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Ansprüche müssen konkret sein


Gericht zu Pots­damer Grund­stücksstre­it mit Jew­ish Claims Conference

(MAZ, Volk­mar Krause) HERMANNSWERDER / LEIPZIG Stre­ito­b­jekt sind die Wassergrundstücke
Tornow­straße 18 bis 20 in Her­mannswerder. Doch die Auswirkun­gen eines
gestern hierzu ergan­genen Urteils des Bun­desver­wal­tungs­gericht­es in Leipzig
reichen weit über Pots­dam hin­aus. Das Gericht ver­schärfte damit die
Min­destanforderun­gen an einen berechtigten Rück­über­tra­gungsanspruch der
Con­fer­ence on Jew­ish Mate­r­i­al Claims against Ger­many (JCC).

Nach dem Ver­mö­gens­ge­setz ist die JCC bei Ver­mö­gensver­lus­ten, die infolge der
nation­al­sozial­is­tis­chen Gewaltherrschaft ein­trat­en, anspruchsberechtigt,
soweit jüdis­che Berechtigte oder deren Erben keine Ansprüche gel­tend machen.
Diese Ansprüche waren bis zum 31. Dezem­ber 1992 anzumelden. Kurz vor Ablauf
der Frist hat­te die JCC so genan­nte Glob­al­an­mel­dun­gen ein­gere­icht, in denen
sie, statt die ver­lore­nen Ver­mö­gen konkret zu beze­ich­nen, nur auf Behörden,
Akten- und Archivbestände Bezug nahm. Die Leipziger Richter präzisierten
nun: Ein JCC-Anspruch ist nur dann berechtigt, wenn er bere­its Ende 1992 auf
Akten ver­wiesen hat, aus denen exakt her­vorge­ht, um welchen individuellen
Ver­mö­genswert und welchen jüdis­chen Eigen­tümer es sich han­delt. Außerdem
muss darin nachvol­lziehbar sein, dass der Ver­lust eine Folge der
Nazi-Herrschaft ist. Das Urteil schließt Präzisierun­gen der Ansprüche nach
dem Stich­tag aus. 

Bei den Grund­stück­en in der Tornow­straße hat­te das Verwaltungsgericht
Pots­dam die Glob­al­an­mel­dun­gen als wirk­sam ange­se­hen und die Ansprüche der
JCC bejaht. Dage­gen klagte nun Gisela Krause aus Wies­baden vor dem
Bun­desver­wal­tungs­gericht. Sie ist die Tochter des Fab­rikan­ten Heinrich
Mey­er-Lomax, der die Grund­stücke 1935 von dem jüdis­chen Kauf­mann Ludwig
Sil­ber­berg erwarb. Sil­ber­berg floh ein Jahr später aus Deutsch­land, seine
Erben stell­ten keinen Restitutionsantrag. 

Dass es sich 1935 um einen Zwangsverkauf han­delte, hat­te das Vermögensamt
anerkan­nt. Doch Gisela Krause machte mit der Revi­sion gel­tend, dass die JCC
ihre Ansprüche nicht frist­gemäß angemeldet habe. Die geforderten Grundstücke
seien erst Mitte der 90er Jahre konkret beze­ich­net wor­den. Laut Krauses
Anwältin Sigrid Bin­iok-Pfeifer ste­hen sie auf der Heirat­surkunde der
Silberbergs. 

Wer das Grund­stück bekommt, hat das Bun­desver­wal­tungs­gericht nicht
entsch­ieden. Es über­wies die Sache zurück an das Potsdamer
Ver­wal­tungs­gericht, das nun prüfen muss, ob der JCC-Antrag die neuen
Anforderun­gen erfüllt. 

Für das Ver­fahren nicht von Belang ist laut Gerichtssprech­er Wolfgang
Sei­del, dass auch Mey­er-Lomax Nazi-Opfer war. 1936 ver­haftete ihn die
Gestapo. Nach Angaben Bin­iok-Pfeifers ist der Vater sowohl von DDR-Behörden
als auch vom Lan­desamt zur Regelung offen­er Ver­mö­gens­fra­gen als Verfolgter
des Naziregimes anerkan­nt wor­den. Er wurde 1945 nach achtein­halb Jahren Haft
aus dem KZ Sach­sen­hausen befreit. 

Ansprüche früher­er jüdis­ch­er Besitzer eingeschränkt

Bun­desver­wal­tungs­gericht urteilt über Rück­über­tra­gun­gen in Potsdam /
Som­mer­feld-Sied­lung offen

(Berlin­er Zeitung) POTSDAM/KLEINMACHNOW. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die
Anforderun­gen für die Rück­über­tra­gung ehe­mals jüdis­chen Besitzes in
Ost­deutsch­land ver­schärft. Das Gericht entsch­ied am Mittwoch, dass pauschale
Ansprüche der Jew­ish Claims Con­fer­ence (JCC) nur unter bestimmten
Voraus­set­zun­gen gültig sind: Dem­nach muss bei diesen so genannten
Glob­al­ansprüchen klar sein, wer genau während der NS-Zeit geschädigt worden
ist und welche Behörde für die Bear­beitung eines Rückübertragungsanspruchs
zuständig ist. “Das bet­rifft min­destens ein paar tausend Fälle in
Ost­deutsch­land”, sagte die Sprecherin des Bun­de­samtes zur Regelung offener
Ver­mö­gens­fra­gen, Ellen Händler, am Mittwoch der Berlin­er Zeitung. Eine
Sprecherin des Bun­desver­wal­tungs­gericht­es sprach von “ein­er wegweisenden
Entschei­dung mit Präzedenzcharakter”. 

Im konkreten Fall (Az: BverG 8 C 15.03) ging es um mehrere Immo­bilien in
Pots­dam, die bis 1935 einem jüdis­chen Kauf­mann gehört hat­ten. Nach dem
Verkauf der Immo­bilien war der Mann aus Deutsch­land geflo­hen. Neuer Besitzer
der Immo­bilien wurde ein Mann, der später eben­falls Opfer der Nazis wurde
und mehrere Jahre im KZ Sach­sen­hausen ver­brachte. Das Verwaltungsgericht
Pots­dam hat­te die Grund­stücke der JCC zuge­sprochen. Die Organ­i­sa­tion setzt
sich seit 1951 für die Entschädi­gung der Holo­caust-Über­leben­den ein. Dagegen
hat­te die Erbin jenes Eigen­tümers geklagt, der selb­st zum Nazi-Opfer
gewor­den war. Das Pots­damer Ver­wal­tungs­gericht muss nun erneut verhandeln,
weil ein­er der drei gestell­ten Anträge möglicher­weise doch detail­liert­er war
als die üblichen Pauscha­lansprüche der Jew­ish Claims Conference. 

Entschädi­gungsansprüche ver­han­delte das Bun­desver­wal­tungs­gericht am Mittwoch
auch in ein­er weit­eren Sitzung. Dabei geht es um mögliche Rückübertragungen
im Bere­ich der Som­mer­feld-Sied­lung in Klein­mach­now. Die ins­ge­samt mehr als 1
000 Grund­stücke gehörten dem jüdis­chen Bau­un­ternehmer Adolf Som­mer­feld, der
1933 aus Deutsch­land fliehen musste. Auch hier hat­te die JCC einen
Pauscha­lanspruch gel­tend gemacht. Strit­tig ist aber, ob zum gesetzlichen
Frist-Ende Ende 1992 alle nöti­gen Unter­la­gen beige­bracht wur­den. Das
Pots­damer Ver­wal­tungs­gericht hat­te ein­er Rück­über­tra­gung zuges­timmt, dagegen
legten die heuti­gen Besitzer Revi­sion ein. Pikant: Die JCC und die
Som­mer­feld-Erben in den USA trat­en Mitte der 90er-Jahre ihren
Entschädi­gungsanspruch an den Berlin­er Bau­un­ternehmer Chris­t­ian Mey­er ab.
Mey­er, der selb­st gar kein NS-Opfer war, kann rechtlich trotzdem
Entschädi­gungs­forderun­gen gel­tend machen. Peter T., Sohn der heutigen
Eigen­tümerin der Immo­bilie am Brod­berg in Klein­mach­now, rech­nete bereits
damit, dass Mey­er die Grund­stücke zuge­sprochen bekommt. Deshalb hat seine
Fam­i­lie für die Immo­bilie schon eine erhe­bliche Summe Geld über­wiesen. Das
Bun­desver­wal­tungs­gericht kam am Mittwoch hier noch zu keinem Urteil, das
soll zwei Tage vor Wei­h­nacht­en verkün­det wer­den. Gewin­nt Mey­er, hat er
Anspruch auf min­destens 100 bebaute und unbe­baute Grund­stücke in der
Som­mer­feld-Sied­lung. Anwohn­er sind verunsichert. 

Die Leipziger Richter prüfen noch, ob Pauscha­lansprüche, die Meyer
über­nom­men hat, kor­rekt gestellt wor­den sind. Die Richter deuteten auch an,
dass möglicher­weise kein Entschädi­gungs­ganspruch beste­hen kön­nte, weil die
Grund­stücke sein­er­seits von ein­er Sied­lungs­ge­sellschaft an die
Eigen­heim­bauer verkauft wor­den sind. 

Bun­desver­wal­tungs­gericht entschei­det über Rückgabe

(Berlin­er Zeitung, 24.11.) KLEINMACHNOW. Das Bun­desver­wal­tungsericht in Leipzig entschei­det am Mittwoch
anhand eines Präze­den­z­fall­es über mögliche Rück­über­tra­gun­gen im Bereich
Som­mer­feld-Sied­lung in Klein­mach­now. Die etwa 1 000 Grund­stücke gehörten zum
Konz­ern des jüdis­chen Unternehmers Adolf Sommerfeld,der 1933 aus Deutschland
fliehen musste.Im konkreten Fall geht es um die Grund­stück mit
Ein­fam­i­lien­haus­be­bau­ung am Brod­berg. Hier hat­te das Verwaltunsgericht
Pots­dam ein­er Rück­über­tra­gung zuges­timmt. Dage­gen gin­gen die heutigen
Besitzer in Revi­sion. Ihr Argu­ment: Die Jew­ish Claims Con­fer­ence habe
sein­erzeit nicht alle benötigten Unter­la­gen frist­gerecht zum Jahre­sende 1992
beige­bracht. Von ein­er Entschei­dung des Bundesverwaltunsgerichtes
unmit­tel­bar betrof­fen wären etwa 100 Grund­stücke in Klein­mach- now. Doch
auch andere Sied­lungs­ge­sellschaften kön­nten dann Ansprüche gel­tend machen.

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