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Keine Verlassenserlaubnis für die Innenminister und ‑senatoren!

Vom 16.–18.4.2008 wollen sich die Innen­min­is­ter und ‑sen­a­toren der
Bun­deslän­der zur 186. Innen­min­is­terkon­ferenz in Bad Saarow tre­f­fen, doch
ihnen wird das Ver­lassen des ihnen zugewiese­nen Bun­des­lan­des für diesen
Zeitraum nicht ges­tat­tet! Die Innen­min­is­ter sind verpflichtet, für das
Ver­lassen der ihnen zugewiese­nen Bun­deslän­der bei den jeweils
zuständi­gen Flüchtlingsräten eine Ver­lassenser­laub­nis zu beantra­gen. Eine
solche Erlaub­nis wird nicht erteilt. 

Begrün­dung: Die wieder­holte man­gel­nde Mitwirkung an der Änderung des
Asylver­fahrens­ge­set­zes in Bezug auf die so genan­nten Residenzpflicht (§
56–58 Asylver­fG — Räum­liche Beschränkung).

Diese Ablehnung stellt keine unbil­lige Härte da, da der Reiseg­rund nicht im
öffentlichen Inter­esse der Asyl­suchen­den, Gedulde­ten und
Flüchtling­sor­gan­i­sa­tio­nen liegt. Seit Jahren fordern diese die Stre­ichung der
Res­i­den­zpflicht aus dem Asylver­fahrens­ge­setz. Der einzig akzeptable
Grund zur Erteilung ein­er Ver­lassenser­laub­nis währe dem­nach die
Beschäf­ti­gung mit dieser The­matik im Rah­men einer
Innen­min­is­terkon­ferenz zum Zwecke der Abschaf­fung der Residenzpflicht.
Die von den Innen­min­is­tern und ‑sen­a­toren in den let­zten Jahren
began­genen sträflichen Tat­en im Rah­men der Aus­län­der- und Asylpolitik
sind als vorsät­zlich anzuse­hen und beein­trächti­gen erhe­blich die Interessen
im Zusam­men­leben von Flüchtlin­gen und Asyl­suchen­den mit der hiesigen
Bevölkerung.

Soll­ten sie zukün­ftig durch ihr Ver­hal­ten durch wieder­holte Zuwiderhandlung
gegen die Regelung der Flüchtlinge und FlüchtlingsunterstützerInnen
ver­stoßen, und damit bestäti­gen, dass sie offen­sichtlich nicht gewil­lt sind,
sich an die Recht­sor­d­nung zu hal­ten, machen wir sie hier­mit darauf
aufmerk­sam, dass die Ausweisung aus gen­er­al­präven­tiv­en Gründen
erforder­lich ist. Es ist nicht hinzunehmen, dass Innen­min­is­ter oder -
sen­a­toren regelmäßig sträfliche Tat­en im Bun­des­ge­bi­et bege­hen. Bei
diesem ersten Verge­hen gegen die Regelung der Flüchtlinge und
Flüchtling­sun­ter­stützerIn­nen sehen wir zunächst von einer
Ausweisung ab, verpflicht­en sie aber zur Belehrung der Ableis­tung von 40
Stun­den gemein­nütziger Arbeit in ein­er abgele­ge­nen Flüchtlingsunterkunft.

Mittwoch, den 16.4.2008, wird der Flüchtlingsrat Bran­den­burg in Bad
Saarow gemein­sam mit weit­eren Organ­i­sa­tio­nen und Ini­tia­tiv­en die
Ein­hal­tung des Ver­bots kontrollieren.

Was bedeutet die so genan­nte Res­i­den­zpflicht für Asyl­suchende und
Geduldete? Kon­takt und Infor­ma­tio­nen beim Flüchtlingsrat Brandenburg:
0331 — 714 499, info@fluechtlingsrat-brandenburg.de, 0171 — 366 80 22
sowie auf der fol­gen­den Seite!

gez. Judith Gleitze und Vera Ever­hartz für den Flüchtlingsrat Brandenburg

Die Res­i­den­zpflicht für Asyl­suchende und Geduldete

Wir möcht­en in ein­er Gesellschaft leben, in der ele­mentare Grun­drechte für
alle Men­schen gel­ten, auch für die, die einen begren­zten Aufenthaltsstatus
haben. Dazu gehört all­ge­mein die Freizügigkeit, und speziell die Möglichkeit
der Pflege sozialer und poli­tis­ch­er Kon­tak­te über enge Landkreisgrenzen
hin­aus. Die Wahrnehmung dieser ele­mentaren Grun­drechte wer­den für
Asyl­suchende und geduldete Flüchtlinge durch die räum­liche Beschränkung
der Aufen­thalts­ges­tat­tung auf den Wirkungs­bere­ich der zuständigen
Aus­län­der­be­hörde stark eingeschränkt oder ganz ver­hin­dert, und in jedem
Fall der behördlichen Kon­trolle unter­wor­fen. Eine solche Beschränkung über
Jahre ver­stößt gegen die Würde der Men­schen und sollte in einer
frei­heitlichen Gesellschaft nicht existieren. 

Iso­la­tion

Zu der gesellschaftlichen Iso­la­tion durch Arbeitsver­bot und
Heimunter­bringung kommt die Iso­la­tion von Land­sleuten, Ver­wandten und
Bekan­nten in anderen Land­kreisen, Berlin oder weit­eren Bundesländern
hinzu. 

Extreme Abhängigkeit

Die Pflege ele­mentar­er sozialer Kon­tak­te ist abhängig von der guten
Beziehung zu den Beamten der Aus­län­der­be­hörde oder von ihrer
Stim­mung. Freie Arzt­wahl ist aus­geschlossen, eben­so oftmals
Ther­a­piemöglichkeit­en und die Wahrnehmung poli­tis­ch­er Rechte. Es ist
nicht möglich, sich mit anderen Betrof­fe­nen zu tre­f­fen, auszu­tauschen und
zu organ­isieren. Dien­stleis­tun­gen außer­halb des Land­kreis­es kön­nen nur in
behördlich akzep­tierten Aus­nah­me­fällen in Anspruch genom­men werden.
Für Opfer ras­sis­tis­ch­er Gewalt bedeutet die Tat­sache, dass sie nicht vom
Ort des Über­griffs wegziehen kön­nen, eine zusät­zliche Traumatisierung.

Krim­i­nal­isierung

Auf­grund der Wahrnehmung ein­fach­er Bürg­er­rechte, z.B. Tre­f­fen mit
Ver­wandten, Fre­un­den oder die Teil­nahme an Ver­anstal­tun­gen werden
Asyl­suchende und Geduldete krim­i­nal­isiert. Sie bege­hen eine Straftat, die
nur Aus­län­derIn­nen bege­hen kön­nen. Diese Straf­fäl­ligkeit in dem
Zusam­men­hang führt zum Auss­chluss von Bleiberechts- oder
Härtefallregelungen. 

Förderung von Frem­den­feindlichkeit und Rassismus

Die Res­i­den­zpflicht hat Per­so­n­enkon­trollen zur Folge, deren einzige
Grund­lage als Ver­dachtsmo­ment das fremdländis­che Ausse­hen ist. Das
ver­stärkt sowohl inner­halb der Polizei als auch in der deutschen
Bevölkerung die Stereo­type des krim­inellen Ausländers.
Dazu kom­men die Auswirkun­gen auf die Krim­i­nal­sta­tis­tik. Von den
Betrof­fe­nen wer­den die häu­fi­gen und offen­sichtlich selek­tiv gegen sie
gerichteten Per­so­n­enkon­trollen als Demü­ti­gung und Schikane erlebt. Diese
diskri­m­inieren­den Kon­trollen bieten den Nährbo­den für rassistisches
Ver­hal­ten und Bil­li­gung dieses Verhaltens.

Für die NPD, die eben­falls am 16.4.2008 auf­grund der
Innen­min­is­terkon­ferenz in Bad Saarow demon­stri­ert, ist dies ein dankbarer
Nährbo­den für die Vertre­tung ihrer aus­län­der­feindlichen Ziele!

Warum jet­zt?

In den neuen EU-Min­dest­stan­dards zur Auf­nahme von Asyl­be­wer­bern ist
die Res­i­den­zpflicht nach deutschen Vor­bild und von der BRD-Politik
inspiri­ert als Kann-Bes­tim­mung aufgenom­men wor­den, der Europäische
Gericht­shof für Men­schen­rechte hat die Aufen­thalts­beschränkung im
Novem­ber 2006 für vere­in­bar mit der €päis­chen
Men­schen­recht­skon­ven­tion erk­lärt. Alle juris­tis­chen Wege sind nun
aus­geschöpft. Deshalb bleiben nur noch die Proteste gegen diese
Ein­schränkung der Freizügigkeit neu zu beleben.

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