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Antifaschismus

Brandenburg an der Havel: Geldstrafe für III. Weg Funktionär nach Hitler Verherrlichung im Socialmedia

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Pas­cal S. (38) gehört seit den 1990er Jahren zu den führen­den Köpfen der neon­azis­tis­chen Szene in Bad Belzig. Im Mai 2014 zog S. für die NPD (allerd­ings, laut eige­nen Bekun­den, ohne die dor­tige Mit­glied­schaft) in die Stadtverord­neten­ver­samm­lung sein­er Heimat­stadt ein, hat dieses Man­dat aber inzwis­chen an einen anderen Neon­azi abgegeben. Stattdessen ist S., seinen Angaben zufolge,nun bei der neon­azis­tis­chen Klein­partei „Der dritte Weg“ aktiv. Erst am 26. Juni 2015 trat er bei ein­er von dieser Organ­i­sa­tion bewor­be­nen Ver­samm­lung in Wittstock/Dosse als Red­ner auf.Gerne ver­tritt S. bei solchen Gele­gen­heit­en die Posi­tion des Anklägers und greift in seinen Reden ver­meintliche „Missstände“ im Land auf. Dabei dif­famiert er Asyl­suchende regelmäßig als Krim­inelle und Schmarotzer. Heute saß der ALG II Empfänger S. allerd­ings sel­ber auf der Anklage­bank. Die Staat­san­waltschaft warf ihm die Ver­wen­dung von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen vor.
Hitler­bild in Socialmedia-Chronik
S. soll am 20. April 2014 ein Bild­nis von Adolf Hitler in der Chronik seines Social­me­dia-Pro­fils „Kalle Wei­h­nacht­en“ gepostet haben. Ange­blich wollte er damit nur seine Fre­unde erre­ichen, von denen fünf, darunter auch der NPD Kreistagsab­ge­ord­nete André Schär, das Bild auch mit „Gefällt mir“ markierten. S. gab weit­er­hin zu, das Hitler-Bild­nis auf seinem Handy gehabt und es von dort hochge­laden zu haben. Gemäß sein­er gerichtlichen Aus­sage wollte er damit Hitler zum Geburt­stag gedenken. Entsprechend war auch die Bil­dun­ter­schrift: „Damals wie heute“ – eine Nazi­pa­role, die eigentlich mit dem Zusatz­wort „Hitler­leute“ endet. Die nähere Bedeu­tung des gesamten Slo­gans, sei S. allerd­ings, laut eige­nen Bekun­den, nicht bekan­nt gewe­sen. Warum das Bild in der öffentlichen Chronik gelandet sei, könne er sich eben­falls nicht erk­lären. Ihm sei auch klar gewe­sen, dass der­ar­tige Veröf­fentlichun­gen „Ärg­er“ nach sich ziehen würden.
Tat­säch­lich wurde die Begeben­heit dann auch von der Presse the­ma­tisiert. S. war in den Fokus der Medi­en ger­at­en, weil er bei den Bran­den­burg­er Kom­mu­nal­wahlen als Kan­di­dat für die NPD antrat. Auch ein Mit­glied des „Aktions­bünd­niss­es Bran­den­burg gegen Gewalt, Recht­sex­trem­is­mus und Frem­den­feindlichkeit“, das heute als Zeuge geladen war, doku­men­tierte den Chronikein­trag mit dem Hitler-Bild im Rah­men sein­er pressemäßi­gen Tätigkeit. Das Aktions­bünd­nis Bran­den­burg porträtierte damals mehrere Wahlka­n­di­dat­en der NPD, u.a. auch S. Die genaue Auf­gabe des Zeu­gen bestand darin, die Quellen für diese Porträts zu prüfen und zu sich­ern. Woher er denn so sich­er sei, dass „Kalle Wei­h­nacht­en“ auch mit S. iden­tisch sei, bohrte der Angeklagte fra­gend nach. Aberder Zeuge ließ sich nicht beir­ren und begrün­dete dies mit ein­er ein­deuti­gen ID, mit welch­er ein Social­me­dia-Nutzer ermit­telt wer­den kann. Anzeige gegen S. habe das Aktions­bünd­nis allerd­ings nicht gestellt, dies sei nicht deren Aufgabe.
Diese Auf­gabe über­nahm stattdessen die Polizei und leit­ete die notwendi­gen Ermit­tlun­gen ein. Die mit dem Ver­fahren betraute Krim­i­nal­beamtin erschien heute eben­falls vor Gericht und sagte als Zeu­g­in aus. Sie habe das Pro­fil von S. ohne Ein­schränkun­gen ein­se­hen und Sicherun­gen davon machen können.
Verurteilung zu ein­er Geldstrafe
Nach Abschluss der Beweisauf­nahme sah die Staat­san­waltschaft somit den Anklagepunkt des „Ver­wen­dens von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen“, gemäß § 86a StGB, als erfüllt an und forderte eine Frei­heitsstrafe von drei Monat­en, aus­ge­set­zt zu zwei Jahren auf Bewährung. Damit blieb sie exakt drei Monate unter der Forderung, wie in einem ähn­lichen Fall, der in der ver­gan­genen Woche ver­han­delt wurde. Dort war gegen denangeklagten Neon­azi Sascha L. wegen des „Ver­wen­dens von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen“ ein Straf­maß von sechs Monat­en, aus­ge­set­zt zu zwei Jahren auf Bewährung, gefordert wor­den. L. gilt übri­gens als Bekan­nter von S. und war heute eben­falls im Gerichtssaal anwe­send. Bei­de verbindet offen­bar eine Kar­riere als Gewalt­täter. Zeitweise saßen sie auch in der­sel­ben JVA ein.
Entsprechend üppig sin­dauch die Bun­deszen­tral­reg­is­tere­in­träge von S. Die erste Jugend­strafe, ein gemein­schaftlich began­gener Dieb­stahl wurde 1993 ver­han­delt. Für 1996 gibt es zwei Ein­träge, ein­mal wegen Nöti­gung und gemein­schaftlich gefährlich­er Kör­per­ver­let­zung und ein­mal wegen Nöti­gung und ein­fach­er Kör­per­ver­let­zung. Ein weit­er­er Ein­trag im Jugend­straf­bere­ich fol­gte 1997. Wieder ging es um Nöti­gung, Kör­per­ver­let­zung und gefährliche Kör­per­ver­let­zung. Trotz­dem wur­den alle Strafen nur zur Bewährung ausgesetzt.Weitere Ein­träge fol­gten, unter anderem nochmals 1997 wegen Kör­per­ver­let­zung. 1998 wurde S. erst­mals zu ein­er mehrjähri­gen Haft­strafe ohne Bewährung verurteilt. Er hat­te mit weit­eren Tätern Mit­glieder ein­er Punk Band in Pritzwalk (Land­kreis Prig­nitz) über­fall­en und bru­tal zusammengeschlagen.
Doch auch der Aufen­thalt in ein­er JVA schien S. nicht zur Ver­nun­ft gebracht zu haben. 2009 wur­deer erneut wegen eines Roheits­de­lik­tes (fahrläs­siger Kör­per­ver­let­zung) verurteilt.
Darüber hin­aus ist S. in zwei Fällen wegen Belei­di­gung (2000 und 2004) und ein­mal wegen Volksver­het­zung in Tatein­heit mit dem Ver­wen­den von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen (2010) im Bun­deszen­tral­reg­is­ter verzeichnet.
 
Trotz der ein­schlägi­gen Kar­riere des Angeklagten ver­hängte der Richter jedoch keine Frei­heitsstrafe, wie von der Staat­san­waltschaft gefordert. S. sei Vater von zwei, von ihm getren­nt leben­den Kindern, für die er unter­halt­spflichtig ist. Deshalb und auf­grund sein­er finanziellen Sit­u­a­tion sah das Gericht eine Geld­strafe von 60 Tagessätzen a 15,00 € als angemessen an.

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