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Eine “Kopfnuss” für ein Neonazi- Shirt

Am 04.04.2007 erlitt ein Par­ty­gast im Waschhaus einen offe­nen Nasen­bein­bruch, nach­dem er einen weit­eren Anwe­senden auf sein neon­azis­tis­ches Shirt “Schwarz ist die Nacht, in der wir euch kriegen — Weiß sind die Män­ner, die für Deutsch­land siegen — Rot ist das Blut auf dem Asphalt” ansprach. Heute, nach genau einem Jahr, fand die Ver­hand­lung im Pots­damer Amts­gericht statt.

Laut Anklageschrift schlug der Täter aus uner­sichtlichen Grün­den mit mehreren Schlä­gen auf den Geschädigten, u.a. mit dem Kopf gegen das Gesicht, ein.
Der Angeklagten beschreibt in sein­er Aus­sage vor Gericht, dass er zuvor vom Neben­kläger auf sein T‑Shirt ange­sprochen wurde und dieser ihn über eine halbe Stunde dazu auf­fordete sich “zu ver­pis­sen”. Als der Geschädigte noch anf­ing in seinem Gesicht “rumzu­fum­meln”, set­zte der Angeklagte zur “Kopfnuss” und einem weit­eren Faustschlag gegen das Auge des Geschädigten an.
Zu seinem T‑Shirt machte er die Angaben, dass er es geschenkt bekom­men habe, und nur gele­gentlich bei der Arbeit trüge. Zuvor sprach er von einem “recht­sex­trem­istis­chen T‑Shirt” mit der Auf­schrift der Bran­den­burg­er Neon­azi-Band “Frontalkraft”. Was eigentlich auf der Rück­seite stand, wußte er nicht. Auch als die Neben­klage ihm einen Auszug aus dem aktuellen Ver­fas­sungschutz-Bericht über diese Textzeilen auf einem Bek­lei­dungsstück vor­legte, wollte er dieses nicht als sein Rück­en­mo­tiv anerkennen.
Im späteren Ver­lauf wirft sein Pflichtvertei­di­ger die Frage auf, ob es eigentlich trotz Courage nicht das gute Recht seines Man­dan­ten wäre, zu tra­gen was er will, wenn es nicht ver­boten sei.
Der Geschädigte sagte zu dem Ver­lauf des Abends aus, dass sich nach­dem er den Angeklagten mit “Schick­es Nazi-T-Shirt” ansprach, eine Diskus­sion zwis­chen mehreren beglei­t­en­den Par­tygästen über den ras­sis­tis­chen Inhalt der Klei­dung ent­bran­nte, die unge­fähr 10 Minuten dauerte.
Ohne Vor­war­nung pack­te der Angeklagte ihn dann am Kra­gen und schlug mit einem wuchti­gen Schlag durch den Kopf aus­ge­führt gegen seine Nase und mit einem zusät­zlichen Faustschlag zu Boden. 

Vor weit­eren Zeug_innenaussagen wurde die Beweis­lage geschlossen. Die Staat­san­waltschaft bew­ertete den Angeklagten als geständig, jedoch sei es nicht gerecht­fer­tigt einen solchen Schlag auszuführen. Sie plädierte auf 50 Tagessätze zu je 10 ?.
Die Neben­klage forderte zusät­zlich noch ein Schmerzens­geld von 1000 ? an den Geschädigten. die Pflichtvertei­di­gung betont, dass die grund­sät­zlichen Absicht­en des Angeklagten auf der Par­ty auf “neudeutsch gesagt, abzuhän­gen oder zu chillen” waren, und keines­falls eine Schlägerei. Diese schloss sich let­zlich den Forderun­gen der Staat­san­waltschaft an.
Die Rich­terin sah den Angeklagten als nicht beson­ders glaub­würdig an. Der Angeklagte wurde somit zu 50 Tagessätzen zu 10 ? und einem Schmerzens­geld von 1000? verurteilt.

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