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Freiheitsentziehung durch Ausländerbehörde rechtswidrig!

Das Ehep­aar I. wurde durch die Aus­län­der­be­hörde Oranien­burg im Novem­ber let­zten Jahres bei einem Vor­sprachter­min ohne Voranku?ndigung festgenom­men. Der schw­er trau­ma­tisierte Mann ver­brachte die Nacht an Hän­den und Fu?ßen gefes­selt, seine Reise­fähigkeit wurde trotz vorhan­den­er fachärztlich­er Gutacht­en kurz­er­hand fest­gestellt. Am näch­sten Mor­gen wurde die verängstigte Fam­i­lie auss­er Lan­des geschafft, die Anwältin wurde nicht informiert.
Das Landgericht erteilte dem rechtsver­let­zen­den Hau­ruck­ver­fahren der Aus­län­der­be­hörde nun eine Absage. Der Haf­tantrag sei ohne Bezug zum Einzelfall gestellt und voller Textbausteine und Leer­formeln gewe­sen. Der darauf fol­gende Haftbeschluss des Amts­gerichts Oranien­burg bestätigte den fehler­haften Antrag und war daher rechtswidrig.
Denn: Die Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung stellt einen beson­ders schw­eren Ein­griff in die Frei­heit­srechte dar. Die Haft darf nur das aller­let­zte Mit­tel sein und ihr muss bei der Anord­nung eine gru?ndliche Einzelfallpru?fung vorherge­hen. Die Haf­tanord­nung muss eben­falls ver­hält­nis­mäßig sein, und die indi­vidu­ellen Umstände beacht­en. Diese hohen rechtlichen Hu?rden wur­den von
Aus­län­der­be­hörde und Amts­gericht mis­sachtet, stellte das LG Neu­rup­pin fest. Die Ver­mu­tung, Herr I. sei unter­ge­taucht, obwohl er sich am darauf fol­gen­den Tag nach­weis­lich im Kranken­haus befand, sei unver­hält­nis­mäßig gewe­sen. Die Aus­län­der­be­hörde habe hier genauer ermit­teln mu?ssen, der Haf­tantrag sei daher unzuläs­sig gewe­sen. Durch die sor­glose Haftver­hän­gung des Amtsgerichtes
Oranien­burg wurde dem u?bereifrigen Han­deln der Aus­län­der­be­hörde kein Ein­halt geboten.
Grund­lage fu?r die Abschiebung­sprax­is der Aus­län­der­be­hör­den ist derzeit ein Erlass des Innen­min­is­teri­ums, der zur so genan­nten Ver­fahrens­beschle­u­ni­gung den Aus­län­der­be­hör­den so gut wie freie Hand lässt. Es bliebt dabei offen, ob die Vol­lzugs­be­hör­den bei Abschiebungs­maß­nah­men die Fam­i­lienein­heit oder den Gesund­heit­szu­s­tand von Flu?chtlingen wahren mu?ssen, oder nicht. Es
wird den Behör­den auch die Möglichkeit ein­er unangeku?ndigten Abschiebung eingeräumt, was eine frei­willige Aus­reise erschw­ert oder unmöglich macht. In Folge herrscht in Bran­den­burg ein Ver­fahren­schaos, das dazu fu?hrt, dass beson­ders schutzbedu?rftige Flu?chtlinge mit unver­hält­nis­mäßiger Härte in Haft genom­men und abgeschoben werden.
Trotz wieder­holter Kri­tik weigert sich das Innen­min­is­teri­um bis heute, die prob­lema­tis­che Erlass­lage zu ändern. „Wir fordern das Innen­min­is­teri­um auf, unverzu?glich mit neuem Erlass dafu?r sor­gen, dass die Lan­desaus­län­der­be­hör­den die Frei­heit­srechte und kör­per­liche Gesund­heit von Flu?chtlingen acht­en!“ sagte Ivana Domazet vom Flu?chtlingsrat Brandenburg.

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