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Gelten Reisewarnungen nur für Deutsche?

Unfre­undlich, sog­ar barsch soll Dok­tor Uwe Peters Flüchtlinge behan­delt haben, wenn er Gutacht­en zu der Frage erstellte, ob diese Leute in ihre Heimatlän­der abgeschoben wer­den dür­fen. Peters ist Amt­sarzt der Stadt Bran­den­burg an der Hav­el. Beklagt werde auch, dass er die Flüchtlinge nicht ern­sthaft unter­sucht habe, berichtete der Flüchtlingsrat Bran­den­burg gestern. Er kündigte an, dem Arzt heute den seit 1997 vergebe­nen Neg­a­tiv-Preis »Denkzettel für struk­turellen und sys­tem­inter­nen Ras­sis­mus« ver­lei­hen zu wollen.
Der Arzt soll in eini­gen Fällen behauptet haben, dass die Krankheit­en der Flüchtlinge auch in den Heimatlän­dern behan­del­bar sind, obwohl diese Aus­sage bei Län­dern wie Kon­go oder Koso­vo nicht zutr­e­ffe. Dass die leben­snotwendi­gen Medika­mente dort sehr viel kosten und selb­st zu bezahlen sind, »inter­essierte Her­rn Dr. Peters nicht«, hieß es. Ihm vorgelegte Diag­nosen von Fachärzten soll der Amt­sarzt als »Gefäl­ligkeitsgutacht­en« abqual­i­fiziert haben. Und obwohl Peters einem Patien­ten ein dro­hen­des Trau­ma und Selb­st­mordge­fahr bescheinigt haben soll, urteilte er dem Flüchtlingsrat zufolge, der Patient sei »uneingeschränkt reise­fähig und flug­tauglich«. Ange­sprochen auf die Sicher­heit der Flüchtlinge in ihren Herkun­ft­slän­dern soll Peters geäußert haben: »Reise­war­nun­gen des Auswär­ti­gen Amtes gel­ten nur für Deutsche.«
Das sei doch »Blödsinn« und stimme alles gar nicht, reagierte Uwe Peters spon­tan. Die Ver­wal­tung der Stadt Brandenburg/Havel nan­nte den Denkzettel unbe­grün­det: »In keinem Fall entsprechen die Behaup­tun­gen des Flüchtlingsrates der Wahrheit.« Der Amt­sarzt unter­suchte 2007 in sieben Ver­fahren mit der nöti­gen Fachkunde und Sen­si­bil­ität, hieß es. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht könne zu Einzel­heit­en nicht Stel­lung genom­men werden.
Zu prüfen, ob eine Krankheit auch in der Heimat behan­delt wer­den kön­nte, sei nicht Sache des Amt­sarztes, son­dern Angele­gen­heit der zuständi­gen Aus­län­der­be­hörde. Diese berück­sichtige dabei Erken­nt­nisse des Bun­de­samtes für Migra­tion und Infor­ma­tio­nen der Lan­desaus­län­der­be­hörde. Eigenes Ermessen ste­he der Behörde nicht zu.

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