Zu den Haken des Konkordats zwischen dem Land Brandenburg und dem Heiligen Stuhl
Am 12. November will das Land Brandenburg mit dem Heiligen Stuhl ein Konkordat unterzeichnen. Das Volk, der Souverän, weiß davon bis heute nichts. Eine öffentliche Diskussion scheint die Landesregierung nicht zu wollen. Der Vertragstext ist auf den Internetseiten des Landes nicht zu finden und auch auf Anfrage nicht einfach erhältlich. jW hat deshalb einen Fachmann gesucht, der den Vertragsentwurf kritisch gelesen hat und unseren Leser vorstellt. Johannes Neumann ist emeritierter Professor für Rechts- und Religionssoziologie und lehrte an der Universität Tübingen u.a. Staatskirchenrecht.
(Junge Welt, Johannes Neumann) Neun Jahre nach dem Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 8. November 1996 will das Land mit dem Hl. Stuhl als Repräsentanten der Katholischen Kirche einen internationalen Vertrag, ein sogenanntes Konkordat, schließen. Man darf spekulieren, was Rom veranlaßt hat, so lange mit dem Abschluß zu warten.
Wer den Entwurf für den Vertrag des Landes Brandenburg mit dem Hl. Stuhl nur flüchtig liest, stellt zweierlei fest: Er ist in weiten Teilen fast wörtlich aus dem Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg von 1996 übernommen. Und er zitiert die einschlägigen kirchenpolitischen Passagen aus dem Grundgesetz und der Landesverfassung. Der ahnungslose Leser glaubt nun, es werde lediglich ohnehin geltendes Recht zitiert, und er lehnt sich beruhigt zurück.
Die scheinbar geringen Abweichungen dürften folgenschwer sein.
Für drei Prozent der Bürger
Erste Merkwürdigkeit: Ein eigener (internationaler) Vertrag für drei Prozent der Bürger.
Dabei ist zuerst zu fragen, warum es eigener Verträge bedarf, wenn bereits alles gesetzlich geregelt ist. Anders als einfache Gesetze, die geändert werden, wenn es die gesellschaftlichen und politischen Umstände erfordern, besitzen solche Verträge eine stärkere Stabilität, da sie ohne Vertragsverletzung nicht einseitig verändert werden können. Die Kirchenverträge und Konkordate sehen zudem eine »Freundschaftsklausel« vor (Art. 23). Darin verpflichten sich die Vertragsparteien, »Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise« beizulegen. Der Staat kann also diese Bestimmungen nicht einseitig ändern, etwa wenn politische Umwälzungen, demographische Veränderungen oder höherrangiges Recht es erfordern. Er sitzt in der Mausefalle: Sieht er sich genötigt, etwas zu ändern, ist er gezwungen zu verhandeln und sich gegebenenfalls freizukaufen.
Dabei stellen die Bürger katholischen Glaubens im Land Brandenburg lediglich einen Anteil von etwa 3,2 Prozent der Gesamtbevölkerung. Das sind rund 83000 Menschen. Etwa 520000 sind Protestanten (25,5 Prozent), und die restlichen etwa 71,3 Prozent dürften zum größten Teil Nichtchristen sein. Nun könnte man sagen, gerade Minderheiten brauchen einen besonderen Schutz.
Doch im Gegensatz zu den 71 Prozent konfessionell Nichtgebundenen, deren Existenz durch staatliche und kirchliche Repräsentanten immer wieder beklagt wird, sichert der Staat in diesem Vertrag der Kirche zu, »daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden.« (Art. 10 Abs. 1). Wenn hier von »der Bevölkerung« die Rede ist, dann sollte diese Achtung auch den 71 Prozent entgegengebracht werden, die keiner Kirche angehören.
Schmähungen der kirchlich nicht gebundenen Mitbürgerinnen und Mitbürger sind fast täglich zu vernehmen. Etwa: Religionslosigkeit führe zu Unmenschlichkeit; »Menschen ohne Gott sind niedriger als Tiere«. »Wo Gott keine Rolle spielt, spielt nichts eine Rolle – auch nicht der Mensch« (Kardinal Wetter). Unbewiesene Behauptungen wie: »Die Gesellschaft braucht Religion« gehören zum Alltagsrepertoire der kirchlichen Polemiker. Ja, es wird noch weiter ausgeholt: Alle Mißstände unserer Gesellschaft werden auf eine Ursache zurückgeführt: auf die Gottlosigkeit. Ohne christliche Religion könne kein Gemeinwohl bestehen; die herrschenden Zustände würden zur Genüge belegen, daß alle weltliche Autorität aus einer höheren abgeleitet werden müsse. Darum habe auch die Verfassung ausdrücklich auf Gott Bezug zu nehmen.
Entgegen allen empirischen Befunden scheinen immer mehr Meinungsmacher diesen gebetsmühlenartig wiederholten Polemiken zu folgen. Obwohl manche dieser Schmähungen der nichtchristlichen Mehrheit oftmals den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, tritt niemand von jenen, die wortreich für Frieden und Versöhnung plädieren, diesen Verleumdungen entgegen. Im Gegenteil: So ängstigte sich schon vor Jahren der Altliberale Otto Graf Lambsdorff, dessen Partei einstmals recht kirchenfern war, vor dem »spirituellen Loch«. »Wenn der Staat (…) die Kirchen herauskomplimentiert, (…) wer (soll) dann für die ethische Erziehung im Lande zuständig sein?« Damit wird aus unverdächtiger Quelle gezeigt (Der Spiegel 52/1997, Archiv, online), wohin ein politisches Gemeinwesen gelangt, wenn es zentrale Aufgaben der Bildung und die Vermittlung von Werten und ethischen Normen an andere Institutionen – nämlich die Kirchen – delegiert: Die Kirchen waren für die »guten Sitten«, die Erziehung zu Gehorsam und Arbeitsamkeit und für die Wohlfahrtspflege zuständig. Der Staat beschränkte sich aufs Zahlen. Jetzt ist nicht nur das Geld knapp, sondern auch das Vertrauen flöten. Also müssen Verträge den unsicheren Grund sichern.
Bekanntlich wurde jenes Fach, das allen Schülerinnen und Schülern allgemeingültige Werte vermitteln und damit zum Frieden in der angefochtenen Gesellschaft beitragen sollte (LER), mit kräftiger Hilfe des Staates und der Kirchen destruiert, weil die Kirchen um ihren Einfluß fürchteten. Für den allseits beklagten »Verfall der Sitten« werden nicht bestimmte ökonomische Interessengruppen und soziale Schieflagen oder die Habgier und Rücksichtslosigkeit in den Eliten als (mit-)ursächlich ausgemacht, sondern »die Gottlosigkeit«.
Privilegien wie in Bayern
Zweite Merkwürdigkeit: Obwohl weite Teile des Preußischen Konkordats von 1929 und des Reichskonkordats von 1933 keinen Sinn mehr machen, wird ausdrücklich auf sie verwiesen.
Durch das Konkordat soll »die Rechtslage der Katholischen Kirche dauerhaft geregelt« werden (Präambel). Artikel 1 sichert das freie Bekenntnis und die Ausübung des katholischen Glaubens zu. Das steht ähnlich in der Verfassung und kommt ganz arglos daher. Doch durch diese Vertragsregelung stehen – nach katholischer Lehre – dem Staat im Extremfall keine Eingriffsmöglichkeiten zu. Er hat auf sie verzichtet und die katholische Morallehre als verbindlichen Maßstab für das Verhalten der Katholiken anerkannt. Der Text des Konkordats ist im katholischen Kontext zu lesen und nicht in der gleichen Weise wie der Kirchenvertrag von 1996 zu verstehen. Die Katholische Kirche verpflichtet nämlich die katholischen Politiker, Beamten und Parlamentarier, grundlegende »Glaubenswahrheiten« offensiv zu vertreten, den rechten Glauben zu schützen, Ehescheidung, Abtreibung und Homosexualität, wenn nicht zu verbieten, so doch wenigstens zu erschwer
en u.a.
Dritte Merkwürdigkeit: Das Land »gewährt der Katholischen Kirche« umfassende Rechte bezüglich des Religionsunterrichts und betrachtet das Bildungswesen der Katholischen Kirche »als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystems«.
Die Katholische Kirche hat das Recht – also nicht etwa die Eltern der Schülerinnen und Schülern, wie Art. 7 Grundgesetz es vorsieht, – »in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der öffentlich getragenen Schulen« auf regelmäßigen katholischen Religionsunterricht, der in die ordentliche Unterrichtszeit zu integrieren ist (Art. 4 Abs. 1). Dadurch erhält der katholische Religionsunterricht eine Rechtsgrundlage, wie sie höchstens noch in süddeutschen Ländern bekannt ist.
Da der Religionsunterricht in allen Schulformen und ‑stufen regelmäßig zu erteilen ist, werden auf den Staat hohe Kosten zukommen, die direkte Subventionen für diese Minderheit darstellen. Weil für die Erteilung dieses Unterrichts eine »hinreichende Ausbildung« (Art. 4 Abs. 2) vorausgesetzt ist, wird das Land auch dafür aufkommen müssen. Schließlich wird im Schlußprotokoll bestimmt, daß spätestens nach drei Jahren die derzeitige Handhabung des Religionsunterrichts zu überprüfen und gegebenenfalls gebotene Änderungen »per Notenwechsel« festgelegt werden.
Auch das in Artikel 5 der Katholischen Kirche, ihren Ordensgemeinschaften und Einrichtungen zugesicherte »Recht, Hochschulen und Schulen in eigener Trägerschaft (…) sowie andere Aus‑, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben«, (Art. 5 Abs. 1) bekommt durch die Nennung in diesem Vertrag eine besondere Rechtsqualität. Da diese (privaten) Bildungseinrichtungen nun ein anerkanntes »Recht« der Kirche sind, und die »Förderung aus öffentlichen Mitteln« sich nach Landesrecht bestimmt, wird der Staat – auch bei noch so leeren öffentlichen Kassen – diese Interessen der Kirche vorrangig zu bedienen haben. Ein so hochprotegiertes konfessionelles Bildungssystem, das dadurch deutlich monopolistische Züge erhält, »als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystems« auszugeben (Art. 5 Abs. 2), könnte als schamlos bezeichnet werden.
Wenn auch die 71 Prozent kirchlich nicht interessierte Menschen nur zum Teil in humanistischen Weltanschauungsverbänden organisiert sind, so ist es doch erstaunlich, mit welcher Verbissenheit die staatlichen Organe diesen bis heute die Erteilung eines ihnen entsprechenden Lebenskundeunterrichts verwehren. Notfalls wird der Verweis auf die vertragliche Verpflichtung diese Ungleichgewichtigkeit rechtfertigen und perpetuieren. Wer wird es wagen, gegen einen internationalen Vertrag anzugehen?
Geldwerte Vorteile
Vierte Merkwürdigkeit: Das Recht der Kirche, »im Sozialbereich zu wirken und eigene Einrichtungen zu unterhalten«, wird anerkannt (Art. 7).
Da die Katholiken nur eine vergleichsweise kleine Herde bilden, aber in manchen Sozialbereichen ihren Anteil überproportional ausgeweitet haben, wird den Trägern »der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen«, zugesichert, daß sie bei der Vergabe von Fördermitteln »in gleicher Weise berücksichtigt werden wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen«. (Art. 7) Da die karitative Arbeit das Image der Kirchen positiv prägt, auch wenn nicht die Kirche, sondern staatliche bzw. öffentliche Kostenträger für Unterhalt und Durchführung aufkommen, macht es Sinn, sie hier ausdrücklich zu erwähnen: Es könnte ja sein, daß der Katholikenanteil noch weiter sinkt. Dank der Festschreibung in diesem Vertrag behält die Kirche auch dann einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung im karitativen Markt, wenn niemand mehr ihre religiösen Dienste nachfragen würde. Ihr Rechtsanspruch auf Förderung bliebe bestehen.
Fünfte Merkwürdigkeit: »Körperschaften des öffentlichen Rechts«.
Es gehört zu den Blüten des deutschen staatskirchlichen Systems, daß die Kirchen durch die Übernahme der Bestimmung aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 »Körperschaften des öffentlichen Rechts« bleiben (Art. 137 Abs. 5), obwohl sie im strengen Sinn nicht zur Staatsorganisation gehören können. Kein noch so gelehrter Jurist vermag zu sagen, worin die juristisch-inhaltliche Begründung für diese formale Zuschreibung liegen könnte. Der Vertrag setzt noch eins drauf und stellt fest: »Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.« (Art. 11) Er unterliegt nicht den staatlichen Normen für den öffentlichen Dienst, hat jedoch Anteil an seinen Prärogativen, etwa in versicherungsrechtlichen Belangen ebenso wie in der Anrechnung von Dienstzeiten. Was einmal Entgegenkommen des Staates in satten Zeiten war, wird jetzt zum unverlierbaren Recht. Im Schlußprotokoll (zu Art. 11) werden die diesbezüglichen Einzelheiten festgelegt.
Das bringt nicht wenige geldwerte Vorteile: Alle kirchlichen Einrichtungen, Körperschaften und Stiftungen sind überdies von Gebühren aller Art befreit (Art. 20).
Sechste Merkwürdigkeit: Leistungen des Staates an die Kirche.
Obwohl die Kirche gemäß Artikel 17 und 18 das Recht hat, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen durch die staatlichen Steuerbehörden Kirchensteuer und Kirchgeld zu erheben, zahlt das Land der Kirche für »Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und ‑versorgung« zusätzlich 1000000 Euro jährlich; »erstmals für das Jahr 2004«. (Art. 15 Abs. 1). »Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine Erhöhung (…) prüfen.« Es fällt auf, daß überhaupt nur eine Erhöhung ins Auge gefaßt wird. Außerdem werden für den Unterhalt kirchlicher Gebäude jährlich weitere 100000 Euro zur Verfügung gestellt (Art. 15 Abs.2). Außerdem zahlt das Land für die ehemalige Stiftskirche Neuzell einen jährlichen Betrag von 50 000 Euro und garantiert den baulichen Unterhalt (Art. 16 Abs. 1 und 2).
Bei der »Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale« wirken Staat und Kirche zusammen (Art. 14 Abs. 1). »Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.« (Art. 14 Abs. 4).
Schließlich haben die staatlichen Meldebehörden die Pflicht, »zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens« der »Katholischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister (zu) übermitteln.« Dabei sind solche Daten zu liefern, die nach staatlichem Recht die Zugehörigkeit zur Kirche begründen oder beenden. Auch diese Leistungen des Landes zugunsten der Kirche erfolgen »gebührenfrei« (Art. 21 Abs. 1 bis 4).
Angesichts der geringen Anzahl katholischer Gläubigen sind die staatlichen Zuschüsse für ein armes Land beträchtlich, zumal wenn die – hier nicht erwähnten – Kosten für den Religionsunterricht und die Ausbildung der Religionslehrer hinzugerechnet werden.
Missionierung
Es gibt noch weitere Merkwürdigkeiten. Zur Pflege ihrer Beziehungen werden das Land und die Institutionen der Katholischen Kirche »ständigen Kontakt unterhalten.« (Art. 22 Abs. 1) Vor der Regelung von Angelegenheiten, »die beiderseitige Interessen berühren«, werden sie sich miteinander ins Benehmen setzen. Bev
or das Land allgemeine Fragen regelt, die die Belange der katholischen Kirche berühren könnten«, wird die Kirche frühzeitig gehört. Zur reibungslosen gegenseitigen Information bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten bei der Landesregierung (Art. 22 Abs. 3).
Damit die Katholische Kirche in keinem Fall zu kurz kommt, verpflichtet sich das Land, für den Fall, daß es »anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen« gewährt, gemeinsam mit der Kirche zu prüfen, »ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen« des Vertrags notwendig werden. Da die Weltanschauungsgemeinschaften in diesem Kontext nicht erwähnt werden, darf gefolgert werden, daß das Land nicht vorhat, mit diesen irgendwelche Verträge abzuschließen. Diesbezüglich scheint der Gleichheitsgrundsatz keine Rolle zu spielen.
Pikant sind schließlich die Festlegungen im Schlußprotokoll (zu Artikel 8) bezüglich der Seelsorge in Einrichtungen (Bewohner, Patienten, Insassen). Wenn Katholiken in einer solchen Einrichtung sind, ist vom Vorliegen eines Bedürfnisses nach seelsorglicher Betreuung auszugehen, es sei denn, eine Person lehnt dies ab. Ebenso werden die Personalien der untergebrachten Personen an den zuständigen Seelsorger nur dann nicht weitergegeben, wenn der Betroffene ausdrücklich widerspricht. Damit ist der Mission am Sterbebett Tür und Tor geöffnet.
Dieser Text kann nur dann richtig gewürdigt werden,
– wenn man den totalen Anspruch der Katholischen Kirche über den Glauben ihrer Gläubigen richtig wertet: Allein die Hierarchie entscheidet darüber, was eine »richtige« Gewissensentscheidung ist. Auch im politischen Alltagsgeschäft hat der Katholik sich an die verbindlichen Grundsätze der Kirche zu halten, Regelungen, die die Kirche ablehnt, darf er nur zustimmen, wenn sie das »kleinere Übel« sind.
– wenn man ernst nimmt, was im Vertrag steht. Wenn dort vom »Recht der Kirche« die Rede ist, dann ist das mit allen Rechtsfolgen auch so gemeint. Und wo die Kirche Rechte hat, muß der Staat dafür aufkommen. Nur dafür braucht die Kirche Konkordate.
Die gutgläubigen und mit den Interpretationsgepflogenheiten der Römischen Kurie offenbar nicht vertrauten Politiker in Brandenburg werden erst im Laufe der Zeit merken, welchen Vertrag sie da geschlossen haben. Doch dann ist es zu spät: Pacta sunt servanda – Verträge sind zu halten; darauf wird der römische Vertragspartner bestehen. Wie Brandenburgs Politiker diesen Vertrag vor ihren kirchenfreien Wählern rechtfertigen, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich ist die Politikverdrossenheit bereits so groß, daß selbst dieser merkwürdige Vertrag kein großes Aufsehen mehr erregt! – Oder?