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Law & Order

Bericht zum Polizeieinsatz bei der Demonstration am 28.12.11 in der Potsdamer Innenstadt

 

Aus­gangspunkt:

 

Die Ini­tia­tive zur Stärkung der Grund- und Bürg­er­rechte beschäftigt sich seit Jahren mit der Entwick­lung der Polizei ins­beson­dere im Land Bran­den­burg. Da wir davon aus­ge­hen, dass eine wirk­same Kon­trolle durch Gerichte und Par­la­ment nicht möglich ist, beobacht­en und recher­chieren wir Polizeiein­sätze. Die erar­beit­eten Berichte veröf­fentlichen wir und stellen sie der offiziellen Polizei­darstel­lung gegenüber. Bei der Veröf­fentlichung leg­en wir nur Sachver­halte zugrunde, die durch min­destens zwei ver­schiedene Quellen unab­hängig voneinan­der belegt wurden.

 

 

Recher­chiert­er Sachverhalt:

 

Am 28.12. sam­melten sich gegen 18 Uhr auf dem Luisen­platz Per­so­n­en, die durch eine SMS und per Inter­net zusam­mengetrom­melt wur­den. Bere­its kurz vor 18 Uhr standen an den Eck­en des Platzes vier-fünf Polizeifahrzeuge. Einige Polizis­ten fragten Hinzuk­om­mende, ob diese zu ein­er Demon­stra­tion woll­ten und fragten, wer der Ver­samm­lungsleit­er sei. Bis 18.15 Uhr waren auf dem Luisen­platz ca. 100 Per­so­n­en ver­sam­melt. Let­ztlich ver­ständigten sie sich darauf, einen Demon­stra­tionszug anzumelden, um auf die Wohn­raum­si­t­u­a­tion in Pots­dam hinzuweisen. Der Stadtverord­nete Jens Grusch­ka set­zte sich mit der Polizei in Verbindung und meldete eine Demon­stra­tion an, die vom Luisen­platz über die Bran­den­burg­er Straße, die Fr.-Ebert-Straße und die Char­lot­ten­straße zurück zum Luisen­platz führen sollte. Die Polizei teilte nach einiger Wartezeit mit, dass die Demo erst 19 Uhr begin­nen kann, weil der Verkehr in der Char­lot­ten­straße geregelt wer­den muss und dazu der Verkehrs­di­enst ange­fordert wird. Außer­dem ver­langte die Polizei, dass 5 Ord­ner benan­nt wer­den. Etwa 18.30 Uhr teilte die Polizei dann mit, dass der Polizeiführer eine Demon­stra­tion über die Bran­den­burg­er Straße ver­boten hätte. Daraufhin meldete Jens Grusch­ka eine alter­na­tive Wegstrecke vom Luisen­platz zur Stift­straße an. Während er auf eine Antwort der Polizei wartete, ver­langte die Polizei, dass die Ord­ner ihre Per­son­alien abgeben soll­ten. Da die schon aus­ge­sucht­en Ord­ner­in­nen dazu nicht bere­it waren, zog der Ver­samm­lungsleit­er die Ver­samm­lungsan­mel­dung zurück1.

 

Unmit­tel­bar danach ent­fer­n­ten sich die ersten Per­so­n­en Rich­tung Bran­den­burg­er Straße. Dort bildete sich schnell ein Demon­stra­tionszug. Auf dem Vor­platz des Bran­den­burg­er Tores wurde ein Sil­vesterk­naller gezün­det2. Die Demon­stri­eren­den riefen Parolen und verteil­ten Flug­blät­ter an die Pas­san­tinnen. Anson­sten ver­lief die Demon­stra­tion völ­lig friedlich. Als die Demon­stra­tion in die Lin­den­straße in Rich­tung Guten­bergstraße ein­bog, wurde sie erst­ma­lig mas­siv von der Polizei ange­grif­f­en. Dabei gab es eine Fes­t­nahme, in deren Ver­lauf der sich nicht wehrende Betrof­fene getreten und geschla­gen wurde. Anderen Demon­stran­ten wurde während­dessen durch Wegschub­sen die Möglichkeit genom­men, den Namen des Festgenom­men zu erfahren um einen Rechts­bei­s­tand für diesen zu organ­isieren3. Dann ging die Demo weit­er auf die Char­lot­ten­straße. Auf der Ecke zur Dor­tus­traße wur­den 2–3 blaue Papier­ton­nen umgekippt4. Eine weit­ere Tonne wurde von einem Polizeifahrzeug umge­fahren, das mit über­höhter Geschwindigkeit über den Gehweg fuhr, um der Demon­stra­tion den Weg abzuschnei­den5. Polizis­ten stießen In der Bran­den­burg­er Straße und in der Dor­tus­traße mehrfach Per­so­n­en, die die Demon­stra­tion ver­lassen woll­ten oder diese nur beobachteten, in den Demozug6. In der Dor­tus­traße stoppte eine Polizeikette den Demon­stra­tionszug, drängte ihn auf den Gehweg und kesselte ihn auf der Ecke Sporn­straße ein.

 

Trotz mehrfach­er Nach­fra­gen wurde keine Auskun­ft über die beab­sichtigten polizeilichen Maß­nah­men erteilt. Die Anmel­dung ein­er neuen Demon­stra­tion aus dem Polizeikessel her­aus wurde ent­ge­gengenom­men und per Funk an den Ein­sat­zleit­er weit­ergegeben. Herr Neuen­dorf erschien allerd­ings erst 30–40 Minuten später vor Ort. Er gab dem Demon­stra­tionsan­melder bekan­nt, dass die Per­son­alien des ganzen Zuges aufgenom­men wer­den. Inzwis­chen waren auch die Recht­san­wälte Isensee und Dresch­er gekom­men, die erhe­bliche Bedenken gegen eine solche Maß­nahme äußerten. Herr Isensee wies darauf hin, dass ein­er sein­er Man­dan­ten von einem Beamten erst in den Kessel hineingeschoben wurde und forderte Her­rn Neuen­dorf auf, den wenige Meter ent­fer­n­ten Polizis­ten danach zu befra­gen. Dies lehnte der Ein­sat­zleit­er aber eben­so ab, wie die Mit­teilung des Namens des Beamten7.

 

Während der Einkesselung kam es zu belei­di­gen­den Äußerun­gen und Dro­hun­gen von Polizis­ten. So sagte ein Beamter zu einem jun­gen Mann „Rück mir nicht auf die Pelle, ich bin doch nicht schwul.“8 Ein ander­er sagte: „Wir kön­nen hier auch Rus­s­land spie­len“.9

 

Auf der anderen Straßen­seite gab es eine sehr rüde Fes­t­nahme. Bis zu vier mit Has­skap­pen ver­mummte Polizis­ten drück­ten einen jun­gen Mann mit dem Gesicht auf die Erde, rammten ihm das Knie in den Rück­en, würgten ihn und zer­rten ihn in ein nah­este­hen­des Polizeifahrzeug. Dabei fassten sie ihm ins Gesicht. 10

 

Wenig später erfol­gte eine kaum hör­bare Laut­sprecher­durch­sage aus einem Streifen­wa­gen. Die Polizei informierte, dass alle ihre Per­son­alien abgeben soll­ten. Über den Grund, die Rechts­grund­lage und mögliche Wider­spruchsmöglichkeit­en wur­den keine Angaben gemacht.

 

Trotz der Proteste der Recht­san­wälte und Anwe­senden wur­den die eingekessel­ten Per­so­n­en einzeln durch die Polizeikette geführt. Sie wur­den aufge­fordert, Namen und Adresse zu sagen und ihre Ausweise hochzuhal­ten. Dabei wur­den sie mit der Videokam­era aufgeze­ich­net. Eini­gen, aber nicht allen, wurde mit­geteilt, dass ein Ermit­tlungsver­fahren ein­geleit­et wird. Dabei vari­ierten die genan­nten Tatbestände zwis­chen Land­friedens­bruch und Ver­stoß gegen das Ver­samm­lungs­ge­setz. Wider­sprüche, die von vie­len Betrof­fe­nen noch vor Ort gegen die Maß­nahme ein­gelegt wur­den, wur­den in keinem Fall von den Beamten schriftlich fest­ge­hal­ten11.

Auch während der ED-Behand­lung kam es zu abfäl­li­gen und sex­is­tis­chen Äußerun­gen einzel­ner Polizis­ten. Eine junge Frau wurde aus einem Polizeiau­to ange­sprochen: „Komm doch rein. Hier ist noch ein Platz frei.“12 In einem anderen Fall grab­schte ein Polizist ein­er Frau bei der Anfer­ti­gung von Videoauf­nah­men an die Brust. Als diese ihn fragte, was das solle, antwortete er „Ich kann doch nicht wis­sen, dass Sie eine Frau sind.“ Auch hier ver­weigerte der Polizist die Nen­nung seines Namens und ein­er Dien­st­num­mer mit den Worten „Sowas habe ich heut nicht.“ Zudem zog er sich eine Sturmhaube über, weil er bemerk­te, dass Außen­ste­hende ein Foto mit dem Handy von ihm machen woll­ten.13 Ein Demon­strant, der nicht frei­willig zur Per­son­alien­fest­stel­lung lief, wurde aus dem Kessel getra­gen. Dabei ver­sucht­en die Polizis­ten ihn mehrfach fall­en zu lassen. Allerd­ings kon­nte er sich abfan­gen und blieb unver­let­zt.14

 

Kurz vor Abschluss der Maß­nah­men traf noch die 24. Berlin­er Ein­satzhun­dertschaft ein, die sofort durch aggres­sives Auftreten auffiel und Per­so­n­en, die in der Nähe standen und auf ihre Fre­unde warteten, ohne die Polizeimaß­nah­men zu stören, in Rich­tung Bre­ite Straße schubsten.

Ein Mann wurde am Kra­gen gepackt. Trotz Auf­forderung weigerten sich diese Polizistin­nen, den Dien­stausweis vorzuzeigen. Als ein Mann sie darauf hin­wies, dass sie laut Polizeige­setz verpflichtet sind, sich auszuweisen und sog­ar die Pas­sage aus dem Polizeige­setz vor­las, sagte ein Beamter „Das einzige, was ich muss, ist kack­en gehen.“, ein ander­er meinte: „Ich repräsen­tiere den Staat. Ich muss gar nichts.“, ein drit­ter Polizist meinte, dass das Tra­gen ein­er Uni­form „Ausweis genug“ sei. Ein junger Mann, der vor der Polizei rauchte, wurde kurzzeit­ig in Gewahrsam genom­men. Sein Tabak wurde aus­gekippt. Dies begrün­dete die Polizei damit, dass er min­der­jährig sein kön­nte.15

 

Während der Abfer­ti­gung der Eingekessel­ten ver­suchte ein Außen­ste­hen­der, eine Kundge­bung gegen Polizeige­walt anzumelden. Er wurde aufge­fordert, die Namen von Ord­ner­in­nen anzugeben und gefragt, ob er schon Erfahrung mit der Anmel­dung von Demos habe. Schließlich zog er den vor Ort anwe­senden Recht­san­walt Dr. Dresch­er hinzu. Der Ein­sat­zleit­er Herr Neuen­dorf, der zwis­chen­zeitlich wieder ein­mal in die nahe Wache gefahren war, teilte ihm tele­fonisch mit, dass er ein anderes „glob­aleres Mot­to“ wählen müsste, weil das Vorge­hen vor Ort „schließlich keine Polizeige­walt ist“. Als der Anmelder äußerte, dass er dies anders sieht, wurde zuerst die Anmel­dung unter­sagt und dann ein Ver­bot aus­ge­sprochen.16

 

Nach­dem alle Per­son­alien aufgenom­men waren, wur­den eini­gen Per­so­n­en Platzver­weise von dem Ort erteilt, an dem sie soeben noch gewalt­sam fest­ge­hal­ten wurden.

 

Der Ein­sat­zleit­er Neuen­dorf sprach nach Abschluss des Polizeiein­satzes einen Mitar­beit­er der Stadt­frak­tion Die Andere an. Er räumte ein, dass der Ein­satz „dumm gelaufen“ sei und dass beim näch­sten Mal vorher miteinan­der gere­det wer­den sollte. Nach sein­er Ansicht hätte die Anmel­dung der Demon­stra­tion durch Her­rn Grusch­ka nicht an der Auflage, die Ord­ner­dat­en anzugeben, scheit­ern müssen. Offen­bar hat­ten ihn die Beamten vor Ort gar nicht darüber informiert.17

 

 

Faz­it:

 

Die gesamte Ein­satzs­trate­gie der Polizei war repres­siv aus­gelegt und auf die Unterbindung ein­er kri­tis­chen Demon­stra­tion aus­gerichtet. Das ver­stößt nicht nur gegen die Verpflich­tung der Polizei zu demon­stra­tions­fre­undlichem Ver­hal­ten und Koop­er­a­tion mit dem Ver­samm­lungsleit­er, son­dern erwies sich auch aus polizeitak­tis­ch­er Hin­sicht als vol­lkom­men ver­fehlt. Aus Sicht der Polizeikon­troll­stelle hätte die Polizei mit dem Anmelder ohne weit­eres eine Ver­ständi­gung über Route und Ablauf der Demon­stra­tion her­beiführen kön­nen. Dieses Ver­säum­nis beruht offen­sichtlich auch auf Kom­mu­nika­tion­sprob­le­men zwis­chen Ein­sat­zleitung und Polizei vor Ort. In diesem Zusam­men­hang stellt sich die Frage, warum sich der Ein­sat­zleit­er nicht unmit­tel­bar am Ort des Geschehens aufhielt.

 

Die Polizeimaß­nah­men waren ganz offen­sichtlich von Anfang an rechtswidrig. Offen­bar verken­nt die Polizeiführung den Stel­len­wert des Grun­drecht­es auf Ver­samm­lungs­frei­heit in ekla­tan­ter Weise.

 

Es nicht erkennbar, welchen legit­i­men Zweck die Polizei mit den Aufla­gen gegen die durch den Stadtverord­neten Jens Grusch­ka angemeldete Demon­stra­tion (Wartezeit, Per­son­aliener­fas­sung der Ord­ner) verfolgte.

Da mehr als 50 Polizis­ten in mehreren Polizeifahrzeu­gen vor Ort waren, wäre eine Regelung des Verkehrs in der Char­lot­ten­straße prob­lem­los möglich gewesen.

Die Ini­tia­tive zur Stärung der Grund- und Bürg­er­rechte gegenüber der Polizei bezweifelt bere­its, dass die Polizei bei ein­er Spon­tan­ver­samm­lung über­haupt die Auflage zur Benen­nung von Ord­ner­in­nen erteilen darf. Eine Erfas­sung der Per­son­al­dat­en der einge­set­zten Ord­ner war wed­er erforder­lich noch recht­mäßig. Das Ver­samm­lungs­ge­setz bes­timmt den Ver­samm­lungsleit­er als den juris­tisch Ver­ant­wortlichen. Die Auswahl der Ord­ner­in­nen obliegt aus­drück­lich ihm. Ein­schränk­end ist im Ver­samm­lungs­ge­setz lediglich fest­gelegt, dass die Ord­ner volljährig sein müssen. Demzu­folge darf die Polizei allen­falls Per­son­alien der Ord­ner kon­trol­lieren, wenn Zweifel an deren Volljährigkeit beste­hen. Dieser fall liegt schon deshalb nicht vor, weil die Polizei die Auflage bere­its erteilte, bevor die Ord­ner über­haupt bes­timmt waren.

 

Auch das Ver­bot der angemelde­ten Demon­stra­tionsroute ist offen­sichtlich rechtswidrig. Die Auswahl der Wegstrecke gehört zum Kern­bere­ich des Demon­stra­tionsrecht­es. Auf der Route waren beson­dere Hin­dernisse nicht zu befürcht­en und der Aufwand für die Verkehrsregelung war ger­ing. Eine Gefahren­lage, die ein Ver­bot hätte recht­fer­ti­gen kön­nen, lag nicht vor. Erst am Vortag wurde ein Haus in der Stift­straße 5 polizeilich geräumt. Die Räu­mung wurde durch Polizei, Presse und Stadtver­wal­tung übere­in­stim­mend als friedlich beze­ich­net. Es lagen über­haupt keine Anhalt­spunk­te vor, dass eine Demon­stra­tion aus dem gle­ichen Per­so­n­enkreis der­art eskalieren kön­nte, dass die angemeldete Wegstrecke ver­boten wer­den musste.

 

Ein schw­er­er Grun­drecht­se­in­griff ist die Einkesselung des gesamten Demon­stra­tionszuges in der Dor­tus­traße und die Kom­plet­ter­fas­sung der Per­son­al­dat­en aller Demon­stri­eren­den. Auch hier ist keine Rechts­grund­lage ersichtlich. Selb­st wenn man davon aus­ge­ht, dass die Polizei tat­säch­lich Anhalt­spunk­te für Land­friedens­bruch sieht und strafrechtlich ahn­den will, müssen zur Strafver­fol­gung einzel­nen Per­so­n­en konkrete Tat­beiträge zuzuord­nen sein, nach­dem die Polizei selb­st Unbeteiligte in den Kessel hinein­drängte. Eine pauschale Erfas­sung aller Demon­stran­ten ist vor diesem Hin­ter­grund rechtswidrig. Fraglich ist auch, ob die Polizei die Ver­samm­lung über­haupt rechtswirk­sam aufgelöst hat­te. Eine Auflö­sungsver­fü­gung ist offen­sichtlich nicht erlassen worden.

 

Bei der Durch­führung der einzel­nen Maß­nah­men ver­säumten Polizeibeamte fast durchgängig wesentliche For­mal­itäten. Wir empfehlen drin­gend, die Polizis­ten darüber zu belehren, dass polizeiliche Maß­nah­men und deren Durch­set­zung mit kör­per­lichem Zwang zuvor unter Angabe der Rechts­grund­lage angekündigt wer­den müssen und dass auf Ver­lan­gen der von der Maß­nahme Betrof­fe­nen der Dien­stausweis vorzuzeigen ist. Außer­dem soll­ten Maß­nah­men ergrif­f­en wer­den, um die Polizis­ten auch in geschlosse­nen Ein­sätzen zu einem angemesse­nen, respek­tvollen und diskri­m­inierungs­freien Ver­hal­ten gegenüber Demon­stran­ten zu veranlassen.

 

Völ­lig unakzept­abel ist es, dass Dien­stvorge­set­zte der­ar­tige Pflichtver­let­zun­gen deck­en und die Anonymität der betrof­fe­nen Polizis­ten rechtswidrig absich­ern. Damit wird die Ein­le­gung von Dien­stauf­sichts­beschw­er­den oder die Erstat­tung von Strafanzeigen gegen konkrete Polizis­ten ver­hin­dert. Zur Aufk­lärung von Polizeiüber­grif­f­en ist drin­gend erforder­lich, dass die einzel­nen Beamten auch in geschlosse­nen Ein­sätzen eine Dien­st­num­mer oder einen (Alias-) Namen tragen.

 

 

1 Beobach­tun­gen von Mit­gliedern der Polizeikontrollstelle

2 Beobach­tun­gen von Mit­gliedern der Polizeikontrollstelle

3 übere­in­stim­mende Aus­sagen von mehreren Demon­stran­ten und ein­er Passantin

4 Beobach­tun­gen von Mit­gliedern der Polizeikontrollstelle

5 Beobach­tun­gen von Mit­gliedern der Polizeikontrollstelle

6 übere­in­stim­mende Angaben von Demon­stran­ten, teil­weise auch Beobachtungen

von Mit­gliedern der Polizeikontrollstelle

7 Beobach­tun­gen Polizeikon­troll­stelle, die durch den Stadtverord­neten Grusch­ka und den RA Isensee bestätigt wer­den können

8 übere­in­stim­mende Angaben mehrerer Demonstrantinnen

9 übere­in­stim­mende Angaben eines Demon­stran­ten und eines Mit­glieds der Polizeikontrollstelle

10 Beobach­tun­gen Polizeikon­troll­stelle, die durch den Stadtverord­neten Grusch­ka und den RA Isensee bestätigt wer­den können

 

11 Beobach­tun­gen Polizeikontrollstelle

12 übere­in­stim­mende Angaben der Betrof­fe­nen und ein­er Passantin

13 übere­in­stim­mende Angaben der Betrof­fe­nen und eines Beobachters

14 übere­in­stim­mende Angaben des Betrof­fe­nen und eines Mit­glieds der Polizeikontrollstelle

15 übere­in­stim­mende Angaben von Pas­san­ten und Betrof­fe­nen, Beobach­tun­gen der Polizeikontrollstelle

16 übere­in­stim­mende Angaben des Betrof­fe­nen und des Recht­san­waltes Dr. Drescher

17 Beobach­tun­gen Polizeikontrollstelle

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