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Erneut Linke gegen Rechte

RATHENOW Das Stadt­fest in Rathenow soll eine Ver­anstal­tung sein, die Spaß
und Entspan­nung bietet. Manch­mal allerd­ings wird diese Erwartung für den
einen oder anderen getrübt. Beim Fest selb­st — oder auch später. 

Das Amts­gericht Rathenow ver­han­delte jet­zt wegen des Vor­wurfs der
vorsät­zlichen Kör­per­ver­let­zung gegen den Angeklagten Nor­man St. Ihm wurde
ange­lastet, er habe in der frühen Nacht des 12. Sep­tem­ber 2004 einen jungen
Mann niedergeschla­gen und dann — als dieser am Boden lag — auf dessen Kopf
getreten. 

Am 11. Sep­tem­ber 2004 war das Stadt­fest in vollem Gange. Der Angeklagte und
der Geschädigte hiel­ten sich dort auf, bei­de in Begleitung von Freunden.
Eigentlich prob­lem­frei, aber nicht, wenn die Beteiligten verschiedenen
Grup­pierun­gen ange­hören. St. ist der recht­en Szene zuzuord­nen, der
Geschädigte der linken. Das geht oft nur solange gut, bis die Zeit schon
vorgeschrit­ten ist und man sich sieht. Gegen 1 Uhr am 12. Sep­tem­ber ging der
Geschädigte mit einem Fre­und in Rich­tung Berlin­er Straße. Mit einem Mal sah
er den Angeklagten. Die bei­den star­rten sich mit gifti­gen Blick­en an — so
die übere­in­stim­menden Zeu­ge­naus­sagen. Dann bewegten sie sich aufeinan­der zu.
Was dann geschah, war nur teil­weise aufzuk­lären. Eine Zeu­g­in wollte gesehen
haben, dass die bei­den Beteiligten aufeinan­der zug­in­gen, kurz miteinander
rede­ten und der Geschädigte dann mit einem Mal zuschlug. Ob der Angeklagte
getrof­fen wurde, kon­nte sie nicht sagen. Dieser habe jedenfalls
zurück­geschla­gen und sich nur gewehrt. Auf den Kopf des danach am Boden
Liegen­den habe er nicht getreten. Ein ander­er Zeuge bestätigte diese Abläufe
und stellte den Geschädigten auch als Angreifer dar. Er habe dann den
Angeklagten von dort wegge­zo­gen. Einen Fußtritt habe es nicht gegeben.
Andere Zeu­gen bestätigten auch das Anstar­ren, den weit­eren Ver­lauf wollten
sie anders gese­hen haben: der Angeklagte allein habe plöt­zlich zugeschlagen.
Der Geschädigte sei zu Boden gegan­gen, dann habe St. ihm auf den Kopf
getreten. “Es knallte richtig”, sagte ein­er. Ein Zeuge küm­merte sich um den
am Boden Liegen­den; der ging zur Polizei­wache und zeigte eine
Kör­per­ver­let­zung durch Unbekan­nt an. Als er zum Stadt­fest zurück­ging, sah er
den Angeklagten erneut. Dies teilte er einem Polizis­ten mit. Dieser fuhr im
Streifen­wa­gen mit ihm hin­ter dem Angeklagten her. In Höhe der Tankstelle
Berlin­er Straße wurde dieser dann zur Rede gestellt. 

Wider­sprüch­liche Zeugenaussagen 

Das Gericht stand vor der Frage, was tat­säch­lich geschehen war. Die
Zeu­ge­naus­sagen zum gesamten Tat­ablauf waren, so der Richter wörtlich, in
sich wider­sprüch­lich und kaum glaub­haft. So hät­ten die Zeu­gen je nach
“Zuge­hörigkeit” nur das gese­hen, was für die andere Seite belas­tend war,
anson­sten hät­ten sie ange­blich nichts bemerkt. Er habe den Ein­druck, es
werde wieder ver­sucht, das Gericht für Szenen­in­ter­essen zu
instru­men­tal­isieren. Hierzu sei es aber nicht da. 

Die Staat­san­waltschaft hielt den Anklagevor­wurf trotz der widersprüchlichen
Aus­sagen für bewiesen. Da der Angeklagte bish­er nicht straf­fäl­lig war,
beantragte sie ins­beson­dere wegen des Fußtritts eine Geld­strafe von 60
Tagessätzen zu je 40 Euro. 

Der Vertei­di­ger glaubte den Fußtritt nicht und hielt den nachgewiesenen
Schlag des Angeklagten für eine berechtigte Abwehrreak­tion auf einen Angriff
des Geschädigten. Er beantragte Freispruch. 

Das Gericht ließ offen, ob möglicher­weise der Geschädigte den Angeklagten
zuerst ange­grif­f­en habe. Wenn der Zeuge wegen des Schlags des St. dann zu
Boden ging, wäre möglicher­weise bis hier nichts Straf­bares geschehen. Aber
dann habe der Angeklagte noch auf den Kopf des wehr­los am Boden Liegenden
einge­treten. Dies sei das Einzige, was nach den wirren Zeugenaussagen
festzustellen bleibe. Im Übri­gen sei der Tritt auch durch eine ärztliche
Stel­lung­nahme bestätigt. Damit habe St. eine vorsät­zliche gefährliche
Kör­per­ver­let­zung began­gen. Das Urteil lautete auf 40 Tagessätze zu je 40
Euro .

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