6. Juli 2020 · Quelle: Flüchtlingsrat Brandenburg

Gericht stellt Anspruch auf Wohnraum mit alleiniger Nutzung von Küche und Bad außerhalb von Sammelunterkünften fest

Bereits seit Ausbruch der Corona-Pandemie fordern zahlreiche Organisationen die Entzerrung der Wohnsituation in den Sammelunterkünften, da ein ausreichender Schutz vor dem Coronavirus dort nicht gewährleistet werden kann.

Mit Beschluss vom 03. Juli 2020 verpflichtet das Ver­wal­tungs­gericht Pots­dam den Land­kreis Ober­hav­el die „Antrag­stel­lerin außer­halb ein­er Gemein­schaft­sun­terkun­ft in der Weise unterzubrin­gen, dass ihr min­destens ein Wohn­raum sowie eine Küche oder Kochgele­gen­heit und ein Bad zur alleini­gen Nutzung zur Ver­fü­gung ste­hen […].“ Die Antrag­stel­lerin hat­te ein indi­vidu­ell erhöht­es Risiko für einen schw­eren Krankheitsver­lauf im Falle ein­er Infek­tion mit Covid-19 nach­weisen kön­nen. Die Unter­bringung in der Sam­melun­terkun­ft in Hen­nigs­dorf birgt für sie daher eine erhe­bliche gesund­heitliche Gefährdung .

Das Ver­wal­tungs­gericht Frank­furt Oder hat in der ver­gan­genen Woche bere­its einen generellen Anspruch auf Einzelun­ter­bringung in Gemein­schaft­sun­terkün­ften fest­gestellt. Laut Beschluss des Gerichts stellt die Unter­bringung in Mehrbettz­im­mern durch eine mögliche Infizierung mit dem Coro­n­avirus für Betrof­fene ein Gesund­heit­srisiko dar.
Im Falle der Risikopa­ti­entin aus Hen­nigs­dorf geht das Gericht davon aus, „dass die Antrag­stel­lerin zwar in ihrem Einzelz­im­mer ein erhöht­es Infek­tion­srisiko durch Ein­hal­tung der Hygiene- und Ver­hal­tensregeln ver­mei­den kann. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung des San­itär­bere­ichs, der Küche und der Flure, welche die Antrag­stel­lerin benutzen muss, um von ihrem Zim­mer aus den San­itär­bere­ich oder die Küche zu erre­ichen oder die Gemein­schaft­sun­terkun­ft zu ver­lassen sowie den jew­eili­gen Weg zurück.“

Bere­its seit Aus­bruch der Coro­na-Pan­demie fordern zahlre­iche Organ­i­sa­tio­nen die Entzer­rung der Wohn­si­t­u­a­tion in den Sam­melun­terkün­ften, da ein aus­re­ichen­der Schutz vor dem Coro­n­avirus dort nicht gewährleis­tet wer­den kann1.
In etlichen Sam­melun­terkün­ften Bran­den­burgs ist es bere­its zu Infek­tio­nen mit Covid-19 gekom­men. Das bedeutet für die Betrof­fe­nen sehr lang­wierige und schw­er auszuhal­tende Quar­an­täne­maß­nah­men. Der Flüchtlingsrat Bran­den­burg fordert weit­er­hin die Auflö­sung der Zwangs­ge­mein­schaften in Mehrbettz­im­mern und Sam­melun­terkün­ften, um die akuten Infek­tion­srisiken zu beenden.

(Zitate aus dem Beschluss des Ver­wal­tungs­gerichts Pots­dam im Ver­fahren VG 8 L 444/20.A vom 03. Juli 2020)

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