Am 16.01.02 verhandelte das Potsdamer Landgericht über eine Klage der brandenburgischen Landesregierung auf Freigabe und Unterlassung der Nutzung der Internetdomain www.polizeibrandenburg.de die derzeit von der Volksinitiative zur Stärkung der Grund- und Bürgerrechte gegenüber der Polizei genutzt wird.
Das Landgericht lehnte die Anträge teilweise als unzulässig ab, verurteilte aber im Kern die Beklagten dazu, die Freigabe der Domain zu erklären und diese nicht mehr zu nutzen.
Damit folgte das Gericht der Auffassung der Kläger, daß der Begriff polizeibrandenburg ein geschützter Name sei und das Namensrecht des Innenministeriums verletzt sei.
Mit diesem Urteil zeigt sich erneut, wie gering Volksinitiativen im Land Brandenburg durch die Gerichte bewertet werden.
Die Volksinitiative hält die von der Vorsitzenden Richterin bereits vor der mündlichen Verhandlung ausgiebig dargelegte und offenbar leider bereits vor dem Austausch der Argumente bestehende Rechtsauffassung aus mehreren Gründen für falsch.
Eine einheitliche Polizeibehörde gibt es im Land Brandenburg nicht. Stattdessen existieren sechs Präsidien, die Wasserschutzpolizei, das Landeskriminalamt und verschiedene Ordungsbehörden und Spezialeinheiten. Das Innenministerium stellt lediglich die gemeinsame Dienstaufsichtsbehörde für die verschiedenen Polizeibehörden dar. Deshalb ist das Schönbohmministerium keine Polizeibehörde und kann sich daher auch nicht auf den Namen Polizei Brandenburg berufen. Eine sprachliche Verwechslungsgefahr der Begriffe Innenministerium und polizeibrandenburg besteht nicht einmal ansatzweise.
Außerdem stellt der Begriff Polizei keinen schutzfähigen Namen dar. Ohne den Zusatz einer Behördenbezeichnung wie z.B. Präsidium, Wache oder Ministerium stellt das Wort Polizei lediglich eine Berufsbezeichnung oder einen Sammelbegriff dar. Es ist praktisch unmöglich, eine Internetseite zum Thema Polizei in Brandenburg zu gestalten, ohne auf die naheliegenden Begriffe Polizei und Brandenburg zurückzugreifen.
Zuguterletzt entsteht der Polizei auch keinerlei Schaden durch den Betrieb der umstrittenen Internetseite. Ganz im Gegenteil: Hätte die Volksinitiative die Domain nicht eingerichtet, würden fehlgeleitete NutzerInnen auch nicht auf der Polizeiseite des Innenministeriums, sondern einfach auf keiner Seite landen. Während sie jetzt sofort durch einen deutlich sichtbaren roten Link zur Polizeiseite weiterfinden können, könnte auf einer leeren Seite der Eindruck entstehen, es gäbe (noch) keine Seite der Polizei.
Die Auffassung, im Internet wäre unerwünschte Werbung auszuschließen, legt den Verdacht nahe, daß im Landgericht noch mit Schreibmaschinen und Karteikarten gearbeitet wird. Mit den Realitäten des wilden Internets haben derart rührende planwirtschaftliche Wunschträume jedenfalls nichts zu tun.
Vor der Entscheidung über weitere Rechtsmittel wird die Volksinitiative die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Das Landgericht lehnte die Anträge teilweise als unzulässig ab, verurteilte aber im Kern die Beklagten dazu, die Freigabe der Domain zu erklären und diese nicht mehr zu nutzen.
Damit folgte das Gericht der Auffassung der Kläger, daß der Begriff polizeibrandenburg ein geschützter Name sei und das Namensrecht des Innenministeriums verletzt sei.
Mit diesem Urteil zeigt sich erneut, wie gering Volksinitiativen im Land Brandenburg durch die Gerichte bewertet werden.
Die Volksinitiative hält die von der Vorsitzenden Richterin bereits vor der mündlichen Verhandlung ausgiebig dargelegte und offenbar leider bereits vor dem Austausch der Argumente bestehende Rechtsauffassung aus mehreren Gründen für falsch.
Eine einheitliche Polizeibehörde gibt es im Land Brandenburg nicht. Stattdessen existieren sechs Präsidien, die Wasserschutzpolizei, das Landeskriminalamt und verschiedene Ordungsbehörden und Spezialeinheiten. Das Innenministerium stellt lediglich die gemeinsame Dienstaufsichtsbehörde für die verschiedenen Polizeibehörden dar. Deshalb ist das Schönbohmministerium keine Polizeibehörde und kann sich daher auch nicht auf den Namen Polizei Brandenburg berufen. Eine sprachliche Verwechslungsgefahr der Begriffe Innenministerium und polizeibrandenburg besteht nicht einmal ansatzweise.
Außerdem stellt der Begriff Polizei keinen schutzfähigen Namen dar. Ohne den Zusatz einer Behördenbezeichnung wie z.B. Präsidium, Wache oder Ministerium stellt das Wort Polizei lediglich eine Berufsbezeichnung oder einen Sammelbegriff dar. Es ist praktisch unmöglich, eine Internetseite zum Thema Polizei in Brandenburg zu gestalten, ohne auf die naheliegenden Begriffe Polizei und Brandenburg zurückzugreifen.
Zuguterletzt entsteht der Polizei auch keinerlei Schaden durch den Betrieb der umstrittenen Internetseite. Ganz im Gegenteil: Hätte die Volksinitiative die Domain nicht eingerichtet, würden fehlgeleitete NutzerInnen auch nicht auf der Polizeiseite des Innenministeriums, sondern einfach auf keiner Seite landen. Während sie jetzt sofort durch einen deutlich sichtbaren roten Link zur Polizeiseite weiterfinden können, könnte auf einer leeren Seite der Eindruck entstehen, es gäbe (noch) keine Seite der Polizei.
Die Auffassung, im Internet wäre unerwünschte Werbung auszuschließen, legt den Verdacht nahe, daß im Landgericht noch mit Schreibmaschinen und Karteikarten gearbeitet wird. Mit den Realitäten des wilden Internets haben derart rührende planwirtschaftliche Wunschträume jedenfalls nichts zu tun.
Vor der Entscheidung über weitere Rechtsmittel wird die Volksinitiative die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Volksinitiative zur Stärkung der Grund- und Bürgerrechte
gegenüber der Polizei
Lindenstraße 53, 14467 Potsdam,
Fon 280 50 83
Fax 270 87 28