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Freispruch nach rassistischem Angriff

Am gestri­gen Don­ner­stag, den 6. März wurde ein Pren­zlauer angeklagt,
einen kamerunis­chen Asyl­be­wer­ber belei­digt und geschla­gen zu haben.
Dieser bestritt die Vor­würfe und behauptete, selb­st Opfer des Angriffs
gewor­den zu sein. Weil sich kein­er der vie­len Augen­zeu­gen gemeldet
hat­te, han­delte das Gericht nach dem Grund­satz: Im Zweifel für den
Angeklagten.

Duplex N. schilderte vor Gericht, wie er am 31. März des vergangenen
Jahres in der Innen­stadt von Pren­zlau zunächst von einem Unbekannten,
der von einem weit­eren Mann begleit­et wurde, ras­sis­tisch beschimpft
wurde. Darauf habe er nicht reagiert, so der Kameruner, und seinen Weg
zu einem Super­markt fort­ge­set­zt. Nach­dem er diesen ver­lassen habe, sei
er erneut auf die Bei­den getrof­fen, wobei ihn der Unbekan­nte ein zweites
Mal als »Neger« beschimpfte. Er habe den Mann gefragt, ob er ein Problem
habe, woraufhin dieser ihn gegen den Hals geschla­gen habe. Der Kameruner
berichtete, dass er den Angreifer von sich gestoßen habe, dieser ihm
aber in den Bauch trat. Kein­er der Umste­hen­den habe einge­grif­f­en; erst
als er ver­suchte, per Handy die Polizei zu rufen, flo­hen die Män­ner, so
Duplex N. Zwei Monate später begeg­nete Duplex N. den Män­nern zufällig,
wobei er erneut angepö­belt wurde. Gegenüber der Polizei kon­nte er die
Män­ner nun als Daniel B. und Alexan­der P. iden­ti­fizieren. Bei­de äußerten
sich in ihren polizeilichen Vernehmungen nicht.

Vor Gericht räumte Daniel B. die Auseinan­der­set­zung ein, gab allerdings
eine gän­zlich andere Ver­sion zu Pro­tokoll: Nicht er habe Duplex N.
ange­grif­f­en, vielmehr habe ihn der Asyl­be­wer­ber erst »komisch« angesehen
und später, beim Ver­lassen der Kaufhalle, unver­mit­telt mit der Faust ins
Gesicht geschla­gen und als »Nazi« beschimpft. Daniel B. will sich nur
gewehrt haben, „lei­der“ habe er den Kameruner jedoch nicht getroffen.
Den­noch beantragte die Staat­san­waltschaft eine Freiheitsstrafe.

Da sich auf einen Aufruf der Polizei kein einziger Augen­zeuge des
Vor­falls gemeldet hat und die zwei ermit­tel­ten Zeug­in­nen vor Gericht
erhe­bliche Erin­nerungslück­en zeigten, blieb dem Gericht nur, die
Glaub­würdigkeit der sich wider­sprechen­den Aus­sagen zu bew­erten. Das
Ergeb­nis: Bei­de Schilderun­gen seien gle­icher­maßen »leben­snah« und
glaub­würdig; Es sei, so das Gericht, daher nicht zu klären, was
vorge­fall­en ist.

Weil sich kein weit­er­er Augen­zeuge als Zeuge zur Ver­fü­gung stellte,
bleibt hier ein ras­sis­tis­ch­er Angriff ohne Strafe. Das Schöffengericht
muss sich allerd­ings auch die Frage gefall­en lassen, ob die Vorstellung,
ein einzel­ner Schwarz­er würde auf einem belebten Park­platz in
Bran­den­burg ohne jedes Motiv zwei weiße Män­ner angreifen, nicht
welt­fremd ist? Viel mehr leben­snah ist lei­der, dass ein Schwarz­er vor
den Augen von Pas­san­ten ras­sis­tisch angepö­belt und geschla­gen wird. Für
die Opfer ras­sis­tis­ch­er Gewalt erschüt­tern solche Ver­fahren­saus­gänge das
Ver­trauen in die rechtsstaatlichen Institutionen.

Die Anwältin von Duplex N., der als Neben­kläger aufge­treten war, wird
Beru­fung einlegen.

Opfer­per­spek­tive | www.opferperspektive.de

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