Vielerorts im Lande hinterlassen Rechtsextremisten ihre “braunen Flecken”. Wild plakatieren sie, verkleben Spuckzettel, beschmieren öffentliche oder private Wände und Flächen.
Den meisten Menschen im Lande ist dies ein Ärgernis. Sie sind empört über die propagierten Parolen, fürchten um den guten Ruf ihres Wohnumfeldes und sehen sich häufig in ihren Eigentumsrechten geschädigt. Doch so manch einer scheut davor zurück, die Täter offen anzuzeigen, auch aus Furcht vor Rache. Einige fragen sich, was tun, und wenden sich, teils anonym, an den Verfassungsschutz. Jüngst häuften sich solche Hinweise.
Niemand braucht die Verschandelung unserer Städte und Dörfer durch “braune Flecken” ängstlich oder achselzuckend hinzunehmen.
Gegen unzulässige Plakatierungen, Klebeaktionen und Schmierereien kann man sich mit strafrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Mitteln wehren.
Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger — also verbotener — Organisationen zu verbreiten, ist strafbar; verboten ist auch, das Volk zu verhetzen oder zum Rassenhass aufzustacheln. Solche Propagandadelikte werden von Polizei und Justiz verfolgt.
Unabhängig davon ist zu prüfen, ob mit Plakaten, Schmierereien oder Ähnlichem die in Anspruch genommenen Flächen beschädigt worden sind. Dann ist der Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Oft werden Verkehrsschilder, manchmal bis zur Unkenntlichkeit, verunstaltet. Möglicherweise liegt damit ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor.
Der Geschädigte kann die Beseitigung bzw. Ersetzung des Schadens vom Schädiger verlangen oder sie ihm in Rechnung stellen.
Freilich werden viele extremistisch motivierte Sachbeschädigungen anonym begangen. Aber auf Plakaten und Aufklebern wird zumeist ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechtes namentlich und mit Adresse benannt. An den kann sich der Geschädigte halten.
Auf jeden Fall sollte man für die Entfernung unerlaubt angebrachter Propagandamittel sorgen. Gegebenenfalls kann man das Ordnungsamt auffordern, die Beseitigung zu veranlassen.