Der brandenburgische Verfassungsschutz-Chef Heiner Wegesin hat den Einsatz von V‑Leuten in der rechtsextremen Szene verteidigt. “V‑Leute sind und bleiben bei der Bekämpfung extremistischer sowie terroristischer Bestrebungen ein unverzichtbares Aufklärungsmittel. Dies gilt insbesondere für militante Skinhead- und Neonazistrukturen”, sagte Wegesin der Frankfurter Rundschau am Wochenende.
BERLIN, 10. November. Wegesin und sein Amt stehen im Zusammenhang mit einem V‑Mann-Prozess in Berlin unter Druck, in dem am heutigen Montag das Urteil erwartet wird. Ein V‑Mann des brandenburgischen Verfassungsschutzes, Toni S., ist vor dem Landgericht angeklagt, weil er in großem Stil mit rechtsextremen Hass-CDs gehandelt hat. Außerdem hatte er sich an der Herstellung und dem Vertrieb einer CD namens “Noten des Hasses” beteiligt, die Mordaufrufe gegen Prominente enthält. Der V‑Mann hatte diese Taten vor Gericht gestanden.
Die Berliner Staatsanwaltschaft wirft dem brandenburgischen Landesamt für Verfassungsschutz vor, dem Treiben des V‑Mannes zu lange zugesehen zu haben und nicht rechtzeitig die “Notbremse” gezogen zu haben. Staatsanwalt Jürgen Heinke hatte die Auffassung vertreten, dass die “Noten des Hasses” ohne Mitwirkung des Geheimdienstes gar nicht vertrieben worden wäre. Gegen den Ansprechpartner von Toni S. im Verfassungsschutz, der den Decknamen Dirk Bartok trägt, ermittelt die Justiz in Cottbus.
Verfassungsschutz-Chef Wegesin wollte sich nicht zu den laufenden Verfahren äußern. Er betonte allerdings: “Selbstverständlich ist beim Quelleneinsatz strikt auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen zu achten. Setzt sich eine Quelle entgegen ihrer klaren Weisungen über diese Grenzen hinweg, muss sie hierfür in eigener Verantwortung die strafrechtlichen Konsequenzen tragen.”
Toni S. hatte vor Gericht eingeräumt, dass Bartok die “Noten des Hasses” als “harten Tobak” bezeichnet hatte, der “nicht durchgehen kann”.
Der Potsdamer Behördenleiter Wegesin erinnerte daran, dass bei der Arbeit des Verfassungsschutzes das “Opportunitätsprinzip” gilt. Das bedeutet, dass Geheimdiensten in bestimmten Fällen kriminelle Handlungen erlaubt sind, um verfassungswidrige Bestrebungen abzuwehren.
Den Einsatz von V‑Leuten habe der Gesetzgeber den Verfassungsschützern ausdrücklich an die Hand gegeben, um Informationen zu gewinnen, sagte Wegesin. Dieses Mittel “müssen die Verfassungsschützer einsetzen, wenn offene Informationswege nicht zur Verfügung stehen”, unterstrich Wegesin. Dies gelte besonders bei der Informationbeschaffung “in sich systematisch abschottenden verfassungsfeindlichen Milieus”, hob er hervor.
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