Den zahlreichen Polizisten aus dem Schutzbereich Cottbus/Spree-Neiße, die im
Zuschauerraum saßen, war die Erleichterung spürbar anzumerken, als das
Urteil verkündet wurde.
Der vorsitzende Richter der Schöffenkammer am Amtsgericht Cottbus, Klaus
Westerberg, sprach zwei Kriminalbeamte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung
und Körperverletzung im Amt frei.
Die eineinhalb Tage dauernde Verhandlung habe ergeben, dass die durch die
Beamten ausgelöste Anforderung des Spezialeinsatzkommandos (SEK) für eine
Polizeiaktion im November 2002 an einer Tankstelle in Spremberg ebenso
gerechtfertigt war, wie die vorübergehende Festnahme eines Verdächtigen. Der
hatte später Anzeige gegen die Kriminalbeamten erstattet.
Streit um Mischlingshund
Hintergrund der Polizeiaktion war der Streit um einen Mischlingshund, der
mehrfach in Spremberg den Besitzer wechselte. Zum Schluss sollen Steffen R.
und Jens P. den ursprünglichen Hundebesitzer bedroht und von ihm 400 Euro
für den Vierbeiner verlangt haben. Die beiden vermeintlichen Erpresser
sollen dem Rockerclub «Gremium» angehören. Der wird immer wieder mit
Kriminalität im Türsteher- und Rotlichtmilieu in Zusammenhang gebracht.
Deshalb, und wegen des Verdachts auf Waffenbesitz hatten die angeklagten
Cottbuser Kriminalisten das SEK angefordert, um die beiden Männer bei einer
fingierten Geldübergabe vorläufig festzunehmen. Jens P., der alleine
gekommen war, wurde überwältigt und dabei verletzt.
Stunden in Gewahrsam
Weil die Staatsanwaltschaft Cottbus es wenige Stunden vorher jedoch
abgelehnt hatte, Haftbefehle gegen die beiden Rocker zu beantragen, hielt es
die Anklagebehörde für eine Freiheitsberaubung, dass Jens P. trotzdem am
Abend etwa sechs Stunden im Gewahrsam verbringen musste. Deshalb forderte
Staatsanwalt Markus Richter, Geldstrafen gegen die beiden für den Einsatz
zuständigen Kriminalisten zu verhängen. Vom anfangs erhobenen Vorwurf der
Körperverletzung im Amt war der Staatsanwalt im Verfahren schon abgerückt.
Das Amtsgericht bescheinigte den beiden Beamten jedoch, dass sie sich
korrekt verhalten hätten. Der SEK-Einsatz war angesichts dessen, was über
die beiden Verdächtigen polizeibekannt gewesen sei, völlig gerechtfertigt,
so Richter Klaus Westerberg. Auch die vorläufige Festnahme zur Feststellung
der Identität des Geldabholers und als polizeiliches Mittel einer
Gefahrenabwehr sei durch entsprechende Gesetze gedeckt gewesen und stelle
kein Ignorieren staatsanwaltschaftlicher Weisungen dar. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.