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Gericht setzte Parkordnung nicht durch


Amt­srich­terin stellt Bußgeld­ver­fahren gegen Fahrrad­schieber ein / Stiftung: Kein Präzedenzfall


Die Preußis­che Schlösser­s­tiftung hat offen­sichtlich Schwierigkeit­en, ihre umstrit­tene Parko­rd­nung vor dem Pots­damer Amts­gericht durchzuset­zen. Wie erst jet­zt bekan­nt wurde, hat das Gericht ein Bußgeld-Ver­fahren gegen einen Pots­damer eingestellt, weil der Mann sein Fahrrad an ein­er von der Stiftung uner­laubten Stelle geschoben hat­te. Der Briefwech­sel dazu liegt den PNN vor.

Es ist offen­bar der erste Rechtsstre­it dieser Art, wie gestern Stiftungssprech­er Ulrich Hen­ze auf Anfrage sagte: „Dass so eine Sache vor Gericht kommt, ist ein totaler Einzelfall.“ Die Stiftung bew­erte die Ein­stel­lung nicht als Präze­den­z­fall, betonte Hen­ze. Er sagte: „Es han­delt sich um die sub­jek­tive Bew­er­tung des einzel­nen Falls durch die zuständi­ge Richterin.“

Auch das Pots­damer Amts­gericht hielt sich gestern mit ein­er Bew­er­tung zurück. Gerichtssprech­er Oliv­er Kramm sagte, das Urteil habe „nicht unbe­d­ingt Präze­den­zwirkung“. Jedoch sagte Kramm auch, dass es in solchen Fällen für Bürg­er immer möglich sei, es vor Gericht auf eine Ein­stel­lung ankom­men zu lassen: „Eine Gewis­sheit auf Erfolg gibt es aber nicht.“ Dafür gäbe es je Einzelfall zu viele Unwägbarkeiten.

Der strit­tige Vor­fall hat­te sich am Mor­gen des 11. Dezem­ber 2007 im Park Sanssouci auf dem Weg am Marly­garten ereignet. Dort war das Schieben von Rädern laut Stiftung ver­boten. Der Pots­damer Ulrich W. hat­te das Rad den­noch dabei. Ein Park­wächter erwis­chte ihn, später sollte Ulrich W. ein Ver­warn­geld von 35 Euro zahlen. „Dage­gen habe ich mich gewehrt“, sagte der Arzt den PNN. So sei kein Schild erkennbar gewe­sen, dass das Mit­führen von Rädern ver­boten sei, schrieb Ulrich W. der Stiftung. Auch könne er die Regelun­gen im Park generell nicht ver­ste­hen: „Der Schaden, den ich durch das Schieben meines elf Kilo schw­eren Sportrades verur­sache, lässt sich wohl allen­falls mikroskopisch darstellen.“ Er zwei­fle daran, dass Schiebe­ver­bote in irgen­dein­er Form zum Erhalt des Weltkul­turerbes beitra­gen kön­nten, so Ulrich W. weiter.

Solche Argu­mente überzeugten die Stiftung nicht. Zusam­men mit Bußgeldge­bühren sollte Ulrich W. schließlich knapp 60 Euro zahlen. Doch er weigerte sich. Im Mai schick­te die Stiftung die Unter­la­gen an die Pots­damer Staat­san­waltschaft, von dort gelangte das Delikt zu Amt­srich­terin Rein­hild Ahle. Diese jedoch hielt „eine Ahn­dung nicht für geboten“. Sie stellte das Ver­fahren ein. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Wegen der aktuellen Parko­rd­nung vom 21. Sep­tem­ber 2006 gibt es seit zwei Jahren Stre­it, weil Park­wächter der Stiftung seit­dem Bußgelder erheben kön­nen. Deswe­gen gibt es auch juris­tis­che Auseinan­der­set­zun­gen. Erst im Mai hat­te die Stiftung einen Prozess ver­loren. Damals wurde ein Pots­damer freige­sprochen, obwohl er im Babels­berg­er Park mit seinem Rad auf einem Weg erwis­cht wurde, auf dem noch im Jahr zuvor das Rad­fahren ver­boten war. Inzwis­chen sei der Weg jedoch wieder frei, weil die All­ge­mein­ver­fü­gung von Stiftungs­di­rek­tor Hart­mut Dorg­er­loh aus diesem Jan­u­ar gelte, stellte das Gericht fest. Es dürfe keine Strafen für Hand­lun­gen geben, die zwar früher ille­gal waren, unter sel­ben Bedin­gun­gen jet­zt aber erlaubt sind, hieß es damals.

Gegen die All­ge­mein­ver­fü­gung von Dorg­er­loh sind zudem zwei Wider­sprüche anhängig. Diese wür­den noch bear­beit­et, teilte Stiftungssprech­er Hen­ze gestern auf Anfrage mit. 

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