Unfreundlich, sogar barsch soll Doktor Uwe Peters Flüchtlinge behandelt haben, wenn er Gutachten zu der Frage erstellte, ob diese Leute in ihre Heimatländer abgeschoben werden dürfen. Peters ist Amtsarzt der Stadt Brandenburg an der Havel. Beklagt werde auch, dass er die Flüchtlinge nicht ernsthaft untersucht habe, berichtete der Flüchtlingsrat Brandenburg gestern. Er kündigte an, dem Arzt heute den seit 1997 vergebenen Negativ-Preis »Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus« verleihen zu wollen.
Der Arzt soll in einigen Fällen behauptet haben, dass die Krankheiten der Flüchtlinge auch in den Heimatländern behandelbar sind, obwohl diese Aussage bei Ländern wie Kongo oder Kosovo nicht zutreffe. Dass die lebensnotwendigen Medikamente dort sehr viel kosten und selbst zu bezahlen sind, »interessierte Herrn Dr. Peters nicht«, hieß es. Ihm vorgelegte Diagnosen von Fachärzten soll der Amtsarzt als »Gefälligkeitsgutachten« abqualifiziert haben. Und obwohl Peters einem Patienten ein drohendes Trauma und Selbstmordgefahr bescheinigt haben soll, urteilte er dem Flüchtlingsrat zufolge, der Patient sei »uneingeschränkt reisefähig und flugtauglich«. Angesprochen auf die Sicherheit der Flüchtlinge in ihren Herkunftsländern soll Peters geäußert haben: »Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten nur für Deutsche.«
Das sei doch »Blödsinn« und stimme alles gar nicht, reagierte Uwe Peters spontan. Die Verwaltung der Stadt Brandenburg/Havel nannte den Denkzettel unbegründet: »In keinem Fall entsprechen die Behauptungen des Flüchtlingsrates der Wahrheit.« Der Amtsarzt untersuchte 2007 in sieben Verfahren mit der nötigen Fachkunde und Sensibilität, hieß es. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht könne zu Einzelheiten nicht Stellung genommen werden.
Zu prüfen, ob eine Krankheit auch in der Heimat behandelt werden könnte, sei nicht Sache des Amtsarztes, sondern Angelegenheit der zuständigen Ausländerbehörde. Diese berücksichtige dabei Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Informationen der Landesausländerbehörde. Eigenes Ermessen stehe der Behörde nicht zu.
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