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Gerichtsurteil stärkt Polizisten den Rücken

Den zahlre­ichen Polizis­ten aus dem Schutzbere­ich Cot­tbus/Spree-Neiße, die im
Zuschauer­raum saßen, war die Erle­ichterung spür­bar anzumerken, als das
Urteil verkün­det wurde. 

Der vor­sitzende Richter der Schöf­fenkam­mer am Amts­gericht Cot­tbus, Klaus
West­er­berg, sprach zwei Krim­i­nal­beamte vom Vor­wurf der Freiheitsberaubung
und Kör­per­ver­let­zung im Amt frei. 

Die einein­halb Tage dauernde Ver­hand­lung habe ergeben, dass die durch die
Beamten aus­gelöste Anforderung des Spezialein­satzkom­man­dos (SEK) für eine
Polizeiak­tion im Novem­ber 2002 an ein­er Tankstelle in Sprem­berg ebenso
gerecht­fer­tigt war, wie die vorüberge­hende Fes­t­nahme eines Verdächti­gen. Der
hat­te später Anzeige gegen die Krim­i­nal­beamten erstattet. 

Stre­it um Mischlingshund 

Hin­ter­grund der Polizeiak­tion war der Stre­it um einen Mis­chling­shund, der
mehrfach in Sprem­berg den Besitzer wech­selte. Zum Schluss sollen Stef­fen R.
und Jens P. den ursprünglichen Hun­debe­sitzer bedro­ht und von ihm 400 Euro
für den Vier­bein­er ver­langt haben. Die bei­den ver­meintlichen Erpresser
sollen dem Rock­er­club «Gremi­um» ange­hören. Der wird immer wieder mit
Krim­i­nal­ität im Türste­her- und Rotlicht­m­i­lieu in Zusam­men­hang gebracht.
Deshalb, und wegen des Ver­dachts auf Waf­fenbe­sitz hat­ten die angeklagten
Cot­tbuser Krim­i­nal­is­ten das SEK ange­fordert, um die bei­den Män­ner bei einer
fin­gierten Geldüber­gabe vor­läu­fig festzunehmen. Jens P., der alleine
gekom­men war, wurde über­wältigt und dabei verletzt. 

Stun­den in Gewahrsam 

Weil die Staat­san­waltschaft Cot­tbus es wenige Stun­den vorher jedoch
abgelehnt hat­te, Haft­be­fehle gegen die bei­den Rock­er zu beantra­gen, hielt es
die Anklage­be­hörde für eine Frei­heits­ber­aubung, dass Jens P. trotz­dem am
Abend etwa sechs Stun­den im Gewahrsam ver­brin­gen musste. Deshalb forderte
Staat­san­walt Markus Richter, Geld­strafen gegen die bei­den für den Einsatz
zuständi­gen Krim­i­nal­is­ten zu ver­hän­gen. Vom anfangs erhobe­nen Vor­wurf der
Kör­per­ver­let­zung im Amt war der Staat­san­walt im Ver­fahren schon abgerückt. 

Das Amts­gericht bescheinigte den bei­den Beamten jedoch, dass sie sich
kor­rekt ver­hal­ten hät­ten. Der SEK-Ein­satz war angesichts dessen, was über
die bei­den Verdächti­gen polizeibekan­nt gewe­sen sei, völ­lig gerechtfertigt,
so Richter Klaus West­er­berg. Auch die vor­läu­fige Fes­t­nahme zur Feststellung
der Iden­tität des Geld­ab­holers und als polizeilich­es Mit­tel einer
Gefahren­ab­wehr sei durch entsprechende Geset­ze gedeckt gewe­sen und stelle
kein Ignori­eren staat­san­waltschaftlich­er Weisun­gen dar. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.

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