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Wegesin hält Einsatz von V‑Leuten für unverzichtbar


Der bran­den­bur­gis­che Ver­fas­sungss­chutz-Chef Hein­er Wegesin hat den Ein­satz von V‑Leuten in der recht­sex­tremen Szene vertei­digt. “V‑Leute sind und bleiben bei der Bekämp­fung extrem­istis­ch­er sowie ter­ror­is­tis­ch­er Bestre­bun­gen ein unverzicht­bares Aufk­lärungsmit­tel. Dies gilt ins­beson­dere für mil­i­tante Skin­head- und Neon­azistruk­turen”, sagte Wegesin der Frank­furter Rund­schau am Wochenende.
BERLIN, 10. Novem­ber. Wegesin und sein Amt ste­hen im Zusam­men­hang mit einem V‑Mann-Prozess in Berlin unter Druck, in dem am heuti­gen Mon­tag das Urteil erwartet wird. Ein V‑Mann des bran­den­bur­gis­chen Ver­fas­sungss­chutzes, Toni S., ist vor dem Landgericht angeklagt, weil er in großem Stil mit recht­sex­tremen Hass-CDs gehan­delt hat. Außer­dem hat­te er sich an der Her­stel­lung und dem Ver­trieb ein­er CD namens “Noten des Has­s­es” beteiligt, die Mor­daufrufe gegen Promi­nente enthält. Der V‑Mann hat­te diese Tat­en vor Gericht gestanden.
Die Berlin­er Staat­san­waltschaft wirft dem bran­den­bur­gis­chen Lan­desamt für Ver­fas­sungss­chutz vor, dem Treiben des V‑Mannes zu lange zuge­se­hen zu haben und nicht rechtzeit­ig die “Not­bremse” gezo­gen zu haben. Staat­san­walt Jür­gen Heinke hat­te die Auf­fas­sung vertreten, dass die “Noten des Has­s­es” ohne Mitwirkung des Geheim­di­en­stes gar nicht ver­trieben wor­den wäre. Gegen den Ansprech­part­ner von Toni S. im Ver­fas­sungss­chutz, der den Deck­na­men Dirk Bar­tok trägt, ermit­telt die Jus­tiz in Cottbus.
Ver­fas­sungss­chutz-Chef Wegesin wollte sich nicht zu den laufend­en Ver­fahren äußern. Er betonte allerd­ings: “Selb­stver­ständlich ist beim Quel­lenein­satz strikt auf die Ein­hal­tung der rechtlichen Gren­zen zu acht­en. Set­zt sich eine Quelle ent­ge­gen ihrer klaren Weisun­gen über diese Gren­zen hin­weg, muss sie hier­für in eigen­er Ver­ant­wor­tung die strafrechtlichen Kon­se­quen­zen tragen.”
Toni S. hat­te vor Gericht eingeräumt, dass Bar­tok die “Noten des Has­s­es” als “harten Tobak” beze­ich­net hat­te, der “nicht durchge­hen kann”.
Der Pots­damer Behör­den­leit­er Wegesin erin­nerte daran, dass bei der Arbeit des Ver­fas­sungss­chutzes das “Oppor­tu­nität­sprinzip” gilt. Das bedeutet, dass Geheim­di­en­sten in bes­timmten Fällen krim­inelle Hand­lun­gen erlaubt sind, um ver­fas­sungswidrige Bestre­bun­gen abzuwehren.
Den Ein­satz von V‑Leuten habe der Geset­zge­ber den Ver­fas­sungss­chützern aus­drück­lich an die Hand gegeben, um Infor­ma­tio­nen zu gewin­nen, sagte Wegesin. Dieses Mit­tel “müssen die Ver­fas­sungss­chützer ein­set­zen, wenn offene Infor­ma­tion­swege nicht zur Ver­fü­gung ste­hen”, unter­strich Wegesin. Dies gelte beson­ders bei der Infor­ma­tionbeschaf­fung “in sich sys­tem­a­tisch abschot­ten­den ver­fas­sungs­feindlichen Milieus”, hob er hervor.

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