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Erneuter Berlin-Ausflug wird 28-Jährigem zum Verhängnis

(Nord­kuri­er Pren­zlau, 26.6.) Pren­zlau (sta). Das Sprich­wort “Wer nicht hören will, muss fühlen”
ist bei uns hin­länglich bekan­nt. Ob es sich auch beim 28-jähri­gen A.
aus Pak­istan herum gesprochen hat, muss bezweifelt wer­den. Bereits
mehrfach musste er sich vor Gericht verantworten.
Sein Verge­hen: Ver­stoß gegen die Aufen­thalts­beschränkung im Landkreis
Uckermark.
Dass er Pren­zlau nur mit einem Urlaub­ss­chein ver­lassen darf, war dem
Angeklagten wohl bekan­nt. Bere­its dreimal, in den Jahren 1998, 1999
und 2000, wurde er mit Geld­strafen wegen Zuwider­hand­lun­gen zur
Ver­ant­wor­tung gezo­gen. Die let­zte Verurteilung vor zwei Jahren
brachte ihm eine Bewährungsstrafe ein. Und den­noch schien er keine
Lehren daraus gezo­gen zu haben.

Am 13. Mai ver­gan­genen Jahres wurde er erneut in Berlin aufgegriffen,
zwei Tage, bevor seine Bewährungszeit endete. Die einen sagen Pech
dazu, andere nen­nen es dreist. Warum er es trotz der drohenden
Verurteilung immer wieder tat, schilderte er so: “Ich wollte eine
Bekan­nte besuchen und Doku­mente bei der Botschaft beglaubigen
lassen.” Er habe keinen Urlaub­schein beantragt, weil es ein Sonntag
war und er ihn sowieso nicht bekom­men hätte. “Und wenn man keinen
kriegt, dann fährt man trotz­dem”, ergänzte der Richter die
Aus­führun­gen des Angeklagten. “Ja, was kann man anders machen”,
bestätigte dieser, und set­zte hinzu, “dass man doch auch mal Freunde
besuchen und die Langeweile vertreiben müsse.” Argu­mente, die sehr
häu­fig bei Gericht zu vernehmen sind, aber nichts an der Strafbarkeit
der Hand­lung ändern. “Erschw­erend kommt hinzu, dass es immer mehrere
Ver­stöße waren, die let­ztlich zu ein­er Hauptverhandlung
zusam­menge­fasst wur­den”, stellte der Staat­san­walt fest.
Die let­zte Tat, wo er eben­falls in Berlin aufge­grif­f­en wurde, lag
erst drei Monate zurück. Da es unter laufend­er Bewährung geschah und
bere­its mehrere Vorverurteilun­gen existierten, komme eine Geld- oder
Bewährungsstrafe nicht mehr in Betra­cht. Die geschilderten Probleme
der Asyl­be­wer­ber in Deutsch­land sind bekan­nt und nachvollziehbar,
doch die Geset­ze sind da, damit sie einge­hal­ten wer­den, meinte der
Staat­san­walt. In let­zter Kon­se­quenz bleibe dann nur noch die
Ver­hän­gung ein­er Frei­heitsstrafe. Sechs Monate Haft sah die
Staat­san­waltschaft in diesem Fall als gegeben an. 

Vier Monate verhängt

“Ich habe mein Bestes ver­sucht, aber manch­mal muss man eben fahren”,
meinte der Angeklagte in seinem Schluss­wort. Die Strafe sei zu hoch,
und er werde dafür beten, es nicht wieder zu tun.
Das Gericht erkan­nte auf vier Monate Frei­heitsstrafe, und mit dem
Wider­ruf der Bewährungsverurteilung muss er eben­falls rechnen.
“Berlin gehöre nun ein­mal nicht zum Land­kreis Uck­er­mark”, sagte der
Richter in der Urteils­be­grün­dung. Und Vorschriften sind dazu da, um
sie einzuhal­ten und nicht nach eigen­em Ermessen auszule­gen. “Bei
einem gestell­ten Antrag auf einen Urlaub­ss­chein hätte man hier das
vielle­icht anders werten müssen”, so der Richter. Denn klar bleibe
eines: Für eine Beurkun­dung ist auch die Genehmi­gung für einen Tag
möglich und die wird auch erteilt.

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