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Togoischer Flüchtling soll am 16.3.2006 aus Brandenburg abgeschoben werden

Am 16.3.2006 soll der aus Togo stam­mende Flüchtlinge HOUDOU TCHANILEY aus er Abschiebung­shaft Eisen­hüt­ten­stadt über den Flughafen Berlin-Tegel abgeschoben wer­den. Durch die Teil­nahme an öffentlichen Protestver­anstal­tun­gen gegen das Mil­itär­regime ist Herr Tchani­ley den Sicher­heit­sor­ga­nen Togos bekan­nt. Wir fürcht­en im Falle ein­er Zwangsrück­führung, dass sein Leben und seine per­sön­liche Sicher­heit in Gefahr sind.
Lei­der kon­nten alle rechtlichen Schritte bish­er die geplante Abschiebung nicht ver­hin­dern. So wird in einem ober­fläch­lich ver­fassten Beschluss des VG Pots­dam vom 02.03.2006 aus­ge­führt, dass die exilpoli­tis­che Tätigkeit von Her­rn T. und seine Mit­glied­schaft in ein­er oppo­si­tionellen Exilor­gan­i­sa­tion keine Gefahren­prog­nose begründe. Das Gericht berück­sichtigt damit in kein­er Weise, dass sowohl UNHCR als auch jüng­ste Augen­zeu­gen­berichte von Men­schen­rechtlern zu völ­lig ent­ge­gen geset­zten Erken­nt­nis­sen gekom­men sind und ein­drück­lich vor Abschiebun­gen nach Togo warnen. 

Der Hohe Flüchtlingskom­mis­sar der Vere­in­ten Natio­nen (UNHCR) hat­te sich bere­its Ende August 2005 vor dem Hin­ter­grund der Sicher­heit­slage in Togo für ein Mora­to­ri­um zwangsweis­er Rück­führun­gen abgelehn­ter Asyl­be­wer­ber einge­set­zt. Die gewalt­same Unter­drück­ung oppo­si­tioneller Kräfte unter­schei­de inzwis­chen nicht mehr zwis­chen rang­ho­hen Vertretern und ein­fachen Anhängern der Oppo­si­tions­be­we­gung. Die Argu­men­ta­tion, nur her­aus­ge­hobene Regimegeg­n­er seien im Falle ein­er Rück­kehr gefährdet, Opfer von Ver­fol­gung zu wer­den, lässt sich deshalb nicht aufrecht erhalten.
Auch die Lan­desregierung Meck­len­burg-Vor­pom­mern sieht nach den Vor­fällen um die Rückschiebung des Togo­ers Alas­sane Mous­baou im let­zten Monat eine deut­liche Gefährdung – sie hat einen zeitweili­gen Abschiebungsstopp nach Togo verhängt. 

Auf­grund der prekären Lage in Togo hat auch die Schweiz reagiert – hier wur­den im Jahr 2005 71,6 % der Flüchtlinge aus Togo anerkan­nt (im Gegen­satz dazu in Deutsch­land: nur 7,45 %!).

Dem Bericht des Auswär­ti­gen Amtes, es sei keine Ver­fol­gung nach Rück­kehr nach­weis­bar wird von dem togo­is­chen Men­schen­rechtler Siméon Clum­son-Eklu wider­sprochen – er habe sehr wohl erlebt, wie Alas­sane M. bei sein­er Rück­kehr im Flughafen zum Ver­hör geführt wurde und seine Adresse hin­ter­lassen musste – dort taucht­en kurze Zeit später die bewaffneten Milizen der Regierungspartei RPT auf. Alas­sane M. ist seit dem auf der Flucht. 

Aus diesem Grunde fordern wir die sofor­tige Aus­set­zung der Abschiebung von Her­rn TCHANILEY sowie einen Abschiebestop für togo­is­che Flüchtlinge!
Wir fordern zudem die Flugge­sellschaften auf, sich nicht an diesen men­schen­rechtswidri­gen Abschiebun­gen zu beteiligen.

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