Am 10. März entschied das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass die Praxis der Fesselung im Abschiebegefängnis Eisenhüttenstadt jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Seit Jahren fordert der Flüchtlingsrat die Beendigung dieser Praxis und die Abschaffung der Vorrichtungen dafür. Die Betroffenen werden dabei in „Ruhigstellungsräumen“ auf einer Liege so fixiert, dass sie schließlich nur noch den Kopf bewegen können.
Vor dem Oberverwaltungsgericht wurde der Fall einer Kenianerin verhandelt, die im Jahr 2003 versuchte, sich in der Abschiebehaft das Leben zu nehmen. Sie wurde an mehreren Tagen stundenlang in Bauchlage einer solchen Total-Fesselung unterworfen. Das Oberverwaltungsgericht stellte nun fest, dass es für einen so weitreichenden Eingriff keinerlei Rechtsgrundlage gibt und diese im vorliegenden Fall außerdem unverhältnismäßig war.
Im Dezember 2000 bezeichnete das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) die Praxis im Abschiebegefängnis Eisenhüttenstadt, Gefangene, die aggressiv oder selbstmordgefährdet sind, stundenlang zu fesseln, als absolut unakzeptabel. In den Ruhigstellungszellen waren damals noch vier Metallringe in den Boden eingelassen; die Fesselung fand an Armen und Beinen statt. Diese Ringe wurden abgeschafft, die Praxis aber nicht beendet. Vielmehr wurden die Ringe durch Gurt-Fesselungssysteme auf Fixierliegen ersetzt, die sogar die zusätzliche Fesselung am Rumpf ermöglichen.