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Bundesgerichtshof verschärft Urteile im Fall der Hetzjagd von Guben

LEIPZIG/GUBEN — Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat die Urteile im so genan­nten Guben­er Het­z­jagd-Prozess gestern ver­schärft. Die der recht­sradikalen Szene zuzuord­nen­den Haup­tangeklagten sind der ver­sucht­en Kör­per­ver­let­zung mit Todes­folge schuldig. Das Landgericht Cot­tbus hat­te in seinem Urteil vom 13. Novem­ber 2000 lediglich auf fahrläs­sige Tötung erkannt.

 

Die Vor­sitzende Rich­terin des 5. Straf­se­n­ats des BGH in Leipzig, Moni­ka Harms, sagte, der Tod des Opfers sei allen Angeklagten zuzuschreiben, auch wenn sie sich nicht aktiv beteiligt haben. Der Asyl­be­wer­ber Farid Guen­doul alias Omar Ben Noui war in der Nacht zum 13. Feb­ru­ar 1999 auf der Flucht vor ein­er Horde recht­sex­tremer Jugendlich­er in panis­ch­er Angst durch die Glass­cheibe ein­er Haustür gesprun­gen. Scher­ben zer­schnit­ten die Schla­gad­er seines Knies. Der 28-Jährige verblutete weni­gen Minuten später im Trep­pe­nauf­gang des Mehrfamilienhauses.

 

Auf das Straf­maß hat der Spruch der Bun­desrichter keinen Ein­fluss. Mit dem Urteil fol­gte der BGH weit­ge­hend den Forderun­gen der Neben­kläger und der Bun­de­san­waltschaft in Karl­sruhe. Acht der Angeklagten sowie zwei Neben­kläger hat­ten gegen das Urteil Revi­sion eingelegt.

 

Geän­dert wurde auch das Urteil der Cot­tbuser Richter gegen die drei zur Tatzeit noch nicht volljähri­gen Angeklagten. Auch sie seien der ver­sucht­en Kör­per­ver­let­zung mit Todes­folge schuldig, sagte Harms. Sie betonte, die tödlichen Schnittver­let­zun­gen des Opfers seien zwar nicht auf den Vor­satz der Angeklagten zurück­zuführen. Jedoch seien alle an der Ver­fol­gung Beteiligten für Guen­douls Tod ver­ant­wortlich, weil zwis­chen der tödlich enden­den Flucht und der Ver­fol­gung ein klar­er Zusam­men­hang bestehe.

 

Der nach Ansicht des Bun­des­gericht­shofs ein­deutig zu erken­nende Wille zur Kör­per­ver­let­zung reiche zu ein­er entsprechen­den Verurteilung aus, argu­men­tierte Harms. Diese Bedin­gung sei mit dem Schlachtruf “Jet­zt gehts los!” erfüllt, den die Angeklagten währen der Het­z­jagd gegrölt hatten.

 

Die Neben­kläger zeigten sich mit dem BGH-Urteil nicht zufrieden.“Das ist schw­er nachvol­lziehbar, ich hätte härtere Strafen erwartet. Das Ganze war doch eine Tötung, es geht doch nicht um eine Schür­fwunde”, sagte Malik Guen­doul. Der Brud­er des Getöteten war aus Alge­rien zum Prozess gereist. “Es ist unsere Pflicht, für unseren Brud­er die Entwick­lung vor Gericht selb­st zu ver­fol­gen”, sagte der 42-Jährige. Auf höhere Strafen hat­te auch Recht­san­wältin The­da Gien­cke gehofft. Sie ver­trat Issa­ka Kaba, das zweite Opfer der Het­z­jagd, das in jen­er Nacht zum 13. Feb­ru­ar 1999 jedoch weit­ge­hend unversehrt geblieben war.

 

Der Antrag der Neben­klage auf Neu­ver­hand­lung vor ein­er anderen Kam­mer des Landgerichts Cot­tbus wurde vom BGH als unbe­grün­det abgelehnt. “Der Sen­at schließt aus, dass heute eine andere Strafe bei einem anderen Richter her­auskäme”, sagte die Vor­sitzende Rich­terin Moni­ka Harms. Zur Begrün­dung führte sie den erhe­blichen Zeitablauf seit der Tat an, der im Jugend­ver­fahren beson­ders zu beach­t­end sei und in der Regel zu ein­er milderen Strafe führe. Angelehnt wur­den vom BGH die Forderun­gen der Anwälte der Angeklagten unter anderem nach Freispruch.

 

Der ehe­ma­lige Guben­er Bürg­er­meis­ter Got­tfried Hain (SPD) hat den endgülti­gen Abschluss des Prozess­es begrüßt. “Es darf nicht immer weit­er in der Wunde gerührt wer­den”, sagte Hain. In Guben werde nie vergessen wer­den, dass sich “Leute aus der Stadt schuldig gemacht” hät­ten. “Was jet­zt dabei jus­tizia­bel ist und wie man eine solche Tat moralisch bew­ertet, das sind zweier­lei Dinge”, sagte Hain. In Guben hät­ten viele Men­schen das ursprüngliche Straf­maß als zu ger­ing bewertet.

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