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Beschleunigt in den Knast

Pren­zlau (gegenrede.info) Am Mittwoch wurde ein 31-jähriger Tem­plin­er vor dem Amts­gericht Pren­zlau in einem beschle­u­nigten Ver­fahren zu ein­er Frei­heitsstrafe von sechs Monat­en ohne Bewährung verurteilt. Angeklagt wor­den war der Mann wegen Voll­rausch in Verbindung mit Bedro­hung und Ver­wen­den von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organisationen. 

Das Gericht hielt es für erwiesen, dass Daniel B. sich am Abend des 21. Juni diesen Jahres mutwillig betrunk­en und danach in den Mor­gen­stun­den auf dem Heimweg in der Fürsten­berg­er Straße in Tem­plin mehrfach „Sieg Heil“ gegrölt hat­te. Es schenk­te den Aus­sagen eines 21-jähri­gen Abi­turi­en­ten Glauben, der Daniel B. wegen des „Sieg Heil“ Gegröles zur Rede stellen wollte, dass der ihn daraufhin mit Worten wie „Ich werde dich fer­tig machen!“, „Ich bringe dich um!“ „Ich steche dich ab!“ bedro­ht habe. 

Der bul­lige Daniel B. sprach von einem Film­riss. Er kon­nte sich an die Vorkomm­nisse in der Nacht nicht erin­nern. Er wusste nur, dass der Abi­turi­ent ihn bis zu seinem Grund­stück in den Ahorn­weg ver­fol­gt hat­te, und er sich von ihm bedro­ht fühlte. 

Ein Polizeibeamter, der in dieser Nacht von dem Abi­turi­en­ten zur Hil­fe gerufen wor­den war, erk­lärte vor Gericht, dass er bei dem Angeklagten einen Atemalko­hol­ge­halt von 2,39 Promille fest­gestellt habe. Er berichtete, dass es bei der anschließen­den Blu­tent­nahme im Kranken­haus zu weit­eren „Sieg Heil“ Rufen im Bei­sein des Arztes gekom­men sei, für die sich Daniel B. bei den anwe­senden Polizis­ten sofort wieder entschuldigt habe. 

Der Staat­san­walt ver­wies in seinem Plä­doy­er auf das Strafreg­is­ter des heute 32-jähri­gen Angeklagten, das seit 1995 ins­ge­samt 10 Verurteilun­gen wegen „Gemein­schaftlich­er schw­er­er Kör­per­ver­let­zung“, „uner­laubten Waf­fenbe­sitzes“ und „Ver­wen­dens von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen aufweist. Er zeigte Ver­ständ­nis dafür, dass Daniel B. wegen der Schwanger­schaft sein­er Fre­undin und der Geburt des Kindes eine nach der let­zten Verurteilung angekündigt Alko­holther­a­pie ver­schoben hat­te. Er bil­ligte aber nicht, dass er sie nach der Geburt des Kindes nicht nachge­holt hat. 

Weil sich Daniel B. zum Tatzeit­punkt nur auf Bewährung in Frei­heit befand und er nach Auf­fas­sung des Staat­san­waltes nicht bere­it ist, die Chan­cen zu nutzen, die er von den Gericht­en immer wieder erhal­ten hat­te, forderte er eine Frei­heitsstrafe von sechs Monat­en ohne Bewährung. 

Der Vertei­di­ger stimmte der Argu­men­ta­tion und dem geforderten Straf­maß des Staat­san­waltes zu. Er war aber der Mei­n­ung, dass es für Daniel B. sin­nvoller wäre, die Frei­heitsstrafe zur Bewährung auszuset­zen und mit ein­er Ther­a­pieau­flage zu verse­hen. Er fürchte, dass die Staat­san­waltschaft den Wider­ruf der bish­eri­gen Bewährung beantra­gen werde und so aus sechs Monat­en schnell 18 wer­den würden. 

Dem kon­nte das Gericht nicht fol­gen. Der Strafrichter sah keinen Spiel­raum mehr für eine weit­ere Bewährungsstrafe und verurteilte den Angeklagten zu sechs Monat­en Frei­heitsstrafe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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