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AStA zum Spitzeln verpflichtet?

Dieser Text wurde von Indy­media kopiert. Den Orig­i­nal-Artikel find­et Ihr hier.

Seit dem 24. Okto­ber 2002 gilt im Land Bran­den­burg ein neues Ver­fas­sungss­chutzge­setz, welch­es öffentliche Ein­rich­tun­gen dazu verpflichtet die Ver­fas­sungss­chut­zor­gane über extrem­istis­che Bestre­bun­gen in Ken­nt­nis zu setzen.
Den AStA der Uni­ver­sität Pots­dam erre­ichte vor weni­gen Tagen fol­gen­des Schreiben des Dez­er­nates für Per­son­al- und Recht­san­gele­gen­heit­en der
Uni­ver­sität Potsdam:

“Über­mit­tlung von Infor­ma­tio­nen über gewalt­geneigte extremistische
Bestre­bun­gen an das Dez­er­nat 3 zwecks Weit­er­leitung an die
Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde auf­grund des § 14 Abs. 1 Brandenburgisches
Ver­fas­sungss­chutzge­setz (BbgVerf­SchG)

Die Ter­ror­is­mus­ge­fahr wächst und die gewalt­geneigten rechtsextremistischen
Bestre­bun­gen nehmen zu. Wie die Ter­ro­ran­schläge in der Ver­gan­gen­heit gezeigt haben, ist die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land für ter­ror­is­tis­che Grup­pierun­gen ein sog. „Ruhe­land“, das zur Vor­bere­itung der Anschläge genutzt wurde. 

Der Geset­zge­ber hat zur Bekämp­fung des Extrem­is­mus § 14 BbgVerfSchG
geän­dert, wonach nun­mehr auch die Uni­ver­sitäten verpflichtet sind, von sich aus die Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde über die ihnen bekan­nt gewordenen
gewalt­geneigten extrem­istis­chen Bestre­bun­gen zu unterrichten. 

Falls Ihnen Infor­ma­tio­nen über gewalt­geneigte extrem­istis­che Bestrebungen
bekan­nt wer­den, ist das Dez­er­nat 3 mündlich oder schriftlich zu unterrichten. 

Die Unter­rich­tung sollte min­destens fol­gende Angaben enthalten: 

— Angaben über die bekan­nt gewor­dene gewalt­geneigte extremistische
Bestre­bung (bekan­nt gewor­dene Tat­sachen mit möglichem extremistischem
Hin­ter­grund sowie weit­ere Infor­ma­tio­nen, z.B. Angaben über Ort und Zeit­punkt von Aktivitäten) 

— bekan­nt gewor­dene per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en (Name(n), ggf. Wohnanschrift(en))

— für evtl. Rück­fra­gen zum über­mit­tel­ten Sachver­halt bitte auch den
Unter­rich­t­en­den (Name und Tele­fon­num­mer) mitteilen. 

Ich bitte zu beacht­en, die schriftliche Über­mit­tlung von personenbezogenen
Dat­en im Hause in einem ver­schlosse­nen Umschlag vorzunehmen.” 

Reak­tio­nen des AStA hierzu find­et Ihr auf der
Home­page.

Verfassungsschutzgesetz: 

§ 14
Über­mit­tlung von Infor­ma­tio­nen an die Verfassungsschutzbehörde 

(1) Die Behör­den, Betriebe und Ein­rich­tun­gen des Lan­des sowie die der Auf­sicht des Lan­des Bran­den­burg unter­ste­hen­den juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts unter­richt­en von sich aus die Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde über die ihnen bekan­nt gewor­de­nen Tat­sachen ein­schließlich per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, die sicher­heits­ge­fährdende oder geheim­di­en­stliche Tätigkeit­en für eine fremde Macht oder Bestre­bun­gen im Gel­tungs­bere­ich dieses Geset­zes erken­nen lassen, die durch Anwen­dung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor­bere­itung­shand­lun­gen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genan­nten Schutzgüter gerichtet sind. 

(2) Die Staat­san­waltschaften und, vor­be­haltlich der staat­san­waltschaftlichen Sach­leitungs­befug­nis, die Polizei über­mit­teln darüber hin­aus von sich aus der Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde auch alle anderen ihnen bekan­nt­ge­wor­de­nen Infor­ma­tio­nen ein­schließlich per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en über Bestre­bun­gen nach § 3 Abs. 1, wenn tat­säch­liche Anhalt­spunk­te dafür beste­hen, daß die Über­mit­tlung für die Erfül­lung der Auf­gaben der Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde erforder­lich ist. 

(3) Die Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde darf zur Erfül­lung ihrer Auf­gaben die Staat­san­waltschaften und, vor­be­haltlich der staat­san­waltschaftlichen Sach­leitungs­befug­nis, die Polizei sowie andere Behör­den um Über­mit­tlung der zur Erfül­lung ihrer Auf­gaben erforder­lichen Infor­ma­tio­nen ein­schließlich per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en ersuchen, wenn sie nicht aus all­ge­mein zugänglichen Quellen oder nur mit über­mäßigem Aufwand oder nur durch eine die betrof­fene Per­son stärk­er belas­tende Maß­nahme erhoben wer­den kön­nen. Die Ersuchen sind festzuhalten. 

(4) Die Über­mit­tlung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, die auf­grund ein­er Maß­nahme nach § 100 a der Straf­prozeßord­nung bekan­nt­ge­wor­den sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nur zuläs­sig, wenn tat­säch­liche Anhalt­spunk­te dafür beste­hen, daß jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Geset­zes genan­nten Straftat­en plant, bege­ht oder began­gen hat. Auf die dabei über­mit­tel­ten Ken­nt­nisse und Unter­la­gen find­en § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Geset­zes entsprechende Anwen­dung. Die Über­mit­tlung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en, die auf­grund ander­er straf­prozes­sualer Maß­nah­men bekan­nt­ge­wor­den sind, ist zuläs­sig, wenn tat­säch­liche Anhalt­spunk­te für Bestre­bun­gen oder Tätigkeit­en nach § 3 Abs. 1 beste­hen. Sie dür­fen nur zur Erforschung dieser Bestre­bun­gen oder Tätigkeit­en genutzt werden. 

Voll­städ­niges Gesetz hier.

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