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Rechte der Rechten geschützt

Die Mühlen der Jus­tiz: Pots­damer Amts­gericht verurteilte Gegen­demon­stran­ten nach NPD-Auf­marsch zu Haft auf Bewährung

Recht­san­walt Stef­fen Sauer begann sein Plä­doy­er mit der Fest­stel­lung, daß Videos von jedem aus unter­schiedlichem Blick­winkel gese­hen wer­den. Ihm war anzuse­hen, daß er noch ganz unter dem Ein­druck dessen stand, was da etwa 20 Minuten zuvor über den Bild­schirm im Saal 310 des Pots­damer Amts­gericht­es geflim­mert war. Es waren Bilder ein­er Auseinan­der­set­zung zwis­chen Polizeibeamten und Demon­stran­ten, die am 14. Sep­tem­ber 2002 auf der Grün­fläche vor dem Pots­damer Hotel »Mer­cure« eskalierte. An jen­em Tag hat­ten sich NPD-Mit­glieder zu ein­er genehmigten Demon­stra­tion in Pots­dams Innen­stadt ver­sam­melt. Linke Demon­stran­ten hat­ten gegen den Auf­marsch Front gemacht – eben­falls legal angemeldet. Auf jen­er Wiese kam es zum Show down. Etwa sechs bis acht NPD-Anhänger hat­ten sich offen­bar dor­thin verir­rt, und – nach Zeu­ge­naus­sagen – 50 bis 100 Gegen­demon­stran­ten woll­ten sich auf sie stürzen. Die Polizei stellte sich zwis­chen die Kon­flik­t­parteien und brachte die Attack­ierten in einem Polizeifahrzeug – landläu­fig »Wanne« genan­nt – unter. Diese Wanne wurde umge­hend von den Demon­stran­ten ange­grif­f­en. Deshalb erhiel­ten die Beamten laut Klageschrift den Auf­trag, die Men­schen­menge von der Kreuzung wegzu­drän­gen. Wider­stand­s­los woll­ten das die Bedrängten nicht mit sich geschehen lassen. Rangeleien zwis­chen Demon­stran­ten und Polizis­ten began­nen, möglicher­weise fie­len auch Schimpfwörter. Die Polizeibeamten ris­sen eine schwan­gere Frau aus der Menge der Demon­stran­ten her­aus, weil sie die Beamten belei­digt haben soll. In dem entste­hen­den Tumult soll der Angeklagte Thomas K., so die Staat­san­waltschaft, den Polizis­ten Stef­fen V. mit Springer­stiefeln so gegen das rechte Knie getreten haben, daß dieser trotz Schutzaus­rüs­tung einen Riß des recht­en Innen­meniskus davonge­tra­gen habe. Mehrere Wochen Dien­staus­fall seien die Folge gewe­sen. Thomas K. wurde zu Boden geris­sen und soll sich auch dort weit­er zur Wehr geset­zt haben. Dabei habe er die Beamten als »Wichser« belei­digt. Das alles ergebe nach der Klageschrift den Tatbe­stand der Belei­di­gung, des Wider­stands gegen Voll­streck­ungs­beamte sowie der gefährlichen, weil mit Springer­stiefeln began­genen, Körperverletzung. 

Zum Beweis der Anklage hat­te der Staat­san­walt drei Zeu­gen aufge­fahren, alles Polizis­ten. Ein Video, eben­falls von Polizeibeamten aufgenom­men, sollte den Vor­wurf erhärten. Die Zeu­gen stützten die Anklage, das Video nicht. Jeden­falls war wed­er zu erken­nen, daß der Angeklagte getreten hat, noch zeigte ein­er der Polizis­ten Reak­tio­nen auf eine Gewal­tein­wirkung. Vertei­di­ger Sauer ver­suchte, die Glaub­würdigkeit der Zeu­gen zu erschüt­tern. So habe ein­er der Beamten behauptet, die schwan­gere Frau sei san­ft her­aus­ge­führt wor­den. Nach Ansicht der Video­bilder fragte Sauer das Gericht, was dann wohl bru­tal sei? Offen­sichtlich habe der Zeuge hier etwas Falsches ausgesagt. 

Richter Lappe fol­gte in seinem Urteil den­noch weit­ge­hend dem Antrag der Staat­san­waltschaft und verurteilte den 25-jähri­gen Kfz-Schloss­er zu sieben Monat­en Haft, aus­ge­set­zt zu ein­er zwei­jähri­gen Bewährungszeit. Seine Begrün­dung stützte er vor­wiegend auf die Zeu­ge­naus­sagen. Er betonte, daß auch er keine Sym­pa­thien für Rechte habe. Aber er habe auch keine Sym­pa­thien für Gewalt­tätige. Auch Rechte haben, so der Richter, ein Recht auf kör­per­liche Unversehrtheit. Was die Gegen­demon­stran­ten wohl eher nicht beanspruchen durften, wie man im Video unschw­er erken­nen kon­nte. Aber – wie Sauer sagte: Jed­er hat seinen eige­nen Blick­winkel. Der von Richter Lappe war eben ein ander­er. Früher sei der Richter, wie Recht­san­walt Sauer erfahren haben will, Polizist gewesen… 

(Infori­ot) Näheres zu den Ereignis­sen am 14.9. in Pots­dam ist auf ein­er im Vor­feld der Aktio­nen erstell­ten Infori­ot Son­der­seite nachzulesen.

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