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Erschleichung von Aufenthaltsgenehmigungen” durch falsche Vaterschaft

Pots­dam (dpa) Bran­den­burgs Innen­min­is­ter Jörg Schön­bohm (CDU) hat Maß­nah­men gegen die Erschle­ichung von Aufen­thalts­genehmi­gun­gen durch falsche Vater­schaft­san­erken­nun­gen gefordert. “Bei den Vater­schaft­san­erken­nun­gen dro­ht ein ähn­lich­er massen­hafter Rechtsmiss­brauch wie es ihn schon bei Scheine­hen gegeben hat”, sagte Schön­bohm am Don­ner­stag in Pots­dam. Behör­den soll­ten das Recht haben, bei Ver­dacht in bes­timmten Fris­ten die Vater­schaft­san­erken­nung zu über­prüfen und anzufecht­en. Das sei ihnen derzeit verwehrt. 

“Die derzeit­ige Geset­zes­lücke ermöglicht Mut­ter und Kind durch eine falsche Vater­schaft­san­erken­nung ein dauer­haftes Aufen­thalt­srecht in Deutsch­land ein­schließlich umfassender Sozial­hil­feansprüche”, sagte Schön­bohm. Umgekehrt kön­nten sich auch aus­ländis­che Män­ner durch eine zum Schein erk­lärte Vater­schaft Aufen­thalt­sanspruch und Sozial­hil­feansprüche sich­ern. Zudem ermögliche der so erlangte Aufen­thalt­sti­tel, enge Fam­i­lien­ange­hörige nachzuholen. 

Der Innen­min­is­ter kri­tisierte, dass der Bund sich bis­lang weigere, in dieser Frage zu han­deln. Hin­ter den falschen Vater­schaft­san­erken­nun­gen steck­ten lukra­tive und organ­isierte Struk­turen. “Wie hoch der Anteil der unzutr­e­f­fend­en Vater­schaft­san­erken­nun­gen tat­säch­lich ist, kön­nen die Zahlen wegen der beste­hen­den geset­zlichen Beschränkun­gen nicht bele­gen”, räumte Schön­bohm ein. 

In Bran­den­burg wur­den zwis­chen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2004 ins­ge­samt 173 Aufen­thalt­sti­tel nach ein­er Vater­schaft­san­erken­nung an unver­heiratete Müt­ter eines deutschen Kindes erteilt. In 163 Fällen war die Mut­ter zum Zeit­punkt der Vater­schaft­san­erken­nung aus­reisepflichtig. Hinzu kamen 95 aus­ländis­che Män­ner ohne Aufen­thalts­genehmi­gung, die die Vater­schaft für ein deutsches Kind oder ein aus­ländis­ches Kind mit Aufen­thalts­genehmi­gung anerkan­nten und nach einem entsprechen­den Antrag eine Aufen­thalt­ser­laub­nis oder eine Dul­dung erhielten. 

Bun­desweit wurde nach ein­er im Auf­trag der Innen­min­is­terkon­ferenz durchge­führten Erhe­bung im gle­ichen Zeitraum in 2289 Fällen nach ein­er Vater­schaft­san­erken­nung eine Aufen­thalts­genehmi­gung an eine unver­heiratete aus­ländis­che Mut­ter eines deutschen Kindes erteilt. 1665 Müt­ter waren zum Zeit­punkt der Vater­schaft­san­erken­nung aus­reisepflichtig. Fern­er erhiel­ten 1396 Män­ner, die die Vater­schaft für ein deutsches Kind oder ein aus­ländis­ches Kind mit Aufen­thalts­genehmi­gung anerkan­nten, nach einem entsprechen­den Antrag eine Aufen­thalt­ser­laub­nis oder eine Duldung.

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