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Seit dem 24. Oktober 2002 gilt im Land Brandenburg ein neues Verfassungsschutzgesetz, welches öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet die Verfassungsschutzorgane über extremistische Bestrebungen in Kenntnis zu setzen.
Den AStA der Universität Potsdam erreichte vor wenigen Tagen folgendes Schreiben des Dezernates für Personal- und Rechtsangelegenheiten der
Universität Potsdam:
“Übermittlung von Informationen über gewaltgeneigte extremistische
Bestrebungen an das Dezernat 3 zwecks Weiterleitung an die
Verfassungsschutzbehörde aufgrund des § 14 Abs. 1 Brandenburgisches
Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG)
Die Terrorismusgefahr wächst und die gewaltgeneigten rechtsextremistischen
Bestrebungen nehmen zu. Wie die Terroranschläge in der Vergangenheit gezeigt haben, ist die Bundesrepublik Deutschland für terroristische Gruppierungen ein sog. „Ruheland“, das zur Vorbereitung der Anschläge genutzt wurde.
Der Gesetzgeber hat zur Bekämpfung des Extremismus § 14 BbgVerfSchG
geändert, wonach nunmehr auch die Universitäten verpflichtet sind, von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen
gewaltgeneigten extremistischen Bestrebungen zu unterrichten.
Falls Ihnen Informationen über gewaltgeneigte extremistische Bestrebungen
bekannt werden, ist das Dezernat 3 mündlich oder schriftlich zu unterrichten.
Die Unterrichtung sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
— Angaben über die bekannt gewordene gewaltgeneigte extremistische
Bestrebung (bekannt gewordene Tatsachen mit möglichem extremistischem
Hintergrund sowie weitere Informationen, z.B. Angaben über Ort und Zeitpunkt von Aktivitäten)
— bekannt gewordene personenbezogene Daten (Name(n), ggf. Wohnanschrift(en))
— für evtl. Rückfragen zum übermittelten Sachverhalt bitte auch den
Unterrichtenden (Name und Telefonnummer) mitteilen.
Ich bitte zu beachten, die schriftliche Übermittlung von personenbezogenen
Daten im Hause in einem verschlossenen Umschlag vorzunehmen.”
Reaktionen des AStA hierzu findet Ihr auf der
Homepage.
Verfassungsschutzgesetz:
§ 14
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
(1) Die Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind festzuhalten.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dabei übermittelten Kenntnisse und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund anderer strafprozessualer Maßnahmen bekanntgeworden sind, ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen. Sie dürfen nur zur Erforschung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten genutzt werden.
Vollstädniges Gesetz hier.