Allgemeine Rechtstipps

Hausdurchsuchungen

Nicht ungewöhn­lich sind im Zusam­men­hang mit größeren Aktio­nen, nach Fes­t­nah­men oder im Rah­men offen­siv­er staatlich­er Razz­ien Haus­durch­suchun­gen. Auf die eigentlich notwendi­ge richter­liche Durch­suchungsanord­nung wird oft wegen behaupteter “Gefahr im Verzug” verzichtet.
Haus­durch­suchun­gen gehören zu den geme­in­sten Über­grif­f­en des Staat­sap­pa­rats: neben dem vorder­gründi­gen Ziel, etwas zu find­en, mit dem sie dir was anhän­gen kön­nen, ist das Ein­drin­gen in deine Woh­nung auch immer ein Ver­such, dich zu demüti­gen, zu demor­al­isieren und “All­macht” über dich zu demon­stri­eren. Dem kannst du am besten wider­ste­hen, wenn du einen ruhi­gen Kopf bewahrst! Wenn sie dich mor­gens geweckt haben, werde erst­mal richtig wach, setz dir einen Kaf­fee auf, geh aufs Klo…
Wenn sie erst­mal in Dein­er Woh­nung ste­hen, kannst du die Durch­suchung nicht mehr ver­hin­dern. Aber du kannst einiges tun, damit sie nicht zur Katas­tro­phe wird:
Das Wichtig­ste: Keine Aus­sage, kein Wort von dir z.B. zu dem Vor­wurf, auf­grund dessen die Durch­suchung stat­tfind­et. Du soll­test ja ohne­hin nie mehrere Exem­plare von “brisan­ten” Flug­blät­tern im Haus haben (dir kön­nte “Ver­bre­itung” vorge­wor­fen wer­den), vor Demos oder größeren Ereignis­sen räumst du deine Bude ohne­hin gründlich auf (auch das Piece und die Quit­tung vom let­zten Ver­sicherungs­be­trug!) — falls sie trotz­dem was “belas­ten­des” find­en: kein Wort von dir dazu! Auch nicht: “Das gehört mir nicht” o.ä., ein­fach gar nix!
Ver­suche Zeug*innen her­beizu­holen, rufe Freund*innen an und lass den Hör­er daneben liegen, damit der*die Angerufene so unge­fähr mit­bekommt, was abge­ht. Wenn möglich, informiere deine*n Rechtsanwält*in. Lass dir die Duch­suchungsanord­nung zeigen, ver­lange eine Kopie; bei “Gefahr im Verzug” lass dir zumin­destens den Grund der Durch­suchung genau sagen und die Sachen, nach denen gesucht wird und schreib dir alles auf. Schreib dir Namen und Dien­st­num­mern der Beamten auf. Ver­lange, dass deine Beschw­erde (ohne inhaltliche Begrün­dung!) zu Pro­tokoll genom­men wird.
Du hast das Recht, bei jedem einzeln durch­suchtem Raum dabei zu sein. Ver­lange deshalb, dass ein Raum nach dem anderen durch­sucht wird. Wird etwas mitgenom­men, Beschlagnah­mev­erze­ich­nis ver­lan­gen, aber nicht unter­schreiben! Wenn nichts beschlagnahmt wurde, lass dir auch das bescheinigen.
Wenn sie wieder weg sind, detail­liertes Gedächt­nis­pro­tokoll anfer­ti­gen, EA, Prozess­gruppe, Rote Hil­fe oder Anwält*in informieren. Dann lade enge Freund*innen ein, denn nach ein­er solchen Sache bist du mit den Ner­ven erst­mal fer­tig und hast jedes Recht, dich auszuquatschen, auszuheulen und/oder ver­wöh­nen zu lassen!

Vorladungen

Wochen oder Monate nach­dem du dich an ein­er Aktion/Demo beteiligst hast, bekommst du Post von den Bullen oder der Staat­san­waltschaft, manch­mal rufen sie auch an.
Egal, ob du Zeug*in oder Beschuldigte*r in ihrem Spielchen sein sollst, spätestens jet­zt ist es Zeit, dich an EA oder Rote Hil­fe zu wen­den und eine Anwält*in zu suchen. In den meis­ten Fällen ist jet­zt der Zeit­punkt, die Sache öffentlich zu machen, poli­tis­chen Protest zu organ­isieren und Sol­i­dar­ität einzuwerben.
Auf keinen Fall ist eine Vor­ladung Grund, in Panik zu ger­at­en oder plöt­zlich einer*m Anwält*in mehr zu trauen als den eige­nen poli­tis­chen Überzeu­gun­gen und auf irgen­deinen Han­del mit der Staats­ge­walt zu spekulieren. Hier gilt wie immer: Ruhe bewahren — Wider­stand organ­isieren! Bish­er war der Repres­sion­sap­pa­rat noch immer eher bere­it, seine Ver­fol­gung zurück­zunehmen, wenn in einem Fall großer öffentlich­er Druck aufge­baut wer­den kon­nte, als wenn die Ver­fol­gten sich ein­schüchtern ließen!

Aussageverweigerung als Beschuldigte*r/Angeklagte*r

Als Beschuldigte*r (so heißt das im Ermit­tlungsver­fahren) oder Angeklagte*r (im Straf­prozess) hast du jedes Recht, die Aus­sage zu ver­weigern, in jed­er Phase des Ver­fahrens. Das soll­test du zu Beginn der Ver­fol­gung auf jeden Fall tun! Nie ein Wort “zur Sache” nach der Fes­t­nahme, Haus­durch­suchung oder beim Ver­hör. Wirst du von der Polizei vorge­laden, musst du nicht­mal hinge­hen. Zur Staat­san­waltschaft und zum*r Ermittlungsrichter*in (und natür­lich ggf. zu Deinem eige­nen Prozesster­min) musst du erscheinen, aber nichts sagen. Ob du später im Prozess eine Erk­lärung, “poli­tisch” oder “zur Sache”, abgeben willst, kannst du später immer noch in Ruhe mit Genoss*innen, EA, Rot­er Hil­fe oder Rechtsanwält*in besprechen.

Aussageverweigerung als Zeug*in

Als Zeug*in eben­falls kein Wort zur Polizei oder Staat­san­waltschaft! Auch hier gilt: zur Polizei nicht hinge­hen, zur Staat­san­waltschaft und Richter musst du hin, son­st kön­nen sie dich fes­t­nehmen und hinschleppen.
In der ersten Phase des Ver­fahrens, unmit­tel­bar nach der Aktion, nach Fes­t­nahme, Durch­suchung, im Ver­hör, bevor du dich mit Beschuldigten, Prozess­gruppe, Rot­er Hil­fe, EA, Anwäl­ten usw. besprechen kon­ntest, ist jede Aus­sage nur falsch und schädlich, da soll­test du auf jeden Fall deinen Mund hal­ten, egal mit was sie dro­hen oder was sie ver­sprechen. Es gibt in dieser Phase keine “Ent­las­tungsaus­sagen” und auch keine “harm­losen Aus­sagen”! Ein­fach kein Wort, das ist das ein­fach­ste und auch der schnell­ste Weg, aus der Müh­le wieder raus zu kommen.
Wirst Du später als Zeug*in von der Staat­san­waltschaft oder zum Gericht­sprozess geladen, soll­test du dich genau mit den anderen Beteiligten, vor allem den Angeklagten, berat­en, was welche Aus­sage von dir brin­gen oder schaden kann. Weil die Staat­sjus­tiz in poli­tis­chen Prozessen immer mehr ver­anstal­tet, als die Über­führung und Verurteilung Einzel­ner, näm­lich z.B. das Aus­forschen von Wider­stand­szusam­men­hän­gen, Entsol­i­darisierung durch Her­aus­greifen Einzel­ner, Spal­ten durch Fordern von Unter­w­er­fungs­gesten usw. usw. — darum ist sehr oft auch im Gericht­sprozess das einzige richtige Zeug*innen-Verhalten: kon­se­quente und umfassende Aussageverweigerung.
Als Zeug*in beste­ht grund­sät­zlich, sofern kein Zeug­nisver­weigerungsrecht (z.B. als Ver­wandter, hierzu zählen auch die/der Ver­lobte) beste­ht, die Pflicht zur Aus­sage. Sie kann mit Ord­nungs­geld und Beuge­haft durchge­set­zt werden.

Der “§55”

Bei bes­timmten Fra­gen hast du das Recht diese nicht zu beant­worten, wenn du dich eventuell damit selb­st belas­ten kön­ntest, das soge­nan­nte Aus­sagev­er­weigerungsrecht (§ 55 StPO). Einige empfehlen dies als Mit­tel, nichts zu sagen und trotz­dem der Beuge­haft zu entgehen.
Da du aber begrün­den musst, warum die Antwort auf diese Frage dich belas­ten würde, sagst du meist doch ähn­lich viel aus, als würdest du die Frage selb­st beant­worten. Im Gegen­teil lieferst du der Gegen­seite meist weit­ere Informationen.
Außer­dem gibt es immer Fra­gen, bei denen eine Selb­st­be­las­tung völ­lig undenkbar ist, die du bei dieser “Tak­tik” also beant­worten müsstest und schon bist du im Reden und die Prax­is zeigt, dass nie­mand mehr in dieser Sit­u­a­tion eine selb­st­bes­timmte Gren­ze ziehen kann. Schließlich lieferst du der Staat­sjus­tiz damit auch die von ihr geforderte Unter­w­er­fungs­geste und trägst ggf. zu ein­er Spal­tung inner­halb der Gruppe der Zeug*innen und Angeklagten bei, denn eine gemein­same Prozessstrate­gie ist dann meist nicht mehr möglich.
Daher war­nen wir nach­drück­lich vor dem Ver­such, sich mit der Meth­ode “Aus­sagev­er­weigerung wegen Selb­st­be­las­tung” aus der Affaire ziehen zu wollen!

Beugehaft

Wer nicht als Zeug*in aus­sagt, obwohl er*sie müsste (also wed­er Zeug­nis- noch Aus­sagev­er­weigerungsrecht hat), kann mit dem Zwangsin­stru­ment der Beuge­haft belegt wer­den. Damit sollen in erster Lin­ie Aus­sagen erzwun­gen wer­den, es wird aber auch gegen Wider­spen­stige, bei denen die Ermit­tler genau wis­sen, dass sie auch nach Beuge­haft keine Aus­sagen bekom­men wer­den, als Schikane und reine Repres­sion­s­maß­nahme genutzt. Es darf Beuge­haft von ins­ge­samt sechs Monat­en ange­ord­net wer­den, also auch mehrmals eine kürzere Dauer, die zusam­men­gerech­net max­i­mal sechs Monate ergeben.
Beuge­haft wird manch­mal bere­its von der Staat­san­waltschaft ange­dro­ht, aber auch hier gilt: Ruhe bewahren. Nur der*die Richter*in darf Beuge­haft anord­nen, nicht die Staat­san­waltschaft! Vor ein­er eventuellen Beuge­haft ste­ht also in der Regel die Möglichkeit, sich darauf vorzu­bere­it­en, eine Kam­pagne zu pla­nen, für die Miete u.ä. zu sor­gen, die Fol­gen für Arbeit­splatz und Schule zu min­imieren usw. Wem dro­ht, in diese Sit­u­a­tion zu kom­men, der*die sollte sofort Kon­takt zur Prozess­gruppe, EA oder Roten Hil­fe aufnehmen.

Schnellverfahren

Seit 1994 bzw. 1997 gibt es das soge­nan­nte “beschle­u­nigte Ver­fahren” und die “Hauptver­hand­lung­shaft ” — aus­drück­lich einge­führt, um “reisenden Gewalt­tätern”, also Demonstrant*innen, für “kleinere Delik­te” (Höch­st­strafe ein Jahr) einen kurzen Prozess zu machen. Du wirst festgenom­men und gle­ich dabehal­ten (max­i­mal eine Woche), bis dir einige Tage später der Prozess gemacht wird, mit eingeschränk­ten Vertei­di­gungsrecht­en und ohne die Möglichkeit, dich angemessen vorzubereiten.
Schon daraus wird ganz klar: Am Schnel­lver­fahren beteili­gen wir uns niemals aktiv! Keine Aus­sagen, keine Koop­er­a­tion. Das kann men­sch nur “durch­ste­hen” und über sich erge­hen lassen, wie einen Regen­schauer, da gibt es auch keine Vertei­di­gung! Da von extremen Aus­nah­men abge­se­hen, im Schnel­lver­fahren nur Bewährungs- oder Geld­strafen ver­hängt wer­den kön­nen, kommst du sofort nach dieser Karikatur ein­er Gerichtsver­hand­lung wieder auf freien Fuß. Dann kannst du dur­chat­men, über­legen, besprechen und wenn du inner­halb ein­er Woche Rechtsmit­tel ein­legst, dich in aller Ruhe auf den “richti­gen Prozess” vorbereiten.
In Hauptver­hand­lung­shaft soll­test du ver­suchen, eine*n Anwält*in zu erre­ichen, schon damit diese das Schnel­lver­fahren abzuwen­den und dich rauszu­holen ver­suchen kann.
Auch macht es natür­lich Sinn, in einem Schnel­lver­fahren eine*n Anwält*in dabei zu haben, auch wenn eine sin­nvolle Vertei­di­gung gar nicht möglich ist. Auf gar keinen Fall aber soll­test du, wenn kein*e Anwält*in dabei ist, irgendwelche Prozes­santräge o.ä. sel­ber stellen, auch wenn du vom Gericht belehrt wirst, dass du das kannst! Vor allem keine “Entlastungszeug*innen” bene­nen oder ähn­lich­es: es hil­ft dir nichts und du reitest sie rein. Es haben schon Zeug*innen, die von unvertei­digten Angeklagten benan­nt wur­den, erstens sel­ber das­selbe Ver­fahren bekom­men und zweit­ens noch eins wegen “Meineid” in dem Ver­fahren, in dem sie Zeug*innen waren! Also: Keine Anträge stellen, keine Zeug*innen benennen!

Strafbefehl

Statt eines Prozess­es kann dir als Beschuldigter*m nach ein­er Aktion auch ein soge­nan­nter Straf­be­fehl ins Haus flat­tern. Das ist qua­si ein Urteil ohne Ver­hand­lung. Legst du dage­gen inner­halb von zwei Wochen Wider­spruch ein, bekommst du einen ganz nor­malen erstin­stan­zlichen Prozesster­min und der Straf­be­fehl ist dann nur noch die Anklageschrift. Den Wider­spruch brauchst du und soll­test du nicht begrün­den. Es gilt, wie nach ein­er Vor­ladung: sofort Kon­takt aufnehmen zu EA, Rot­er Hil­fe oder anderen Beschuldigten wegen der­sel­ben Aktion und zur Rechtsanwält*in.
Wichtig ist, dass du die Zwei­wochen­frist ein­hältst, son­st wird der Straf­be­fehl recht­skräftig! Soll­test du dies wegen Abwe­sen­heit von dein­er Woh­nung ein­mal nicht kön­nen, z.B. wegen Urlaub, musst du dich sofort nach der Rück­kehr beim Gericht melden und das mit­teilen und nach­weisen (sog. “Wiedere­in­set­zung in den vorigen Stand”).

Mögliche ausländerrechtliche Folgen politischer Strafverfolgung

Schon während eines Ermit­tlungsver­fahrens (also vor der Verurteilung) kann die Aus­län­der­be­hörde ver­suchen, dich abzuschieben. Voraus­set­zung ist der Vor­wurf ein­er “schw­eren” Straftat, z.B. schw­eren Land­frieden­bruchs. Dage­gen kann jedoch in den meis­ten Fällen erfol­gre­ich durch die Ein­schal­tung einer*s Anwält*in vorge­gan­gen werden.
Für Men­schen ohne deutschen Pass ist die Hil­fe durch Unterstützer*innen-Gruppen und durch Anwält*innen noch viel wichtiger als ohne­hin! Am Größten ist die Gefahr, dass du abgeschoben wirst, nach der Verurteilung.
Den rel­a­tiv größten Schutz gegen Abschiebung haben Geflüchtete, deren Asy­lantrag anerkan­nt ist oder die eine Dul­dung wegen dro­hen­der Folter oder dro­hen­der Todesstrafe erhal­ten haben; sie ste­hen unter dem Schutz der Europäis­chen Men­schen­recht­skon­ven­tion und der Gen­fer Flüchtlingskon­ven­tion, wonach in solchen Fällen eine Abschiebung ver­boten ist. Doch die poli­tis­che Zusam­me­nar­beit, z.B. zwis­chen der BRD und Türkisch­er Repub­lik, hat es auch in diesem Bere­ich schon zu prak­tis­chen und juris­tis­chen Aufwe­ichun­gen kom­men lassen.
Am meis­ten bedro­ht durch eine Abschiebung sind Men­schen, die sich ille­gal in der BRD aufhal­ten, z.B. Geflüchtete, deren Asylver­fahren recht­skräftig abgeschlossen ist und die auch keine Dul­dung erhal­ten haben. In solchen Fällen sollte sofort nach ein­er Ver­haf­tung durch die Polizei mit anwaltlich­er Hil­fe ein (zweit­er) Asy­lantrag gestellt wer­den, dadurch kann die dro­hende Abschiebung zumin­d­est verzögert wer­den und es wird Zeit gewon­nen, um weit­ere Schritte zu überlegen.
Ein­er­seits dro­ht bei poli­tis­ch­er Aktiv­ität zunehmend die strafrechtliche Verurteilung, ander­er­seits kön­nen dadurch auch neue Asyl­gründe entste­hen. So kann ein sog. Asyl­fol­geantrag damit begrün­det wer­den, dass du in einem Strafver­fahren als Aktivist*in gegen den Staat, dessen Staat­sange­hörigkeit du hast, angeklagt wirst.

Weitere Infos:

Fly­er Haus­durch­suchun­gen

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