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Law & Order

Die Andere kritisiert polizeiliche Ermittlungen wegen Besetzung der Skaterhalle

Vor weni­gen Tagen erk­lärte der Ober­bürg­er­meis­ter, dass die Stadt keine Strafanträge gegen Per­so­n­en stellen wird, die zur Aufk­lärung des Polizeiein­satzes gegen die Par­ty in der Skater­halle beitra­gen wollen.

 

Den­noch hat die Pots­damer Polizei inzwis­chen Per­so­n­en wegen des Ver­dacht­es des Schw­eren Haus­friedens­bruch­es gem. § 124 StGB vorgeladen.

Um diesen gegenüber dem nor­malen Haus­friedens­bruch qual­i­fizierten Straftatbe­stand zu erfüllen, müsste sich eine Men­schen­menge öffentlich zusam­mengerot­tet haben und in der Absicht , Gewalt­tätigkeit­en gegen Per­so­n­en oder Sachen mit vere­in­ten Kräften zu bege­hen, in das Skater­hal­len­gelände einge­drun­gen sein.

Allerd­ings hat es wed­er eine öffentliche Zusam­men­rot­tung, einen Plan zur Bege­hung von Gewalt­straftat­en, noch ein gemein­sames Ein­drin­gen in die Räum­lichkeit­en gegeben, Die über­wiegende Zahl der Par­tybe­such­er dürfte nicht ein­mal geah­nt haben, dass die Stadt etwas gegen die Feier hat. Schließlich war trotz Ankündi­gung in der Lokal­presse wed­er ein Hin­weis ange­bracht, noch die Polizei vor Ort, als die Gäste nach und nach zur Par­ty kamen.

Offen­bar ver­sucht die Polizei durch waghal­sige juris­tis­che Kon­struk­tio­nen Ermit­tlungsver­fahren auch ohne Strafanträge der Stadt in die Wege zu leit­en. Im Gegen­satz zum Grund­tatbe­stand des § 123 StGB ist der Schwere Haus­friedens­bruch näm­lich auch ohne Strafantrag des Haus­rechtsin­hab­ers verfolgbar.

Die Andere fordert die Polizei drin­gend auf, die völ­lig unhalt­baren Ermit­tlun­gen einzustellen. Wir weisen darauf hin, dass sich Beamte in diesem Fall selb­st auch gemäß § 344 StGB wegen der Ver­fol­gung Unschuldiger straf­bar machen können.

Wir fordern die Polizei auf, alle Ermit­tlung­sun­ter­la­gen umge­hend an die Staat­san­waltschaft abzugeben. Die Führung der Ermit­tlun­gen durch die selb­st wegen des Polizeiein­satzes in der öffentlichen Kri­tik ste­hende Polizei erschw­ert die Aufk­lärung der Vorfälle.

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