Mit Beschluss vom 03. Juli 2020 verpflichtet das Verwaltungsgericht Potsdam den Landkreis Oberhavel die „Antragstellerin außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft in der Weise unterzubringen, dass ihr mindestens ein Wohnraum sowie eine Küche oder Kochgelegenheit und ein Bad zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen […].“ Die Antragstellerin hatte ein individuell erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit Covid-19 nachweisen können. Die Unterbringung in der Sammelunterkunft in Hennigsdorf birgt für sie daher eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung .
Das Verwaltungsgericht Frankfurt Oder hat in der vergangenen Woche bereits einen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften festgestellt. Laut Beschluss des Gerichts stellt die Unterbringung in Mehrbettzimmern durch eine mögliche Infizierung mit dem Coronavirus für Betroffene ein Gesundheitsrisiko dar.
Im Falle der Risikopatientin aus Hennigsdorf geht das Gericht davon aus, „dass die Antragstellerin zwar in ihrem Einzelzimmer ein erhöhtes Infektionsrisiko durch Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln vermeiden kann. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung des Sanitärbereichs, der Küche und der Flure, welche die Antragstellerin benutzen muss, um von ihrem Zimmer aus den Sanitärbereich oder die Küche zu erreichen oder die Gemeinschaftsunterkunft zu verlassen sowie den jeweiligen Weg zurück.“
Bereits seit Ausbruch der Corona-Pandemie fordern zahlreiche Organisationen die Entzerrung der Wohnsituation in den Sammelunterkünften, da ein ausreichender Schutz vor dem Coronavirus dort nicht gewährleistet werden kann1.
In etlichen Sammelunterkünften Brandenburgs ist es bereits zu Infektionen mit Covid-19 gekommen. Das bedeutet für die Betroffenen sehr langwierige und schwer auszuhaltende Quarantänemaßnahmen. Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert weiterhin die Auflösung der Zwangsgemeinschaften in Mehrbettzimmern und Sammelunterkünften, um die akuten Infektionsrisiken zu beenden.
(Zitate aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren VG 8 L 444/20.A vom 03. Juli 2020)