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Flucht & Migration

Aus der Jugendhilfeeinrichtung in den Abschiebecharter

Bei der let­zten Sam­me­lab­schiebung in die rus­sis­che Föder­a­tion vom Flughafen Leipzig/Halle am Don­ner­stag let­zter Woche haben bran­den­bur­gis­che Behör­den ele­mentare Rechte von Kindern mis­sachtet. Ein­er der betrof­fe­nen Jugendlichen wurde aus ein­er Ein­rich­tung der Jugend­hil­fe abgeschoben, bei ein­er anderen Fam­i­lie mussten die Eltern den Abschiebe­flug ohne ihre min­der­jähri­gen Kinder antreten.

Abschiebung aus ein­er Jugendhilfeeinrichtung 

Im Vor­feld der Abschiebung holte die Aus­län­der­be­hörde Cot­tbus einen 14-jähri­gen Jugendlichen aus ein­er sta­tionären Jugend­hil­feein­rich­tung. Er wurde gemein­sam mit sein­er allein­erziehen­den Mut­ter und seinem Brud­er abgeschoben. Dabei wurde der Antrag des 14-jähri­gen auf Erteilung ein­er Aufen­thalt­ser­laub­nis erst einen Tag vor der Abschiebung im Eil­tem­po abgelehnt. Selb­st die Fam­i­lie wusste noch nichts von der Ablehnung und hat­te in der Kürze der Zeit keine Gele­gen­heit, einen Anwalt zu kon­tak­tieren. Die Aus­län­der­be­hörde stützt sich in ihrer Ablehnung auf die Aus­führun­gen des Jugen­damtes, die ein Fortbeste­hen des Unter­stützungs­be­darfs begrün­de­ten. Die Fam­i­lie lebte zuvor seit sechs Jahren in Deutsch­land, die Schwest­er des Jugendlichen war in dieser Zeit an Krebs ver­stor­ben, der Jugendliche auf externe Unter­stützung angewiesen.

Neben erhe­blichen rechtlichen Bedenken an Durch­führung und Ver­fahren, blieb vol­lkom­men außen vor, dass solche Ein­sätze bei den betrof­fe­nen Jugendlichen Äng­ste aus­lösen und sie psy­chosozial desta­bil­isieren. Mit Sinn und Zweck der Jugend­hil­fe ist ein solch­es Vorge­hen unvereinbar.

Fam­i­lien­tren­nung

Am gle­ichen Tag holte die Aus­län­der­be­hörde Cot­tbus auch eine Fam­i­lie aus Sprem­berg für die Abschiebung ab. Zwei min­der­jährige Töchter, 13 und 15 Jahre alt, waren nicht zuhause. Die Behörde schob die Mut­ter, den Vater und die restlichen Kinder ohne die bei­den Mäd­chen ab. Dieses Vorge­hen, die Kinder von den Eltern zu tren­nen und sie dabei ihrem Schutz zu entziehen, ist klar rechtswidrig. Seit ein­er Woche sind die bei­den Mäd­chen sich selb­st über­lassen. Die zuständi­ge Aus­län­der­be­hörde hat auch im Nach­hinein nichts unter­nom­men, um den Schutz der bei­den Kinder zu gewährleisten.

Auch die Aus­län­der­be­hörde hat bei ihrem Han­deln das Wohl von Kindern vor­rangig sowie kor­re­lierende schutz- und sorg­erechtliche Verpflich­tun­gen zu acht­en. Das Vorge­hen bei der Sam­me­lab­schiebung der ver­gan­genen Woche zeigt dass einige Aus­län­der­be­hör­den wie die in Cot­tbus und das Innen­min­is­teri­um in ihrem Abschiebung­seifer wed­er die durch die Kinder­recht­skon­ven­tion vorgegebe­nen Pflicht­en noch den eige­nen Rück­führungser­lass beacht­en, der die Tren­nung Min­der­jähriger von bei­den Eltern­teilen durch eine Abschiebung aus­drück­lich untersagt.

Der Flüchtlingsrat Bran­den­burg und der Bun­des­fachver­band unbe­gleit­ete min­der­jährige Flüchtlinge fordern die mit dem Vol­lzug des Aus­län­der­rechts betraut­en Behör­den den rechtsstaatlichen Rah­men nicht zu ver­lassen und das Wohl von Kindern vor­rangig zu berück­sichti­gen statt sie um jeden Preis abzuschieben. Für die Jugend­hil­fe bedeutet dies partei­isch an der Seite der in ihrer Obhut befind­lichen Kinder und Jugendlichen zu ste­hen und gemein­sam mit den Kindern und Fam­i­lien nach Wegen zu suchen, die Per­spek­tiv­en ermöglichen statt im schlimm­sten Falle Erfül­lungs­ge­hil­fe der Aus­län­der­be­hörde zu werden.

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