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Entscheidung zum Bleiberecht-gegen Sippenhaft

Bernau — Das Amts­gericht Bernau wan­delt Jugend­strafe gegen kurdischen
Jugendlichen zugun­sten des Angeklagten in milderes Sank­tion­s­mit­tel um, weil die Jugend­strafe auf Bewährung zum Auss­chluss der Anwen­dung der Alt­fall­regelung (§104a Abs.3 Aufen­thG bzw. IMK Beschluss ) für die gesamte Fam­i­lie führe.Diese “Sip­pen­haft” stelle eine ver­fas­sungswidrige Härte dar.

Aus der Urteilsbegründung :

“Das Amts­gericht Bernau — Jugend­schöf­fen­gericht — ist davon überzeugt, dass die hier in Frage ste­hende Alt­fall­regelung zunächst den Angeklagten bere­its zum bloßen Objekt degradiert und damit seine “Men­schen­würde, die
selb­stver­ständlich auch ein unter Dul­dung ste­hen­der Jugendlich­er hat,” verletzt.
Denn sofern das Gericht gegen den Angeklagten eine Jugend­strafe ver­hängt hätte, hätte dies für den Angeklagten die Wirkung zeit­i­gen kön­nen, dass seine Fam­i­lie nicht der Alt­fall­regelung unter­fällt und damit aus der
Bun­desre­pub­lik gegebe­nen­falls hätte abgeschoben wer­den können.…Dies alleine auf­grund des Umstandes, dass er in eine Fam­i­lie hineinge­boren wurde, die seit über 12 Jahren in der Bun­desre­pub­lik lediglich geduldet wird. “Weswe­gen der Geset­zge­ber vor­liegend zwis­chen unter Duldung
ste­hen­den jugendlichen Delin­quenten und deutschen jugendlichen Delin­quenten unter­schei­det, ver­mag das Gericht nicht zu erken­nen. Da diese Ungle­ich­be­hand­lung einzig und allein auf der Abstam­mung beruht, ist sie damit als ver­fas­sungswidrig im Hin­blick auf das Diskriminierungsverbot
zu werten.”

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