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Im Zweifel für die Angeklagten

Pren­zlau (ipr) Zwei Män­ner aus Schwedt sind gestern vor dem Amts­gericht Pren­zlau vom Vor­wurf des Ver­wen­dens von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen freige­sprochen worden. 

Sylvio K. (30) und Bernd T. (44) war vorge­wor­fen wor­den in den frühen Mor­gen­stun­den des 15. Julis 2007 auf dem Park­platz gegenüber der Gast­stätte “Zum Schwan”, mehrfach „Heil Hitler!“ gebrüllt und dazu mehrfach den „Hit­ler­gruß“ gezeigt zu haben. Der gel­ernte Gärt­ner Bernd T. wurde in Hand­schellen vorge­führt, weil er zum ersten Gericht­ster­min am 3. Juni nicht erschienen war und der Strafrichter daraufhin einen Haft­be­fehl erlassen hatte. 

Bei­de Angeklagten bestrit­ten die Tat und liefer­ten vor Gericht eine dur­chaus plau­si­ble Erk­lärung, dass da jemand im Lat­er­nen­licht, ein Winken zu einem Fen­ster im 3. Stock und den Gruß „Hi“ zu einem „Hit­ler­gruß“ und dem Aus­ruf „Heil Hitler!“ umgedeutet haben müsse. 

Dieser jemand war ein Polizeibeamter, der in der Nacht allein mit dem Streifen­wa­gen in der Fußgänger­zone der Friedrich­straße unter­wegs war. Er wollte aus 40 Metern bei geschlossen­em Fen­ster ein­deutig erkan­nt haben, das die stark alko­holisierten Angeklagten die ihnen vorge­wor­fe­nen Delik­te began­gen haben. Der Beamte war schlecht vor­bere­it­et. Er antwortete auf die Fra­gen des Richters unpräzise und ver­wick­elte sich in Wider­sprüche, die er damit kon­terte, dass er immer wieder auf das von ihm geschriebene Pro­tokoll verwies. 

Der Staat­san­walt sah die Schuld der Angeklagten durch die Aus­sage des Polizeibeamten als erwiesen an und forderte in seinem Plä­doy­er für bei­de Angeklagten, die vorher noch nie mit dem Para­grafen 86a in Berührung gekom­men waren, eine Geld­strafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die bei­den Vertei­di­ger forderten für ihre Man­dan­ten einen Freispruch. 

Diesem Urteil schloss sich der Richter an. Er ver­mis­ste bei den Angeklagten eine Motivlage. Er beurteilte die Erk­lärung des Polizeibeamten als wider­sprüch­lich und verzichtete auf die Würdi­gung der Aus­sage zweier Zeug­in­nen, die die Ver­sion der Angeklagten stützten. 

Er fand, hier ste­he Aus­sage gegen Aus­sage. Deshalb sei im Zweifels­fall zugun­sten der Angeklagten zu entscheiden.

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