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(Anti-)Rassismus Law & Order

10 Jahre AGG – in Brandenburg ein Diskriminierungsschutz mit Lücken

Am 18. August 2006 trat das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) in Kraft und markierte damit eine Zeit­en­wende. Basierend auf den EU-Antidiskri­m­inierungsrichtlin­ien schreibt es das Recht auf Gle­ich­be­hand­lung und Men­schen­würde fest und ver­bi­etet Diskri­m­inierung. Zum Anlass des 10. Jahrestages des AGG unter­stre­icht die Antidiskri­m­inierungs­ber­atung Bran­den­burg die große Bedeu­tung des Geset­zes und mah­nt zugle­ich Nachbesserun­gen und eine Ver­voll­ständi­gung des Diskri­m­inierungss­chutzes in Bran­den­burg an.
„Das AGG stellt unmissver­ständlich klar: Jed­er Men­sch hat das Recht auf Gle­ich­be­hand­lung. Diskri­m­inierung ist keine Bagatelle, son­dern geset­zlich ver­boten. Aber lei­der stellt es keinen umfassenden Diskri­m­inierungss­chutz dar, denn der Gel­tungs­bere­ich ist eingeschränkt und einige Zugang­shür­den sind für manche Betrof­fene zu hoch“, fasst Ing­mar Pech von der Antidiskri­m­inierungs­ber­atung Bran­den­burg 10 Jahre Praxis­er­fahrun­gen mit dem AGG zusammen.
Diskri­m­inierung ist All­t­ag in Bran­den­burg: Men­schen erhal­ten auf­grund ihres Namens keine Woh­nung, wer­den auf­grund ihrer Haut­farbe nicht in die Diskothek oder einen Fit­ness­club ein­ge­lassen oder wer­den am Arbeit­splatz auf­grund ihres Kopf­tuch­es diskri­m­iniert. Das AGG stärkt die gesellschaftliche Posi­tion Betrof­fen­er und hil­ft ihnen bei der Durch­set­zung ihres Rechts auf Gleichbehandlung.
Es weist jedoch auch Män­gel auf, die drin­gend nachgebessert wer­den müssen: So fehlt es an Ken­nt­nis und Aufk­lärung über das AGG, die Fris­ten zur Gel­tend­machung von Ansprüchen sind zu kurz, es gibt Hür­den in der Rechts­durch­set­zung und der Gel­tungs­bere­ich des AGG ist zu eingeschränkt. Anwend­bar ist das Gesetz auss­chließlich im pri­va­trechtlichen Bere­ich (Arbeits­markt sowie bei Gütern und Dien­stleis­tun­gen). Keinen Schutz vor Diskri­m­inierun­gen bietet es, wenn diese von staatlichen Insti­tu­tio­nen aus­ge­hen. Momen­tan ist es in Bran­den­burg leichter möglich, sich gegen diskri­m­inierende Vermieter_innen oder Arbeitgeber_innen zu wehren, als gegen diskri­m­inierende Lehrer_innen oder Polizeibeamt_innen.
Aktuell beste­ht Anlass zur Hoff­nung, dass Bran­den­burg darauf reagiert und diese rechtliche Schut­zlücke zu schließen ver­sucht: Der Entwurf zu einem Lan­desan­tidiskri­m­inierungs­ge­setz (LADS) ist in den Land­tag einge­bracht wor­den. Bei der Anhörung im Sep­tem­ber wird jedoch erst entsch­ieden, ob er ver­wor­fen wird oder das Gesetz über­haupt real­isiert wer­den soll.
„Ras­sis­mus und Diskri­m­inierung nehmen in Bran­den­burg in erschreck­en­dem Aus­maß zu. Ein nicht uner­he­blich­er Teil der Bevölkerung ist täglich ras­sis­tis­chen Belei­di­gun­gen, Gewalt und Diskri­m­inierung aus­ge­set­zt. Es ist daher drin­gend nötig, dass Bran­den­burg die Anti­ras­sis­mus-Klausel der Lan­desver­fas­sung auch für den Bere­ich Diskri­m­inierung ernst nimmt. Geset­zge­berisch muss mit aller Deut­lichkeit reagiert wer­den, um dieser besorgnis­er­re­gen­den Entwick­lung ent­ge­gen zu wirken,“ stre­icht Ing­mar Pech die rechtliche und poli­tis­che Notwendigkeit eines Lan­desan­tidiskri­m­inierungs­ge­set­zes hervor.
Die Antidiskri­m­inierungs­ber­atung Bran­den­burg der Opfer­per­spek­tive fordert daher den Land­tag und die Lan­desregierung auf, auf Lan­desebene ein Lan­desan­tidiskri­m­inierungs­ge­setz einzuführen und auf der Bun­de­sebene auf die Nov­el­lierung des AGG hinzuwirken.

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