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Flucht & Migration Law & Order

Menschen mit Fluchterfahrung in Einzelzimmern unterbringen!

Die Unter­bringung des Antrag­stellers in einem gemein­samen Zim­mer mit zwei weit­eren Per­so­n­en wider­spricht jedoch den Vor­gaben der SARS-CoV-2-UmgV, da der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-UmgV grund­sät­zlich einzuhal­tende Min­destab­stand von 1,5 Metern in diesen Ver­hält­nis­sen nicht gewahrt wer­den kann.

Mit der Woh­nungs­gewährung in ein­er Gemein­schaft­sun­terkun­ft entste­ht jedoch auch eine Für­sorgepflicht des Antrags­geg­n­ers [der Land­kreis MOL] gegenüber dem Antrag­steller; … Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Antrags­geg­n­ers kön­nen der Antrag­steller und die weit­eren Bewohn­er des Zim­mers auch nicht als gemein­samer Haushalt ange­se­hen wer­den, für den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SARS-CoV-2-UmgV die Abstand­sregelung nicht gilt.

Das Gericht hat während des Ort­ster­mins am 27. Mai 2020 im Ver­fahren VG 4 L 238/20 die Wohn­ver­hält­nisse des Antrag­stellers in der Gemein­schaft­sun­terkun­ft in Augen­schein genom­men. … Das Zim­mer des Antrag­stellers wird außer von ihm auch von zwei weit­eren Per­so­n­en bewohnt.“

DieWohn­ver­hält­nisse des Antrag­stellers ste­hen deshalb nach Auf­fas­sung der Gerichts nicht in Ein­klang mit der der aktuellen bran­den­bur­gis­chen SARS-CoV-2-Umgangsverord­nung (SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020. (Zitate aus dem Beschluss des Ver­wal­tungs­gerichts Frank­furt / Oder im Ver­fahren VG 4 L 240/20 vom 30.06.2020)

Das Aktions­bünd­nis Offenes Märkisch-Oder­land freut sich über diesen Erfolg in diesem von uns begleit­eten Gerichtsver­fahren. Viele weit­ere wer­den fol­gen, wenn der Land­kreis nicht unverzüglich mit der Umset­zung des Beschlusses begin­nt und die Zwangs­ge­mein­schaften in Mehrbettz­im­mern auflöst, um die akuten Infek­tion­srisiken zu been­den. In anderen Land­kreisen führt die Untätigkeit der Behör­den bere­its zu monate­lan­gen Quar­an­tä­nen viel­er Bewohn­er und Bewohner­in­nen von Gemeinschaftsunterkünften.

Der Sozialdez­er­nent des Land­kreis­es hat­te zugesichert, bis Ende Mai einen Kri­te­rienkat­a­log für den Auszug aus Gemein­schaft­sun­terkün­ften in Woh­nun­gen zu erar­beit­en. Jet­zt ist klar, dass es drin­gen­der denn je eines Konzepts bedarf, das die men­sche­nun­würdi­ge Unter­bringung geflüchteter Men­schen in Gemein­schaft­sunter-kün­ften im Land­kreis MOL beendet.

Jed­er Men­sch, der in ein­er Zwangs­ge­mein­schaft in einem Mehrbettz­im­mer in ein­erGe­mein­schaft­sun­terkun­ft wohnt, hat den Anspruch auf Unter­bringung in einem Einzelz­im­mer, wenn er*sie den Min­destab­stand von 1,5 Metern nicht ein­hal­ten kann.

An alle Bewohn­er und Bewohner­in­nen! Stellt sofort Anträge auf Einzelun­ter­bringung in Eurem Heim. Wenn die Euch nicht sofort ein Einzelz­im­mer geben, stellt direkt einen Antrag bei der Aus­län­der­be­hörde. Wenn die Euch in weit ent­fer­nte Unterkün­fte im Oder­bruch ver­legen will, kön­nen wir das ver­hin­dern. Denn dann wird Klage erhoben und ein Eilantrag auf Anord­nung der auf­schieben­den Wirkung beim Ver­wal­tungs­gericht gestellt!

Wir unter­stützen gerne dabei!

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