Kategorien
Uncategorized

Die Argumente eines Obrigkeitsstaats

(WSWS, 7.11., Kom­men­tar von Ulrich Rip­pert) Wenige Stun­den nach­dem in der Nacht zum 16. Sep­tem­ber die Fen­ster­scheiben der Aus­län­der­be­hörde in Frank­furt (Oder) eingeschla­gen wor­den waren, veröf­fentlichte der Ver­fas­sungss­chutz des Lan­des Bran­den­burg auf sein­er Online-Seite einen Artikel, der die World Social­ist Web Site (WSWS) in das Umfeld des gewalt­täti­gen “link­sex­trem­istis­chen Spek­trums” stellt. Der Artikel strotzt vor Ver­drehun­gen, Halb­wahrheit­en, Andeu­tun­gen und falschen Behauptungen. 

Als erstes fällt das Datum des Artikels auf. Laut Ermit­tlun­gen der Polizei ereignete sich der Über­fall auf die Aus­län­der­be­hörde am Dien­stag den 16. Sep­tem­ber früh­mor­gens um 3.50 Uhr. Die polizeilichen Ermit­tlun­gen dauerten den ganzen Tag über an. Am Mit­tag fand eine “Vor-Ort-Besprechung” statt, auf der “der für Aus­län­derangele­gen­heit­en zuständi­ge Abteilungsleit­er im Frank­furter Ord­nungsamt, Rain­er Tar­lach”, die Presse informierte, wie die Märkische All­ge­meine Zeitung am näch­sten Mor­gen berichtete. 

Die ersten Presse­berichte erschienen am Mittwoch früh. Der Artikel des Ver­fas­sungss­chutzes trägt aber das Datum vom Dien­stag, dem 16. Sep­tem­ber, dem Tag an dem der Anschlag stat­tfand. Die Frage stellt sich: Hat­te der Ver­fas­sungss­chutz Vor­a­bin­for­ma­tio­nen? Wann und von wem wurde er über die Ereignisse jen­er Nacht informiert? 

Der zweite Wider­spruch beste­ht in der Bew­er­tung des WSWS-Artikels, der ange­blich am Tatort gefun­den wurde. Sofort — unmit­tel­bar nach Bekan­ntwer­den der Ereignisse, noch bevor irgendwelche ern­sthaften Ermit­tlun­gen begonnen hat­ten — behauptete der Ver­fas­sungss­chutz, der Artikel sei von den Tätern hin­ter­legt wor­den, und bew­ertete ihn wie ein Beken­ner­schreiben. Weshalb? Auf welche Infor­ma­tio­nen stützt sich diese Einschätzung? 

Nach Angaben der Polizei gab es auf dem Artikel keine hand­schriftliche Notiz oder ander­sar­tige Zuord­nung. Er sei “im Ein­gangs­bere­ich” der Behörde gefun­den wor­den. Das Gebäude befind­et sich direkt am Straßen­rand. Es gibt keinen Vorhof. Die Täter waren nicht im Gebäude. Mit anderen Worten: Der Artikel lag auf dem Bürg­er­steig vor dem Ein­gang zur Behörde. Er kann dort bere­its vorher gele­gen haben oder später hin­gelegt wor­den sein. 

Von ein­er ein­deuti­gen Zuord­nung des Artikels zum Anschlag kann also keine Rede sein. Es ist bish­er völ­lig unklar, wer den Artikel hin­ter­legt hat, und einiges deutet darauf hin, dass es nicht die Täter waren. Zumin­d­est hät­ten sie dann in Kauf genom­men, dass er in ein­er windi­gen Sep­tem­ber­nacht schnell hätte weggewe­ht wer­den kön­nen und nicht gefun­den wor­den wäre. Hät­ten die Täter den Artikel wirk­lich ihrer Aktion ein­deutig zuord­nen wollen, wäre es leicht gewe­sen, ihn durch die eingeschla­ge­nen Scheiben in das Innere der Behör­den­räume zu wer­fen. Immer­hin hat­ten sie mehrere Marme­ladengläs­er mit stink­ender Chemikalie auf diesem Weg in die Büros befördert. 

Während also die Verbindung zwis­chen dem WSWS-Artikel und dem Über­fall ungek­lärt und äußerst dubios ist, behauptet der Ver­fas­sungss­chutz — nur Stun­den nach dem Anschlag — das wichtig­ste Merk­mal der Tat sei eben dieser Artikel gewe­sen. Der anderthalb­seit­ige VS-Bericht befasst sich fast auss­chließlich mit dem WSWS-Artikel. Nach den ersten fünf Zeilen, in denen mit dür­ren Worten die Sachbeschädi­gun­gen zusam­menge­fasst wer­den, fol­gen neun Absätze mit hefti­gen Anschuldigun­gen gegen den WSWS-Artikel. 

Im zweit­en Absatz stellt der Ver­fas­sungss­chutz fol­gende Tat­sachen­be­haup­tung auf: “Am Tatort hin­er­ließen sie (die Täter, die Red.) den Abdruck ein­er Ver­laut­barung, die bere­its vor zwei Jahren im Inter­net veröf­fentlicht wor­den war.” Erstens ist bish­er — wie gesagt — völ­lig unklar, wer den Text hin­ter­ließ. Zweit­ens ist die Wort­wahl “Ver­laut­barung” irreführend, sie soll eine enge Beziehung zwis­chen Text und Tätern andeuten. Eine Ver­laut­barung ist eine per­so­n­en- oder sach­be­zo­gene Stel­lung­nahme. Es han­delt sich bei dem Text aber ger­ade nicht um eine Ver­laut­barung der Täter, son­dern um einen Artikel der WSWS-Redaktion. 

Auch der ermit­tel­nde Staat­san­walt sieht das so. So berichtete die Berlin­er Zeitung am Tag nach den Ereignis­sen: “Außer­dem wurde im Ein­gangs­bere­ich der Behörde ein Schreiben gefun­den. Das kann aber nicht als Beken­ner­schreiben gew­ertet wer­den, sagte Staat­san­walt Ulrich Scherd­ing. Denn es han­delt sich um einen zweiein­halb Jahre alten all­ge­meinen Auf­satz gegen Abschiebe­poli­tik.” In einem späteren Tele­fonge­spräch betonte Staat­san­walt Scherd­ing aus­drück­lich, es habe kein­er­lei Beken­ner­schreiben gegeben, und der am Tatort gefun­dene Artikel stütze seine Kri­tik an der Asylpoli­tik auf all­ge­mein zugängliche Quellen. 

Der Ver­fas­sungss­chutz dage­gen kon­stru­iert einen engen Zusam­men­hang zwis­chen dem Artikel und dem Anschlag und behauptet, ger­ade der Artikel mache einen “link­sex­tremen Hin­ter­grund der Tat” deut­lich. Er schreibt, das Anschlagsziel, die Parole an der Hauswand und “nicht zulet­zt die Auswahl des am Tatort hin­ter­lasse­nen Schreibens ver­rat­en ein­deutige Bezüge der Täter zum link­sex­trem­istis­chen Spek­trum”. Im näch­sten Absatz wird diese Behaup­tung wieder­holt: “Ins­beson­dere der Text, der bere­its im Feb­ru­ar 2001 auf der World Social­ist Web Site pub­liziert wor­den war, verdeut­licht den link­sex­trem­istis­chen Hin­ter­grund der Tat.” 

Dieser Vor­wurf des “Link­sex­trem­is­mus” ist sowohl in Bezug auf den Artikel als auch auf das WSWS ins­ge­samt falsch und ver­leumderisch. Strafrechtlich erfüllt er den Tatbe­stand ein­er falschen Anschuldigung. 

Der WSWS-Artikel ist sowohl in sein­er Darstel­lung der Tat­sachen wie auch in deren Wer­tung völ­lig kor­rekt. Er deckt die empören­den Zustände an den deutschen und €päis­chen Gren­zen auf und nen­nt konkrete Zahlen über die Opfer. Er stützt sich dabei auf nach­prüf­bare und all­ge­mein zugängliche Quellen, wie Nachricht­en­magazine und Tagszeitungen. 

Weit­er ruft wed­er dieser noch ein ander­er Artikel des WSWS zu Gewalt­tat­en auf. Im Gegen­teil, der Artikel prangert ger­ade die staatliche und ras­sis­tis­che Gewalt gegen Aus­län­der an und vertei­digt grundle­gende demokratis­che Rechte und Freiheiten. 

Und schließlich wird die WSWS vom Inter­na­tionalen Komi­tee der Vierten Inter­na­tionale und deren deutsche Sek­tion, der Partei für Soziale Gle­ich­heit (PSG), her­aus­gegeben. Die PSG ist eine vom Bun­deswahlleit­er anerkan­nte demokratis­che Partei, die an Bun­des- und Land­tagswahlen teil­nimmt. Sie lehnt indi­vidu­elle Gewal­tak­te, seien es Sachbeschädi­gun­gen und erst recht Gewal­tak­te gegen Per­so­n­en, grund­sät­zlich ab. 

Der Ver­fas­sungss­chutz weiß das und stellt auch fest, dass der Autorin des Artikels strafrechtlich “nichts vorzuw­er­fen” sei. Um den Artikel den­noch zu krim­i­nal­isieren, greift die Behörde zu fol­gen­der abstrusen Argu­men­ta­tion. Sie behauptet, der Fun­dort des Artikels zeige seine Nähe zu Gewalt­tat­en und umgekehrt sei die Gewalt­tat als “link­sex­trem” zu werten, weil dieser Artikel dort gefun­den wurde. Mit ein­er solchen Tau­tolo­gie, die in ihrer Voraus­set­zung den Beweis bere­its bein­hal­tet, lässt sich alles und nichts begrün­den. Sie dient der staatlichen Willkür und Einschüchterung. 

Der Ver­fas­sungss­chutz behauptet, der Artikel rei­he sich durch seinen Fun­dort in eine Serie von Veröf­fentlichun­gen ein, “die in ihrer Summe Gewalt­bere­itschaft fördern oder direkt her­vor­rufen. Mit solchen Tex­ten ist die Straße zur Straftat gepflastert.” 

Grun­drecht auf Meinungsfreiheit

Diese Argu­men­ta­tion ste­ht in polizeis­taatlich­er Tra­di­tion und stellt einen grundle­gen­den Angriff auf die Presse- und Mei­n­ungs­frei­heit dar. Wenn ein Artikel wed­er in seinen Tat­sachenaus­sagen anfecht­bar ist, noch zur Gewal
t oder anderen Straftat­en aufruft, dann ist sein Inhalt durch das Grun­drecht auf Mei­n­ungs­frei­heit geschützt. 

Im Grundge­setz Artikel 5 heißt es aus­drück­lich: “Jed­er hat das Recht, seine Mei­n­ung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu ver­bre­it­en und sich aus all­ge­mein zugänglichen Quellen unge­hin­dert zu unter­richt­en. Die Presse­frei­heit und die Frei­heit der Berichter­stat­tung durch Rund­funk und Film wer­den gewährleis­tet. Eine Zen­sur find­et nicht statt.” 

Indem das Lan­desamt für Ver­fas­sungss­chutz einen strafrechtlich nicht zu bean­standen­den Artikel in die Nähe ein­er Straftat rückt und behauptet, er fördere oder bringe direkt Gewalt­bere­itschaft her­vor, fordert es impliz­it Zen­sur­maß­nah­men und ver­stößt gegen das Ver­fas­sungsrecht der Meinungsfreiheit. 

Fol­gt man der Argu­men­ta­tion des Ver­fas­sungss­chutzartikels, dann kön­nte mit der sel­ben Begrün­dung jede Art kri­tis­chen Jour­nal­is­mus eingeschüchtert und in die Nähe von Ter­ror­is­mus gerückt wer­den. Es reicht aus, dass irgend ein Wirrkopf oder Pro­voka­teur einige Scheiben ein­wirft, um poli­tis­che Geg­n­er der Regierung zu krim­i­nal­isieren. Mit der­sel­ben Begrün­dung kön­nte man sämtliche Kri­tik­er der “Agen­da 2010” dafür ver­ant­wortlich machen, wenn ein verzweifel­ter Arbeit­slos­er oder Sozial­hil­feempfänger Amok läuft. Oder — wie wir bere­its in einem früheren Artikel schrieben — man kön­nte den Geg­n­ern des Euro in Schwe­den vor­w­er­fen, sie hät­ten “die Straße” zum Mord an Anna Lindt “gepflastert”, die als promi­nente Euro-Befür­wor­terin auf dem Höhep­unkt der Ref­er­en­dum­skam­pagne umge­bracht wurde. Diese Argu­men­ta­tion ist nicht nur absurd, sie ver­stößt auch gegen ele­mentare demokratis­che Grundsätze. 

In einem Tele­fonge­spräch Mitte Okto­ber vertei­digte der stel­lvertre­tende Leit­er des Pots­damer Lan­desamts für Ver­fas­sungss­chutz, Jörg Mil­bradt, der auch für die Web-Redak­tion des VS ver­ant­wortlich zeich­net, den Artikel mit dem Hin­weis, nicht er als Autor und der Ver­fas­sungss­chutz hät­ten den Artikel in die Nähe ein­er Straftat gerückt, son­dern die Täter in Frankfurt/Oder.

Auch diese Aus­sage ist falsch. Es ist, wie gesagt, nach wie vor völ­lig unklar, wer den WSWS-Artikel hin­ter­legt oder mit­ge­bracht hat. Doch selb­st wenn es kein Pro­voka­teur war, son­dern jemand, der in seinen ver­wirrten Auf­fas­sun­gen das Ein­schla­gen von Fen­ster­scheiben für Poli­tik hält, recht­fer­tigt das nicht die Argu­men­ta­tion des Verfassungsschutzes. 

Mil­bradts Behaup­tung, die Hin­ter­legung des Artikels am Tatort rücke diesen auch inhaltlich in die Nähe ein­er Straftat, ist unsin­nig. Auch andere Schrift­stücke in der Behörde haben durch ihre Nähe zu den geborste­nen Scheiben nicht ihren Charak­ter verän­dert. Krim­i­nal­isiert wurde der Artikel der WSWS erst durch die Behaup­tung von Jörg Mil­bradt und des Bran­den­burg­er Ver­fas­sungss­chutzes, er ste­he im ursäch­lichen Zusam­men­hang zu der Tat. 

Nicht der oder die Steine- und Stinkbomben­wer­fer in Frankfurt/Oder, son­dern Mil­bradt und der Ver­fas­sungss­chutz haben behauptet, der WSWS-Artikel rei­he “sich ein in eine Serie ähn­lich­er Veröf­fentlichun­gen, die in ihrer Summe Gewalt­bere­itschaft fördern oder direkt her­vor­rufen”. Sie haben die ver­leumderische Behaup­tung aufgestellt: “Mit solchen Tex­ten ist die Straße zur Straftat gepflastert”. 

Dabei ist eine staatliche Behörde bei der Erhe­bung von strafrechtlich rel­e­van­ten Vor­wür­fen in beson­ders hohem Maß zur Sorgfalt verpflichtet. Das trifft ins­beson­dere auf die Ver­fas­sungss­chutzämter zu, deren Fest­stel­lun­gen in poli­tis­chen Auseinader­set­zun­gen immer wieder als “Autorität” oder “Beweis” ange­führt wer­den. Diese Sorgfalt­spflicht wurde von Mil­bradt und dem Pots­damer VS-Amt gröblich verletzt. 

Auf den Vor­wurf, dass der Ver­fas­sungss­chutz und damit eine staatliche Behörde einen strafrechtlich nicht zu bean­standen­den Artikel krim­i­nal­isiere, antwortete Mil­bradt: “So harm­los ist der Artikel auch wieder nicht!” Immer­hin bein­halte er eine “Fun­da­mentalkri­tik am demokratis­chen Staat”. 

Auch das ist nach­weis­lich unwahr. Der WSWS-Artikel übt keine “Fun­da­mentalkri­tik am demokratis­chen Staat”. Er über Kri­tik an der Regierung — was nicht das­selbe ist — und wirft ihr vor, im Umgang mit Aus­län­dern und Flüchtlin­gen ele­mentare demokratis­che Rechte und Grund­sätze zu mis­sacht­en. Es ist ein typ­is­ches Merk­mal von obrigkeitsstaatlichem Denken, dass es poli­tis­che Kri­tik an der Regierung automa­tisch als Angriff auf den Staat und die gesellschaftliche Ord­nung inter­pretiert und nicht zwis­chen bei­dem unterscheidet. 

Darüber hin­aus wäre auch eine radikale Kri­tik an der Gesellschaft­sor­d­nung durch die Mei­n­ungs­frei­heit gedeckt und nicht als “extrem­istisch” zu werten, wie sog­ar das Bun­de­samt für Ver­fas­sungss­chutz in ein­er Broschüre fest­stellt, die im Inter­net zugänglich ist. Dort heißt es im Abschnitt “Extrem­istisch oder radikal”: “Zu Unrecht wird er (der Begriff Extrem­is­mus, die Red.) häu­fig mit Radikalis­mus gle­ichge­set­zt. So sind z.B. Kap­i­tal­is­muskri­tik­er, die grund­sät­zliche Zweifel an der Struk­tur unser­er Wirtschafts- und Gesellschaft­sor­d­nung äußern und sie von Grund auf ändern wollen, noch keine Extrem­is­ten. Radikale poli­tis­che Auf­fas­sun­gen haben in unser­er plu­ral­is­tis­chen Gesellschaft­sor­d­nung ihren legit­i­men Platz. Auch wer seine radikalen Zielvorstel­lun­gen real­isieren will, muss nicht befürcht­en, dass er vom Ver­fas­sungss­chutz beobachtet wird — jeden­falls nicht, solange er die Grund­prinzip­i­en unser­er Ver­fas­sung­sor­d­nung anerken­nt. … Die Gesin­nung poli­tisch Ander­s­denk­ender, die sich darin äußern kann, dass z.B. jemand mit Begeis­terung kom­mu­nis­tis­che Lit­er­atur liest oder die Bun­desregierung kri­tisiert, berührt den Auf­gaben­bere­ich der Ver­fas­sungss­chutzbe­hör­den nicht.” 

Obrigkeits­denken

Die Konzepte und Argu­mente des Bran­den­burg­er Ver­fas­sungss­chutzes erin­nern fatal an die Logik des Obrigkeitsstaates, der in der unheil­vollen Geschichte Deutsch­lands nicht nur von der preußis­chen Pick­el­haube verkör­pert wor­den ist. Der Faschis­mus des Drit­ten Reich­es und der Stal­in­is­mus der DDR haben diese Logik bis zur Dik­tatur eines all­ge­gen­wär­ti­gen Polizeis­taates getrieben. 

Ent­standen in den dun­klen Tagen der Met­ter­nich­schen Reak­tion, gefes­tigt durch das Scheit­ern der demokratis­chen Rev­o­lu­tion von 1848 und die Bis­mar­ck-Ära, waren dem deutschen Obrigkeitsstaat demokratis­che Grund­sätze immer äußerst sus­pekt. Seine poli­tis­che Polizei, wie all seine Polizeibehör­den zeich­neten sich vor allem dadurch aus, dass sie ihre Organ­i­sa­tion und ihr Vorge­hen nicht aus den demokratis­chen Frei­heit­srecht­en der Bürg­er her­aus definierten. 

Sie sahen ihre Auf­gabe nicht darin, diese Bürg­er­rechte gegen Über­griffe des Staates zu vertei­di­gen, son­dern umgekehrt. Zu allen Zeit­en war Willfährigkeit gegenüber der Obrigkeit — oder das, was regionale oder lokale Behör­den­leit­er oder deren Stel­lvertreter für den Willen der Obrigkeit hiel­ten — ihre ober­ste Maxime. Das Vorge­hen gegen jede Kri­tik an der Obrigkeit ist ihr deshalb eine Selb­stver­ständlichkeit, ein Ord­nung­sprinzip der Natur, das über jeden Zweifel erhaben ist. Das war so unterm Kaiser wie unter den Nazis und unter anderen Vorze­ichen auch in der DDR

Ganz im Geiste dieser obrigkeitsstaatlichen Logik empört sich Herr Mil­bradt über die “Fun­da­mentalkri­tik am demokratis­chen Staat”, die der WSWS-Artikel äußere. Er wisse was Unter­drück­ung von Mei­n­ungs­frei­heit sei, betonte er im Tele­fonge­spräch, immer­hin habe er jahrzehn­te­lang unter der SED-Herrschaft gelebt. Das mag zutr­e­f­fen, aber offen­sichtlich hat er daraus nicht den Schluss gezo­gen, dass das Recht auf Mei­n­ungs­frei­heit auch die Kri­tik an der Regierung mit einschließt. 

Bleibt absch
ließend noch fol­gende Fest­stel­lung: Das Scheibenein­schla­gen und Stinkbomben­wer­fen in Frankfurt/Oder diente dem Ver­fas­sungss­chutz als Vor­wand, eine sozial­is­tis­che Pub­lika­tion in die krim­inelle Ecke zu stellen. Ohne seine Reak­tion hätte diese völ­lig dumme und nut­zlose Aktion, die wed­er die Bedin­gun­gen für Aus­län­der verbessert, noch die deutsche Bevölkerung zur Unter­stützung der Flüchtlinge mobil­isiert oder son­st eine pro­gres­sive Funk­tion hat, kaum einen poli­tis­chen Sinn ergeben. 

Stellt man die alte juris­tis­che Frage: “Cui bono?” (Wem nützt es?), so gibt es bish­er nur einen Nutznießer — das Pots­damer Lan­desamt für Ver­fas­sungss­chutz, das die Ereignisse sofort für seine Zwecke nutzte. Angesichts der Tat­sache, dass der Ver­fas­sungss­chutz nach­weis­lich Agen­ten in die rechte und linke poli­tis­che Szene eingeschleust oder dies ver­sucht hat, muss die Frage beant­wortet wer­den: Hat­te der Ver­fas­sungss­chutz seine Hände mit im Spiel?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Inforiot