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Antifaschismus

Erschrecken über das U‑Bahn-Lied

Schwedt (ipr) Das Ver­hal­ten jugendlich­er Fans des Fußball­clubs Schwedt 02, die am Woch­enende anti­semi­tis­che Parolen bei einem Pokalspiel skandiert haben, wird nicht nur ein jurisi­tis­ches Nach­spiel haben. So ist der Vor­stand des Fußball­clubs am Mittwoch zu einem Gespräch bei Bürg­er­meis­ter Jür­gen Polzehl ein­ge­laden, berichtete die Märkische Oderzeitung (MOZ) in ihrer gestri­gen Ausgabe.

Für gestern Abend hat­te die Vere­insspitze eine außeror­dentliche Sitzung ein­berufen. Unter den betr­e­f­fend­en Jugendlichen, die das soge­nan­nte U‑Bahn-Lied gesun­gen haben, sollen auch Spiel­er von Jugend­mannschaften des FC Schwedt 02 gewe­sen sein.

Es ist ein Weck­ruf für uns, unsere heimis­chen Fans bess­er im Blick zu haben. Schwedt hat einen guten Ruf als Sport­stadt. Den soll­ten wir uns auf keinen Fall zer­stören lassen”, sagte Bürg­er­meis­ter Jür­gen Polzehl am Mon­tag gegenüber der MOZ. Bei einem Pokalspiel des FC Schwedt 02 gegen die zweite Mannschaft des SV Babels­berg 03 am Sonnabend waren ins­ge­samt 19 Jugendliche von der Polizei in Gewahrsam genom­men wor­den. Anlass war unter anderem das anti­semi­tis­che “U‑Bahn-Lied”, das die Jugendlichen im Alter von 13 bis 19 Jahren im Schwedter Sta­dion gesun­gen haben.

Wir haben die Jugendlichen wegen des Ver­dachts auf Volksver­het­zung angezeigt. In den näch­sten Tagen wer­den wir sie einzeln vernehmen”, sagte Ger­hard Hilde­brandt, Leit­er der Wache Schwedt, gegenüber der MOZ.

Das U‑Bahn-Lied

Im Mai 2007 wurde das Lied am Vatertag im Säch­sis­chen Wurzen während eines Jugend­fußball­spiels gegrölt. Ein Spiel­er der Gast­ge­ber und der gast­gebende Vere­in wur­den durch ein Sport­gericht verurteilt. Die Staat­san­waltschaft Leipzig jedoch stellte die Ermit­tlun­gen auf Ver­dacht der Volksver­het­zung ein.

Das Ober­lan­des­gericht Ros­tock fällte im Juli 2007 ein Urteil zum U‑Bahn-Lied (Akten­ze­ichen: 1 Ss 80/06 I 42/06). Die Richter entsch­ieden, dass im Absin­gen des U‑Bahn-Liedes mit dem Text: “Ihr kön­nt nach Hause fahrn, Ihr kön­nt nach Hause fahrn. Eine U‑Bahn, eine U‑Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Auss­chwitz, eine U‑Bahn bauen wir,” keine Volksver­het­zung nach § 130 StGB vorliege.

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