Am 04.04.2007 erlitt ein Partygast im Waschhaus einen offenen Nasenbeinbruch, nachdem er einen weiteren Anwesenden auf sein neonazistisches Shirt “Schwarz ist die Nacht, in der wir euch kriegen — Weiß sind die Männer, die für Deutschland siegen — Rot ist das Blut auf dem Asphalt” ansprach. Heute, nach genau einem Jahr, fand die Verhandlung im Potsdamer Amtsgericht statt.
Laut Anklageschrift schlug der Täter aus unersichtlichen Gründen mit mehreren Schlägen auf den Geschädigten, u.a. mit dem Kopf gegen das Gesicht, ein.
Der Angeklagten beschreibt in seiner Aussage vor Gericht, dass er zuvor vom Nebenkläger auf sein T‑Shirt angesprochen wurde und dieser ihn über eine halbe Stunde dazu auffordete sich “zu verpissen”. Als der Geschädigte noch anfing in seinem Gesicht “rumzufummeln”, setzte der Angeklagte zur “Kopfnuss” und einem weiteren Faustschlag gegen das Auge des Geschädigten an.
Zu seinem T‑Shirt machte er die Angaben, dass er es geschenkt bekommen habe, und nur gelegentlich bei der Arbeit trüge. Zuvor sprach er von einem “rechtsextremistischen T‑Shirt” mit der Aufschrift der Brandenburger Neonazi-Band “Frontalkraft”. Was eigentlich auf der Rückseite stand, wußte er nicht. Auch als die Nebenklage ihm einen Auszug aus dem aktuellen Verfassungschutz-Bericht über diese Textzeilen auf einem Bekleidungsstück vorlegte, wollte er dieses nicht als sein Rückenmotiv anerkennen.
Im späteren Verlauf wirft sein Pflichtverteidiger die Frage auf, ob es eigentlich trotz Courage nicht das gute Recht seines Mandanten wäre, zu tragen was er will, wenn es nicht verboten sei.
Der Geschädigte sagte zu dem Verlauf des Abends aus, dass sich nachdem er den Angeklagten mit “Schickes Nazi-T-Shirt” ansprach, eine Diskussion zwischen mehreren begleitenden Partygästen über den rassistischen Inhalt der Kleidung entbrannte, die ungefähr 10 Minuten dauerte.
Ohne Vorwarnung packte der Angeklagte ihn dann am Kragen und schlug mit einem wuchtigen Schlag durch den Kopf ausgeführt gegen seine Nase und mit einem zusätzlichen Faustschlag zu Boden.
Vor weiteren Zeug_innenaussagen wurde die Beweislage geschlossen. Die Staatsanwaltschaft bewertete den Angeklagten als geständig, jedoch sei es nicht gerechtfertigt einen solchen Schlag auszuführen. Sie plädierte auf 50 Tagessätze zu je 10 ?.
Die Nebenklage forderte zusätzlich noch ein Schmerzensgeld von 1000 ? an den Geschädigten. die Pflichtverteidigung betont, dass die grundsätzlichen Absichten des Angeklagten auf der Party auf “neudeutsch gesagt, abzuhängen oder zu chillen” waren, und keinesfalls eine Schlägerei. Diese schloss sich letzlich den Forderungen der Staatsanwaltschaft an.
Die Richterin sah den Angeklagten als nicht besonders glaubwürdig an. Der Angeklagte wurde somit zu 50 Tagessätzen zu 10 ? und einem Schmerzensgeld von 1000? verurteilt.