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Entlastung der Verwaltung auf Kosten von Transparenz?

Presse-Infor­ma­tion des Lan­des­beauf­tragten für den Daten­schutz und für das Recht auf Aktenein­sicht Brandenburg

Das Innen­min­is­teri­um plant, im Rah­men des Zweit­en Geset­zes zur Ent­las­tung der Kom­munen von pflichti­gen Auf­gaben auch das Aktenein­sichts- und Infor­ma­tion­szu­gangs­ge­setz erhe­blich einzuschränken. 

So sollen nicht nur die Gemein­den, son­dern auch die Lan­desver­wal­tung in Zukun­ft nicht mehr dazu verpflichtet sein, die Zus­tim­mung Drit­ter einzu­holen, von der die Aktenein­sicht abhängt. Die Ver­wal­tung soll die Ein­hol­ung der Zus­tim­mung auf den Antrag­steller abwälzen kön­nen, der die Akte ein­se­hen will. Der aber kann gar nicht wis­sen, wessen Zus­tim­mung er ein­holen soll. Damit wird die Ausübung des Aktenein­sicht­srechts in den meis­ten Fällen vere­it­elt, in denen die Akten Dat­en Drit­ter enthal­ten. Will die Ver­wal­tung das ver­mei­den, müsste sie zwis­chen Antrag­steller und Drit­ten, deren Anschriften sie nicht ohne weit­eres her­aus­geben darf, ver­mit­teln, was einen erhe­blich größeren Aufwand bedeutet als nach gel­ten­dem Recht. 

Zudem sollen die Behör­den die Gebühr für die Aktenein­sicht unter Berück­sich­ti­gung der Bedeu­tung und des Nutzens für den Antrag­steller fest­set­zen dür­fen. Damit aber wird der in der Bran­den­bur­gis­chen Lan­desver­fas­sung seit 1992 garantierte Grund­satz in Frage gestellt, ohne Begrün­dung freien Zugang zu den Infor­ma­tio­nen der Ver­wal­tung zu erhal­ten. Es kann nicht Sache der Ver­wal­tung sein, den Nutzen ein­er Infor­ma­tion für den Bürg­er zu bew­erten oder dessen Motive für seinen Wun­sch nach Aktenein­sicht zu erforschen. 

Schließlich lehnt es das Innen­min­is­teri­um ohne nachvol­lziehbare Begrün­dung ab, einen Beschluss des Land­tages vom April 2002 umzuset­zen, in dem das Par­la­ment die Lan­desregierung aufge­fordert hat­te, eine Frist von vier Wochen für die Bear­beitung von Aktenein­sicht­santrä­gen in das Gesetz aufzunehmen, wie dies die Gemein­de­ord­nung für Peti­tio­nen bere­its vorsieht. 

Der Lan­des­beauf­tragte für den Daten­schutz und für das Recht auf Aktenein­sicht, Dr. Alexan­der Dix, wen­det sich gegen die geplanten Ein­schränkun­gen des Akteneinsichtsrechts: 

“Die Finanzprob­leme der Gemein­den kön­nen nicht durch einen Rück­fall in die Intrans­parenz und den Verzicht auf ein Min­dest­maß an Bürg­er­fre­undlichkeit gelöst wer­den. Die geplanten Regelun­gen ver­fehlen zudem das erk­lärte Ziel des Innen­min­is­teri­ums und führen zu mehr Ver­wal­tungsaufwand und Recht­sun­sicher­heit. Stattdessen sollte der Auf­trag des Land­tages zur Ein­führung ein­er angemesse­nen Bear­beitungs­frist endlich umge­set­zt werden.”

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