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Der Tod von Falko Lüdtke: Argumente statt Gerüchte

Spenden für die Neben­klage im Revi­sionsver­fahren benötigt

Gerüchte sind meist in tief sitzen­den Vorurteilen ver­wurzelt. Den­noch ist zu hof­fen, dass die Kon­fronta­tion mit Fak­ten Frageze­ichen set­zen kann. Noch wird Falko Lüdtke, dessen Tod in Eber­swalde sich am 31. Mai zum zweit­en Mal jährt, von vie­len nicht als ein Opfer recht­sex­tremer Gewalt anerkan­nt. Er dro­ht in Vergessen­heit zu ger­at­en, ohne dass dem Opfer Gerechtigkeit wider­fahren wäre. Irgend­wann in diesem Jahr, der genaue Ter­min ste­ht noch nicht fest, wird es vor dem Landgericht Cot­tbus zur Revi­sionsver­hand­lung gegen den Täter kom­men. Die Auseinan­der­set­zung über Falko Lüdtkes Tod geht weit­er. Wir möcht­en dazu einen Beitrag leis­ten, indem wir die Fak­ten darstellen, wie sie das Gericht bish­er fest­gestellt hat, und sodann einige Über­legun­gen zum recht­sex­tremen Charak­ter der Tat anstellen. Nur wenn wir zu begreifen ver­suchen, was damals wirk­lich geschah und warum es geschah, nur dann kön­nen wir die Hoff­nung haben, dass es nicht wieder geschieht. Auseinan­der­set­zung tut Not.

Die Tat

Eber­swalde, 31. Mai 2000. An ein­er Bushal­testelle trifft Falko Lüdtke auf Mike Bäther, von dem er wusste, dass er der recht­en Szene in Eber­swalde ange­hört und auf dem Hin­terkopf ein ca. acht Zen­time­ter großes Hak­enkreuz-Tat­too trägt. Falko Lüdtke stellt Bäther deshalb zur Rede. Bei­de steigen in einen Bus ein, wo sie die ver­bale Auseinan­der­set­zung über die Gesin­nung Bäthers weit­er­führen. An der Hal­testelle “Spechthausen­er Straße” ver­lassen bei­de den Bus. Bäther fordert Falko Lüdtke mehrfach auf, auf den Hin­ter­hof des Haus­es Spechthausen­er Straße Nr. 5 zu kom­men, um dort ein Bier zu trinken. Was geschah, als Falko Lüdtke ablehnte, beschreibt das Landgericht Frank­furt (Oder) wie fol­gt: “Nun­mehr begab sich der Angeklagte zum Falko Lüdtke, um tätlich gegen diesen vorzuge­hen. Er begann ihn zu schub­sen und mit der Faust zu schla­gen. Daraufhin vertei­digte sich Falko Lüdtke, indem er den Angeklagten zurückschub­ste und ‑schlug. Während des Handge­menges bewegten sich bei­de zunehmend in Rich­tung Straße — der Angeklagte let­ztlich mit dem Rück­en zum Wohn­haus und Falko Lüdtke mit dem Rück­en zur Straße ste­hend -. (…) Als der Angeklagte und Falko Lüdtke in der 3,1 m bre­it­en Bus­tasche — am Rand zur Fahrbahn — standen, ver­set­zte der Angeklagte, der in Rich­tung Straße blick­te, dem mit dem Rück­en zur Fahrbahn ste­hen­den Falko Lüdtke einen Schlag auf den Brustko­rb (“Tin­tenkas­ten”). Falko Lüdtke ver­lor dadurch das Gle­ichgewicht und stolperte — sich zwei Schritte rück­wärts bewe­gend — auf die Straße.” Falko Lüdtke wird von einem Taxi erfasst und ver­stirbt noch am sel­ben Abend an seinen Verletzungen.

Auf­grund dieses Tather­gangs hat das Landgericht Frank­furt (Oder) den Angeklagten Mike Bäther u.a. wegen Kör­per­ver­let­zung mit Todes­folge zu ein­er Gesamt­frei­heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monat­en verurteilt. Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergeb­nis, dass Bäther der recht­en Szene zuzuord­nen sei. Es grün­det diese Annahme auf die Hak­enkreuz-Tätowierung und stellt fest: “Mit dem Tra­gen eines solchen, durch die Tätowierung immer präsen­ten Sym­bols auf einem den Blick­en aus­ge­set­zten Kör­perteil, wird eine Gesin­nung zur Schau getra­gen.” und “Wenn man nichts untern­immt, um die Tätowierung nicht öffentlich bekan­nt zu machen, beken­nt man sich zu dem faschis­tis­chen Sym­bol mit allen Kon­se­quen­zen und trägt auch die Ver­ant­wor­tung, selb­st der, der unter Umstän­den nur ein Mitläufer ist.”

Zivil­courage, keine Provokation

Das Gericht hat­te sich weit­er mit der Frage zu beschäfti­gen, ob das Ver­hal­ten Falko Lüdtkes — wie von der Vertei­di­gung vorge­bracht — als Pro­voka­tion des Angeklagten zu werten sei. Hierzu stellt die urteilende Kam­mer ein­deutig fest: “Nach Auf­fas­sung der Kam­mer stellen das Ansprechen des Angeklagten durch Falko Lüdtke im Hin­blick auf die Hak­enkreuz-Tätowierung und seine dies­bezüglich erfol­gte “Agi­tierung” keine Pro­voka­tio­nen, son­dern Zivil­courage, dar, denn dabei han­delt es sich um berechtigte Vor­be­halte.” Trotz dieser Fest­stel­lun­gen sah sich das Gericht nicht in der Lage, die Moti­va­tion des Angeklagten endgültig zu klären. So heißt es in dem Urteil: “Das Motiv des Angeklagten, warum er nach dem Aussteigen aus dem Bus gegen Falko Lüdtke tätlich vorge­gan­gen ist, kon­nte in der Hauptver­hand­lung nicht gek­lärt wer­den. Eine dritte Per­son, die als Zeuge hätte aus­sagen kön­nen, war nicht zuge­gen und der Angeklagte hat in der Hauptver­hand­lung von seinem Aus­sagev­er­weigerungsrecht Gebrauch gemacht. Let­ztlich hat ein der recht­en Szene Zuge­höriger gegen einen ander­s­denk­enden Gewalt aus­geübt. Jedoch han­delt es sich dabei nicht um einen herkömm­lichen Fall, denn der Angeklagte ist nicht plan­mäßig gegen einen Ander­s­denk­enden vorge­gan­gen.”

Die Wahrheit ken­nt nur Bäther

Das Gericht hat aus­geschlossen, dass Mike Bäther hin­sichtlich des Todes von Falko Lüdtke vorsät­zlich gehan­delt hat. Da der Angeklagte geschwiegen hat und weit­ere Zeu­gen fehlten, musste sich das Gericht auf den Tather­gang stützen, um auf das Vor­liegen eines Tötungsvor­satzes zu schließen. Es argu­men­tiert, dass sich Bäther im Vor­feld ruhig und ver­hal­ten reagierte. Deshalb schloss das Gericht einen Tötungsvor­satz aus und bew­ertet das Geschehen als Spon­tan­tat. Diese Entschei­dung ist aus juris­tis­ch­er Sicht nicht zu kri­tisieren. Zumin­d­est der Grund­satz “Im Zweifel für den Angeklagten” stand hier ein­er Vorteilung wegen Totschlag oder gar Mord ein­deutig ent­ge­gen. Ob dieses juris­tisch kor­rek­te Ergeb­nis auch der Wahrheit entspricht, weiß nur Mike Bäther selbst.

Der Bun­des­gerichthof hat den Schuld­spruch des Landgerichts Frank­furt (Oder) nun dahin geän­dert, dass Mike Bäther nicht der fahrläs­si­gen Kör­per­ver­let­zung mit Todes­folge, son­dern der fahrläs­si­gen Tötung schuldig ist. Außer­dem wurde der Strafausspruch aufge­hoben. Die Fest­stel­lun­gen des Landgerichts zum Tatver­lauf etc. bleiben von der Entschei­dung des Bun­des­gericht­shof jedoch unberührt.

Der Bun­des­gericht­shof (BGH) stellt in seinem Beschluss fest, dass der von Mike Bäther aus­ge­führte Schlag vor den Brustko­rb nicht den Tatbe­stand der Kör­per­ver­let­zung erfüllt, da das Gericht keine näheren Fest­stel­lun­gen zu den Auswirkun­gen dieses Schlages getrof­fen hat. Die Entschei­dung des BGH kann jedoch nichts an der Gesamt­be­w­er­tung des Tat­geschehens ändern. Nach wie vor ste­ht fest, dass Mike Bäther Falko Lüdtke tätlich ange­grif­f­en hat und dessen Tod die unmit­tel­bare Folge dieses Ver­hal­tens ist. Die Tat war kein tragis­ch­er Unglücks­fall, son­dern ein vorsät­zlich geführter Angriff mit tödlichem Ausgang.

Eine recht­sex­treme Tat?

War die Tat eine recht­sex­treme Tat? Diese Frage ist eben­so umstrit­ten wie der Begriff ein­er recht­sex­tremen Tat. Bis Ende 2000 ver­fügte die Polizei über einen sehr eingeschränk­ten Begriff ein­er recht­sex­tremen Tat. Der zu Grunde liegende Extrem­is­mus-Begriff bezog sich auf das Mod­ell ein­er Partei oder poli­tis­chen Grup­pierung, die die staatliche Ord­nung stürzen will. Juris­tisch gefasst wurde der Begriff in den Urteilen des Bun­desver­fas­sungs­gerichts zum Ver­bot der nazis­tis­chen “Sozial­is­tis­chen Reichspartei” 1953 und der KPD 1956. Darin wird Extrem­is­mus als Bestre­bun­gen definiert, die “frei­heitlich demokratis­che Grun­dord­nung” zu beein­trächti­gen oder zu beseit­i­gen. Sieben Essen­tials des Grundge­set­zes wer­den bes­timmt, sechs betr­e­f­fen den Staat­sauf­bau, nur das siebte Essen­tial die Men­schen­rechte. Wen­det man einen solchen Extrem­is­mus­be­griff auf Tat­en an, dann fall­en unter “rech
tsex­trem­istisch motivierte Straftat­en”, die 1. poli­tisch bes­timmt, 2. ziel- und zweck­gerichtet und 3. aus einem extrem­istis­chen Per­so­nen­zusam­men­schluss her­aus aus­ge­führt wer­den. Eine recht­sex­trem­istisch motivierte Tat war nach dieser Def­i­n­i­tion eine solche, bei der der Täter im Auf­trag ein­er Organ­i­sa­tion einen Angriff mit dem Ziel der Sys­temüber­win­dung aus­führte. Es ist offen­sichtlich, dass die aller meis­ten ras­sis­tisch motivierten Gewalt­tat­en aus diesem Begriff her­aus­fie­len. Als Hil­f­skon­struk­tion führte daher die Polizei seit 1992 neben den klas­sis­chen “Staatss­chutzde­lik­ten” die Kat­e­gorien “frem­den­feindlich bzw. anti­semi­tisch motivierte Straftat­en” die, die aber nach dem alten Extrem­is­mus­be­griff nicht recht­sex­trem waren. Ras­sis­tis­che Täter kon­nten also Men­schen­rechte wie das Recht auf kör­per­liche Unversehrtheit oder das Gle­ich­heit­sprinzip ver­let­zten, ohne dass diese Tat­en als poli­tisch gew­ertet wurden.

Poli­tisch motivierte Kriminalität”

Bewe­gung kam in die Diskus­sion im Sep­tem­ber 2000 mit der Veröf­fentlichung ein­er Liste recht­sex­tremer Morde nach der Wende im Tagesspiegel und der Frank­furter Rund­schau. Gegenüber den offiziellen 25 Mor­den führte die Chronik 93 Todes­opfer auf, darunter auch Falko Lüdtke. Als Reak­tion auf die Veröf­fentlichung ord­nete das Bun­desin­nen­min­is­teri­um eine Nachrecherche der angegebe­nen Fälle an und erließ neue Erfas­sungskri­te­rien. Der alte Begriff der extrem­istisch motivierten Staatss­chutzde­lik­te ist seit Jan­u­ar 2001 vom Begriff “poli­tisch motivierte Krim­i­nal­ität” abgelöst. Der wichtig­ste Unter­schied ist, dass eine Absicht zur Sys­temüber­win­dung nicht mehr Auss­chlag gebend ist. Mit den neuen Kri­te­rien stieg die offizielle Zahl der Todes­opfer auf 37, noch weit ent­fer­nt von den 93 der Zeitungsliste. Falko Lüdtkes Tod wird im “Ersten Peri­odis­chen Sicher­heits­bericht” der Bun­desregierung von Juli 2001 als poli­tisch motivierte Straftat aufgeführt.

Punks und Linke als Feindbild

Zen­tral bei dieser Zuord­nung von Falko Lüdtkes Tod ist die Tat­sache, dass das Opfer ein­er “typ­is­chen Feind­gruppe” der Recht­sex­trem­is­ten ange­hörte, näm­lich der Gruppe der Punks und Linken. Poli­tisch motiviert ist eine Gewalt­tat schon dann, wenn das Opfer wegen sein­er tat­säch­lichen oder ver­meintlichen Zuge­hörigkeit zu ein­er bes­timmten Gruppe ange­grif­f­en wird, die als Feinde definiert wer­den. Poli­tisch motiviert ist ein Angriff auch dann, wenn andere Motive eine Rolle gespielt haben, aber das Feind­bild Linke und Punks für die Eskala­tion des Kon­flik­ts mitver­ant­wortlich war.

Es sei hier am Rande darauf hingewiesen, dass Punks und Linke vor allem aus zwei Grün­den von Recht­sex­tremen ange­grif­f­en wer­den. Ein­er­seits sind sie poli­tis­che Geg­n­er, die aus der nazis­tis­chen Tra­di­tion des Antikom­mu­nis­mus her­aus bekämpft wer­den. Ander­er­seits wird ihre Lebensweise — ähn­lich der von Obdachlosen — aus sozial­dar­win­is­tis­chen Grün­den abgelehnt. Das recht­sex­treme Feind­bild Punk ist das genaue Gegen­teil des ordentlichen stram­men Deutschen; Punks seien dreck­ig, wür­den kif­f­en und seien arbeitss­cheu und undiszi­plin­iert. Viele Rechte reagieren instink­tiv aller­gisch auf das Erschei­n­ung­bild von Punks, aber nicht nur Ange­hörige der recht­sex­tremen Szene reagieren so. Die Ablehnung kommt aus der Mitte der Gesellschaft.

Die neuen Erfas­sungskri­tierien der “poli­tisch motivierten Straftat­en” sind ein Fortschritt, wird nun­mehr das Aus­maß der recht­en Gewalt weniger ver­harm­lost und einzelne Tat­en weniger ver­tuscht. Mit der Einord­nung als poli­tisch motivierte Straftat wird der Blick auf die dahin­ter ste­hende Ide­olo­gie und die ide­ol­o­gis­chen Feind­bilder gelenkt. Die Straftat wird nicht mehr nur als indi­vidu­ell bed­ingtes Ver­brechen, son­dern als Teil des poli­tis­chen Prob­lems erfasst: der Exis­tenz ein­er ras­sis­tis­chen und recht­sex­tremen Bewegung.

Ver­drän­gun­gen

Aber noch wirken die herkömm­lichen Ver­drän­gungs­for­men. Ein­er­seits wird der Tod von Falko Lüdtke als typ­is­che Schlägerei zwis­chen Ange­höri­gen rival­isieren­der Jugend­ban­den ver­harm­lost. Grundle­gend sei eine unpoli­tis­che Lust auf Gewalt, die nur nachträglich poli­tisch bemän­telt würde. Schuld tre­ffe bei­de Kon­tra­hen­ten. Daran schließt sich meist eine Klage über ange­blich zunehmende Gewalt­bere­itschaft und Wertev­er­fall in der Jugend an. Ander­er­seits wird Falko Lüdtkes Tod als unglück­lich­er Unfall hingestellt und so eben­falls ent­poli­tisiert. Diese Ent­poli­tisierung erlaubt es, sich selb­st zu beruhi­gen und untätig zu bleiben. Das Motiv für diese Ver­drän­gung dürfte die Angst vor einem Imageschaden der Kom­mune sein, die nicht noch einen recht­en Mord nach Amadeu Anto­nio wahrhaben will, und die alltägliche Dis­tanz der Mehrheit zur Szene der Linken und Punks.

Falko Lüdtkes Tod ist ein Symbol

Bei der Frage der Anerken­nung von Falko Lüdtkes Tod als poli­tisch motiviert spielt der Kon­flikt zwis­chen rechter und link­er Szene eine wichtige Rolle. Für die Mut­ter von Falko wie für seine Fre­unde und Bekan­nten war der Tod ein per­sön­lich extrem schmerzhafter Ver­lust, für die Szene der Punks und Linken in Eber­swalde war Falkos Tod darüber hin­aus ein Sym­bol für ihre Sit­u­a­tion: von Recht­sradikalen wer­den sie ange­grif­f­en, weil sie sich wie Falko nicht mit der Exis­tenz ein­er recht­en Szene abfind­en, son­dern aktiv dage­gen vorge­hen. Das Gericht nan­nte diese Hal­tung Zivil­courage. Falkos Tod zeigte auch, dass die recht­en Angriffe tödlich sein kön­nen. Und die Reak­tion der Mehrheit macht die Aus­gren­zung und Ver­ach­tung der eige­nen Szene deut­lich. Die Entwer­tung der Tat als unpoli­tis­che Jugend­schlägerei ist damit auch eine Abw­er­tung der Hal­tung gegen Rechts, wie sie von vie­len Punks und Linken vertreten wird.

Das ver­nach­läs­sigte Opfer

Die Anerken­nung von Falkos Tod als vom poli­tis­chen Feind­bild Punks und Linke (mit-)motiviert kön­nte den alltäglichen Kon­flikt, in dem Punks und Linke ste­hen, neu zum The­ma machen. Anson­sten bleiben sie “ver­nach­läs­sigte Opfer”. Das Gericht­surteil legte dafür einen Grund­stein: “Let­z­tendlich hat ein der recht­en Szene Zuge­höriger gegen einen ander­s­denk­enden Gewalt ausgeübt.”

Spenden

Durch das Revi­sionsver­fahren kom­men auf die Neben­klage von Falkos Mut­ter noch Anwalt­skosten zu, für die Spenden benötigt wer­den. Eventuelle Über­schüsse wer­den zur Unter­stützung von Opfern recht­sex­tremer Gewalt ver­wen­det. Spenden bitte an: 

    Jugend- und Kul­turvere­in Exil e.V.

    Stich­wort “FALKO

    Kon­to-Nr. 316 001 25 21

    Sparkasse Barnim

    BLZ 170 520 00

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