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Braune Schatten in Trebbin

TREBBIN Die Vor­würfe gegen die Frei­willige Feuer­wehr Treb­bin (Tel­tow-Fläming), recht­sex­treme Kam­er­aden in ihren Rei­hen zu dulden, sind gestern erhärtet wor­den. Das Amts­gericht Luck­en­walde hält es für erwiesen, dass der Feuer­wehrmann Sil­vio K. an ein­er Feier teil­nahm, bei der Lieder der Neon­azi-Band Landser gespielt und gesun­gen wur­den. Die Bun­de­san­waltschaft hat Landser als krim­inelle Vere­ini­gung angeklagt. 

K.s Zeu­ge­naus­sage, er und seine Bekan­nten hät­ten keine Landser-Lieder gehört, wertete Richter Stephan Hein­rich als “vorsät­zliche Falschaus­sage”. Schon zuvor hat­te K. eine Nähe zum Recht­sex­trem­is­mus öffentlich stets bestrit­ten. Der 25-Jährige beteuerte sog­ar: “Jegliche Art von Extrem­is­mus, Ras­sis­mus und Radikalis­mus sowie Gewalt und Ter­ror lehne ich ab!” 

Diese Bekun­dun­gen ste­hen in krassem Wider­spruch zu dem Text des Landser-Lieds, das K. und andere in der Nacht zum 20. April 2002 (Hitlers Geburt­stag) in ein­er Treb­bin­er Woh­nung gehört und laut­stark mit­ge­sun­gen hat­ten. In dem Lied “Odin/Walvater Wotan” heißt es: “Heil, heil, heil! Wir wollen euren Jesus nicht, das alte Juden­schwein. Denn zu Kreuze kriechen kann nichts für Ari­er sein. Die Bibel und das Kruz­i­fix, die soll der Geier holen. Wir wollen eure Pfaf­fen nicht und euren Schweinepapst aus Polen. Wal­vater Wotan soll unser Her­rgott sein, Wal­vater Wotan wird Ger­manien befreien. Nun fleh zu deinem Juden­gott, er hört dich nicht, du Christenschwein.” 

Das Gericht stützte sich auf die Aus­sagen mehrerer Polizis­ten. Sie gaben an, an jen­em Abend im April zunächst Lieder ver­schieden­er Neon­azi-Bands gehört zu haben. Die Musik sei so laut abge­spielt wor­den, dass sie bis auf die Straße schallte. Bei der Durch­suchung der Woh­nung wurde eine selb­st­ge­bran­nte CD mit der Auf­schrift “Gemis­cht­es” sichergestellt. Gespe­ichert waren darauf Lieder der recht­sex­tremen Grup­pen Landser, Stur­mgewehr und Freikorps. 

Öffentlich­es Beschimpfen eines religiösen Beken­nt­niss­es kann nach Para­graph 166, Absatz 1 des Strafge­set­zbuch­es mit drei­jähriger Frei­heits- oder ein­er Geld­strafe geah­n­det wer­den. In dem Prozess gestern stand Sil­vio K. nur als Zeuge und nicht als Angeklagter vor Gericht. Bis­lang wurde lediglich der Besitzer der Treb­bin­er Woh­nung, in der K. und andere Neon­azi-Musik abspiel­ten, zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt — allerd­ings auch wegen vorsät­zlich­er Körperverletzung. 

Insid­er gehen jedoch davon aus, dass die Pots­damer Staat­san­waltschaft bald auch Sil­vio K. und die übri­gen Sänger jenes Abends ankla­gen kön­nte. Ob dies jedoch schließlich zu K.s Auss­chluss aus der Feuer­wehr führen wird, ist ungewiss. Amtswehrführer Burkhard Hein­rich kon­nte sich mit diesem Anliegen bish­er nicht durch­set­zen — auch nicht, nach­dem vor drei Monat­en das Amts­gericht Luck­en­walde Sil­vio K.s für schuldig befun­den hat­te, an der Gewal­torgie beteiligt gewe­sen zu sein, die in Treb­bin am 30. Sep­tem­ber 1996 in der Ermor­dung des sizil­ian­is­chen Bauar­beit­ers Orazio Giamblan­co gipfelte.

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