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ausgegrenzt, ausgelagert, ausgeliefert… Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter

Flüchtlings­frauen erleben tagtäglich struk­turelle Gewalt:
Sie wer­den durch ein Leben in Sam­melun­terkün­ften mit Essenspaketen oder Gutscheinen entwürdigt und ent­mündigt. Sie lei­den darunter, um jede Kranken­be­hand­lung für sich oder ihre Kinder beim Sozialamt bet­teln zu müssen. Auch durch Arbeitsver­bote und man­gel­nde Möglichkeit­en Deutsch zu ler­nen wer­den asyl­suchende Frauen aus­ge­gren­zt und ans Haus gefes­selt. Viele Flüchtlings­frauen warten jeden Tag auf ihre Abschiebung in andere europäis­che Län­der wegen „Dublin III“. Das bedeutet sie wer­den wie Stückgut durch ganz Europa hin und her geschickt und kön­nen sich nie sich­er fühlen.
Als Frauen sind sie aber auch mit Gewalt gegen Frauen kon­fron­tiert, eine der häu­fig­sten Men­schen­rechtsver­let­zun­gen weltweit.
Dieses Schick­sal teilen sie mit vie­len Frauen auf der ganzen Welt. Gle­ichzeit­ig wer­den Flüchtlings­frauen durch die Unter­bringung in Lagern vor Gewalt noch weniger geschützt, als andere Frauen.
Schutz und Hil­fe vor Gewalt gegen Frauen?
Asyl­suchende Frauen erhal­ten wenig oder keine Infor­ma­tion über die Recht­slage und Hil­f­sange­bote. Das Per­son­al in den Sam­melun­terkün­ften ver­hält sich oft unsol­i­darisch oder ist über­fordert und häu­fig schlecht informiert.

Eine junge Frau wird von ihrem Ex-Part­ner, der in der­sel­ben Unterkun­ft lebt, schw­er mis­shan­delt und bedro­ht. Sie wen­det sich hil­fe­suchend an Mitar­bei­t­erIn­nen des „Heims“ und bekommt den „Rat“, sie solle sich zu ihrem Schutz in ihrem Zim­mer ein­schließen. Für ihren Schutz während der Benutzung der Gemein­schaft­sküche und der San­itär­räume fühlt sich vom Per­son­al der Unterkun­ft nie­mand zuständig. 

Hinzu kommt, dass asyl­suchende Frauen ihren All­t­ag und ihre Lebensper­spek­tiv­en in einem Ämter­d­schun­gel organ­isieren müssen, der für sie schw­er zu durch­schauen ist: Hau­sor­d­nung, Gutscheine, Unter­bringung in Sam­melun­terkün­ften, Res­i­den­zpflicht, Wohn­sitza­u­flage, Arbeit­ser­laub­nis oder Arbeitsver­bot, Asylver­fahren, Aufen­thalt­ser­laub­nis oder Abschiebung… Jedes indi­vidu­elle und exis­ten­zielle Bedürf­nis von Asyl­suchen­den wird von Behör­den oder von ver­meintlichen oder tat­säch­lichen Autoritäten ver­wal­tet. Ob Waschschutz, Heim­leitung, Sozialamt, Aus­län­der­be­hörde, Jugen­damt, Polizei oder Beratungsstelle …welche dieser Autoritäten für was zuständig ist, ist für Asyl­suchende nur schw­er zu durch­schauen und nur sel­ten wer­den sie als unter­stützend erlebt. Umso schw­er­er fällt es asyl­suchen­den Frauen, sich vorzustellen, dass eine dieser Autoritäten oder Insti­tu­tio­nen für ihren Schutz zuständig sein könnte.
Tat­säch­lich scheinen sich Behör­den oder Insti­tu­tio­nen auch oft nicht zuständig zu fühlen. Denn häu­fig ist die Auf­nahme in ein Frauen­haus an eine Finanzierungszusage des Sozialamts geknüpft, die wiederum unter Bezug­nahme auf das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz, die Res­i­den­zpflicht oder die Wohn­sitza­u­flage ver­weigert wer­den kann.

Eine allein­erziehende Asyl­suchende flieht aus Angst vor den gewalt­täti­gen Über­grif­f­en ihres 17-jähri­gen Sohnes zunächst zu ein­er Fre­undin und ver­sucht dann tele­fonisch einen Platz in einem Frauen­haus zu bekom­men. Nach zahlre­ichen Tele­fonat­en hat sie endlich Tage später ein Frauen­haus in einem anderen Land­kreis gefun­den, das Platz für sie hat. Das zuständi­ge Sozialamt ver­weigert die Finanzierung, deshalb wird sie nicht aufgenom­men. Wochen später nimmt ein Berlin­er Frauen­haus sie zunächst auf und teilt ihr dann aber unter Ver­weis auf die Res­i­den­zpflicht und die beste­hende Wohn­sitza­u­flage mit, sie könne nur bis Ende des Monats bleiben. Das zuständi­ge Jugen­damt ver­langt die Rück­kehr der Mut­ter in die Sam­melun­terkun­ft und block­iert alle Anträge auf Umverteilung. Die betrof­fene Frau “wohnt” daraufhin monate­lang mal hier mal da bei Freundinnen.


Wer schlägt, muss gehn?

In der bran­den­burg­er Behör­den­prax­is wer­den wesentliche Bestandteile des Gewaltschutzge­set­zes in Sam­melun­terkün­ften nicht einge­set­zt und asyl­suchende Frauen bleiben damit ungeschützt.
Zum einem erlässt die Polizei in der Regel keine Schutzanord­nun­gen, die den Gewalt­täter vorüberge­hend aus dem gemein­samen Haushalt mit dem Opfer, in diesem Fall in ein­er Sam­melun­terkun­ft, weg weist.
Und zum anderen sehen bürokratis­che Regelun­gen der Lan­desregierung eine dauer­hafte sichere räum­liche Tren­nung von Täter und Opfer, nur dann vor, wenn das Opfer in einen anderen Land­kreis umverteilt wer­den möchte.
Diese Prax­is ste­ht aus unser­er Sicht in ekla­tan­ten Wider­spruch zum Gewaltschutzge­setz und häu­fig auch dem Kindeswohl.

Pots­dam: Eine schwan­gere Frau mit zwei kleinen Kindern muss durch mehreren Frauen­häusern des Lan­des wech­seln, ehe sie mit den Kindern schließlich, nach der Eröff­nung ein­er Gemein­schaft­sun­terkun­ft für Frauen, in Pots­dam unterge­bracht wer­den kann. Der gewalt­tätige Ehe­mann verbleibt die ganze Zeit in der Gemein­schaft­sun­terkun­ft. Seine Umverteilung in eine andere Unterkun­ft in einen anderen Land­kreis ist nach Recht­sauf­fas­sung der Aus­län­der­be­hörde und des Innen­min­is­teri­ums nur auf seinen eige­nen Wun­sch hin möglich. 

Deshalb fordern wir von Poli­tik und Ver­wal­tung Maß­nah­men zum Schutz von asyl­suchen­den Frauen:
» Jede Frau hat ein Recht auf Schutz vor Gewalt! Insti­tu­tio­nen, die Unter­stützung für betrof­fene Frauen anbi­eten, müssen mit aus­re­ichend Mit­teln aus­ges­tat­tet wer­den, um ihre Ange­bote auch auf asyl­suchende Frauen auszuricht­en. Es muss gewährleis­tet wer­den, dass alle von Gewalt betrof­fe­nen Frauen – unab­hängig vom Aufen­thaltssta­tus – und ihre Kinder sich­er, schnell, unbürokratisch und bedarf­s­gerecht Schutz und qual­i­fizierte Hil­fe in einem Frauen­haus ihrer Wahl erhal­ten können.
» Das Gewaltschutzge­set­zes muss auch für asyl­suchende Frauen gel­ten! Dafür brauchen Polizei und Ver­wal­tungs­be­hör­den eine Weisung aus dem Sozial- und dem Innen­min­is­teri­um und eine entsprechende Klarstel­lung im Landespolizeigesetzes.
» Lebens­be­din­gun­gen von Asyl­suchen­den in den Sam­melun­terkün­ften befördern Gewalt gegen Frauen. Deshalb sollen asyl­suchende Frauen in Pri­vat­woh­nun­gen am Ort ihrer Wahl leben können.

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