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Gegen Inhaftierung von Kindern in Abschiebungsgefängnisse

Die Lan­des­flüchtlingsräte und PRO ASYL begrüßen die Ini­tia­tive Schleswig-Hol­steins im Bun­desrat, die Inhaftierung von min­der­jähri­gen Kindern und Jugendlichen – allein oder im Fam­i­lien­ver­bund – zwecks fol­gen­der Abschiebung grund­sät­zlich geset­zlich auszuschließen.

Mar­tin Link, Geschäfts­führer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Hol­stein, erk­lärt dazu: “Die Lan­des­flüchtlingsräte lehnen Abschiebung­shaft und erst recht die Inhaftierung von Fam­i­lien und Min­der­jähri­gen grund­sät­zlich ab.” Nach den Regelun­gen der UN-Kinder­recht­skon­ven­tion, an die Deutsch­land völk­er­rechtlich gebun­den ist, sei eine Inhaftierung von Min­der­jähri­gen vor ein­er geplanten Abschiebung unver­hält­nis­mäßig und ein Ver­stoß gegen das Kindeswohl.

Dem trage der Antrag im Bun­desrat Rech­nung erk­lärt Gün­ter Burkhard, Geschäfts­führer bei PRO ASYL: “Wir fordern alle Lan­desregierun­gen auf, dem Vorhaben am Fre­itag zuzus­tim­men, damit der Bun­destag diese über­fäl­lige Geset­zesän­derung noch vor der Som­mer­pause beschließen kann!”

Die Lan­des­flüchtlingsräte und PRO ASYL weisen darauf hin, dass der vor­liegende Geset­ze­santrag die Frage der möglichen Inhaftierung von Min­der­jähri­gen an Flughäfen (§ 18a AsylG) außen vor­lässt. Die Ver­bände fordern, dass Haft Min­der­jähriger zwecks Abschiebung aus­nahm­s­los geset­zlich unter­sagt wird und dieser Pas­sus daher in den Geset­zen­twurf aufgenom­men wird. 

Geflüchtete Kinder und Jugendliche sind regelmäßig auf­grund der Erleb­nisse ihrer nicht sel­ten lebens­ge­fährlichen Flucht als schw­er belastet und trau­ma­tisiert zu betra­cht­en”, mah­nt Lot­ta Schwedler vom Flüchtlingsrat Bran­den­burg. Diese Kinder daraufhin neben der zwangsweisen Abschiebung auch noch der Inhaftierung anheim zu stellen, sei als struk­turelle Kör­p­er- und Kindeswohlver­let­zung entsch­ieden abzulehnen.

In Bran­den­burg ist die Abschiebe­haft zwar wegen baulich­er Män­gel seit 2017 geschlossen. Das Land nutzt jedoch die Haf­tanstal­ten ander­er Bun­deslän­der. Am Flughafen Schöne­feld kön­nen Geflüchtete darüber hin­aus zum Zweck ihrer Abschiebung in Gewahrsam genom­men wer­den — von dieser Haft, die auf eine Max­imal­dauer von 10 Tagen begren­zt ist, sind Min­der­jährige nicht ausgenommen.

Auch das Grundge­setz und die Europäis­che Men­schen­recht­skon­ven­tion ste­hen der Inhaftierung Min­der­jähriger deut­lich ent­ge­gen. Der Ver­fas­sungs­grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit ver­bi­etet deswe­gen auch die Zivil­haft für Min­der­jährige in prak­tisch allen Fällen. Min­der­jährige Geflüchtete sind als beson­ders Schutzbedürftige gem. Art. 21 der EU-Auf­nah­merichtlin­ie, die ins­beson­dere Allein­erziehende und deren Kinder schützt, zu betrachten. 

Hin­ter­grund
Die Lan­desregierung Schleswig-Hol­stein hat am 04. Mai 2021 einen Geset­ze­santrag beim Bun­desrat vorgelegt (BR Drs. 344/21), der in Abän­derung von § 62 Abs. 1 Satz 3 Aufen­thG zum Ziel hat, die Inhaftierung von Min­der­jähri­gen in Abschiebung­shaft kat­e­gorisch auszuschließen.

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