Es war die letzte Verhandlung des Tages, die heute gegen 15.45 Uhr im Saal III des Amtsgerichtes Brandenburg an der Havel begann. Ob dies allerdings auch die letzte Verhandlung für den einschlägig vorbestraften Angeklagten L. sein wird, bleib abzuwarten. Heute wurde er jedenfalls einmal mehr für ein politisch motiviertes Delikt verurteilt.
„Kühnengruß“ bei erster BraMM-Demo
Dabei ging es um einen Fall im Januar diesen Jahres. Der Angeklagte Sascha L. befand sich als Versammlungsteilnehmer auf der ersten „PEGIDA“-Demonstration der BraMM („Brandenburger für Meinungsfreiheit & Mitbestimmung“). Schnell zog der einschlägig bekannte und sehr auffällig gekleidete Mann das Interesse eines Fotografen auf sich. L. bemerkte dies und soll den rechten Arm zum sogenannten „Kühnengruß“ erhoben haben. Der Fotograf versuchte dieses Ereignis zu dokumentieren, löste aber offenbar zu spät aus, so dass auf dem entstandenen Foto nur noch der sich senkende Arm zu sehen war. Als Zeuge der Anklage stand der Journalist dem Gericht jedoch trotzdem zur Verfügung. Der Fotograf hatte den Gruß nämlich deutlich wahrgenommen und dies auch noch einmal vor Gericht zweifelsfrei dargelegt. Bestätigt wurden dessen Aussage von einem Polizeibeamten, der am Tattag in Brandenburg an der Havel eingesetzt war. Er hatte das Geschehen aus der Ferne beobachtet und den Gruß ebenfalls gesehen. Der Angeklagte L. bestritt hingegen den „Kühnengruß“ verwendet zu haben. Gemäß seiner Erinnerung habe er lediglich das „Victory“-Zeichen gezeigt. Für dieses Symbol hätte er lediglich den Zeigefinger und den Mittelfinger benötigt, um daraus ein „V“ zu machen. Beide Zeugen bestätigten jedoch, unabhängig voneinander, dass L. auch den Daumen gespreizt habe. Das somit gezeigte „W“, entspricht, unter Zuhilfenahme des gestreckten Armes, dem so genannten „Widerstandsgruß“ oder „Kühnengruß“, einem im Neonazimilieu verwendeten Ersatzgruß für den verbotenen „deutschen Gruß“ (umgangssprachlich: „Hitlergruß“).
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
Nach Abschluss der Beweisaufnahme sah die Staatsanwältin somit den Anklagepunkt des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“, gemäß § 86a StGB, als erfüllt an und forderte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zu zwei Jahren auf Bewährung, sowie eine Geldbuße in Höhe von 300,00 €.
Diesem Antrag folgte die Richterin in vollem Umfang und sprach L. schuldig.
Eine Geldstrafe allein sah das Gericht offenbar als zu milde, da der Angeklagte bereits drei Vorstrafen aufwies. Die schwerwiegendste Tat lag allerdings schon einige Jahre zurück. Im Februar 1996 hatte L. in Brandenburg an der Havel den damals 23 Jährigen Punk Sven Beuter getötet und war dafür zu sieben Jahren Haft verurteilt worden.
Darüber hinaus wies sein Bundeszentralregisterauszug noch zwei weitere Einträge, einen wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes sowie einen wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf. Letztgenannter Eintrag stammte erst vom 16. Oktober 2014, vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
„Heimattreue ungebrochen“
L. schien von dem Urteil jedoch wenig beeindruckt zu sein. „Immer noch billiger als ein Freispruch“, so seine letzten Worte in der Verhandlung. Bereits zuvor, auf dem Flur des Gerichtsgebäudes hatte er zu seinem Begleiter geraunt, dass er „hoffentlich“ verurteilt werde. Der letzte Freispruch habe ihm 3.000,00 € gekostet.
Auch sonst gab er sich wenig reumütig. Zur Gerichtsverhandlung erschien L. mit einem schwarzen T‑Shirt, dass u.a. die Aufschrift „Heimattreue ungebrochen“ sowie ein „eisernes Kreuz“ als Symbol enthielt.
Fotos: hier
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