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Noch ein V‑Mann-Fall

Im fol­gen­den doku­men­tieren wir einen Artikel des Bran­den­burg­er Verfassungsschutzes


Drei Män­nern aus der recht­sex­trem­istis­chen Szene — dort teils noch heute aktiv, teils schon seit Jahren nicht mehr — wur­den vom Amts­gericht Pots­dam Geld­strafen aufer­legt, weil sie in der ersten Hälfte des Jahres 2000 ille­gal im Besitz von Waf­fen waren. Zwei der Verurteil­ten waren der inter­essierten Öffentlichkeit schon vorher nicht ganz unbekan­nt: Uwe M., der Sänger der recht­sex­trem­istis­chen Pots­damer Band “Prois­senheads”, und Carsten S., ein ehe­ma­liger V‑Mann des bran­den­bur­gis­chen Ver­fas­sungss­chutzes, der seit sein­er Ent­tar­nung im Som­mer 2000 unter polizeilichem Zeu­gen­schutz steht. 

 

Vor vier Wochen war Toni S., ein ander­er V‑Mann der bran­den­bur­gis­chen Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde, verurteilt wor­den. Mit was für Leuten lassen sich die Ver­fas­sungss­chützer ein? Geben sie ihnen gar Rück­endeck­ung für Straftat­en? Solche Fra­gen sind sehr ver­ständlich. Sie lassen sich jedoch gut beantworten. 

 

Wie zuver­läs­sig sind V‑Leute?

 

V‑Leute liefern dem Ver­fas­sungss­chutz geheime Infor­ma­tio­nen aus extrem­istis­chen Grup­pierun­gen. Sie bewe­gen sich nicht nur in solch frag­würdi­gem Milieu, sie gehören ihm sel­ber an; sie sind von ihm geprägt. Aber der Ver­fas­sungss­chutz lässt sich auf eine begren­zte Zusam­me­nar­beit mit solchen Per­so­n­en nur ein, wenn er nach sorgfältiger Prü­fung in jedem Einzelfall zu dem Schluss kommt: Dieser Mann, diese Frau ist den­noch zuver­läs­sig, wird sich an Weisun­gen hal­ten und keine Straftat­en bege­hen. Eine solche Prog­nose ist die unab­d­ing­bare Voraus­set­zung für den Ein­satz ein­er V‑Person!

 

Es gibt keine Prog­nose, die nicht durch uner­wartete Ereignisse wider­legt wer­den kann. Und auch dies ist eine Selb­stver­ständlichkeit: Das Ver­hal­ten von Men­schen lässt sich nicht abso­lut sich­er vorherse­hen. Deshalb kann es eben auch vorkom­men, dass eine V‑Person sich an Weisun­gen nicht hält und hin­ter dem Rück­en der Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde Straftat­en bege­ht. Dieses Risiko suchen die Ver­fas­sungss­chutzbe­hör­den durch Kon­trolle und Führung so weit wie möglich zu min­imieren, auss­chließen kön­nen sie es nicht. 

 

V‑Mann lässt Waf­fengeschäfte platzen

 

Carsten S. saß wegen eines schw­eren, frem­den­feindlich motivierten Gewaltver­brechens im Gefäng­nis, als er einst dem Ver­fas­sungss­chutz eine Zusam­me­nar­beit anbot. Kon­nte und durfte die Behörde dieses Ange­bot annehmen? Darüber wurde sein­erzeit sehr gründlich nachgedacht. Neben vie­len anderen Gesicht­spunk­ten waren auch diese bei­den wichtig: Würde sich Carsten S. kün­ftig strikt jed­er Gewal­tan­wen­dung enthal­ten? Prog­nose: ja. Ergeb­nis: Prog­nose zutr­e­f­fend. Würde Carsten S. sich an Weisun­gen und Ver­hal­tens­maßregeln der Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde hal­ten? Prog­nose: ja. Ergeb­nis: Prog­nose ganz über­wiegend zutreffend. 

 

Carsten S. hat­te durch Szenekon­tak­te ver­schiedentlich Ken­nt­nis von Waf­fengeschäften bekom­men, die jet­zt oder auch in anderen Ver­fahren abgeurteilt wur­den. Brisant waren ins­beson­dere die Fälle mit ter­ror­is­tis­chem Hin­ter­grund, gegen die sich die jet­zt ver­han­delte Sache — die keinen solchen Hin­ter­grund hat — doch harm­los­er aus­nimmt. Über alles, was ihm hierüber zu Ohren kam, hat­te Carsten S. der Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde wahrheits­gemäß und umfassend berichtet. Nur ein Detail hat­te er ihr ver­schwiegen: dass er eine Waffe, an der Uwe M. als Samm­ler inter­essiert war, kurzzeit­ig in seinem Laden­lokal deponiert hat­te. Denn er wusste recht wohl, dass er dies nicht hätte tun dür­fen. Oft genug war er ermah­nt wor­den, keine Waffe in die Hand zu nehmen! 

 

Wichtiger aber erscheint die andere Seite der Medaille: Weil die Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde von Carsten S. entsprechend informiert wor­den war, kon­nte sie ihrer­seits die Strafver­fol­gungs­be­hör­den über Waf­fen in der recht­sex­trem­istis­chen Szene unter­richt­en. Erst diese Infor­ma­tio­nen also lösten die Ermit­tlun­gen aus, an deren Ende — nach früheren Gerichtsver­hand­lun­gen zu anderen, wesentlich schw­er­eren Delik­ten — schließlich der heutige Prozess stand! Im Zuge dieser Ermit­tlun­gen kam denn auch das erwäh­nte Detail ans Licht, das Carsten S. zunächst für sich behal­ten hat­te und das ihm nun eine Strafe eintrug. 

 

Das Faz­it: Carsten S. hat der Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde zahlre­iche wertvolle Infor­ma­tio­nen geliefert, von denen viele auch den Strafver­fol­gungs­be­hör­den zugute kamen. In ein­er dieser Infor­ma­tio­nen hat er sich nun selb­st ver­fan­gen, weil er eine Weisung des Ver­fas­sungss­chutzes nicht ernst nahm.

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