Kategorien
Law & Order

Rechtswidrige Hausdurchsuchung im Horte

Straus­berg — Polizei durch­sucht pri­vate Räume mit unzulänglichem Vor­wand, betritt und filmt Räume des Vere­ins ohne wirk­samen Durchsuchungsbeschluss
Am Vor­mit­tag des 10. März 2015 durch­sucht­en etwa 30 Beamte der Polizei das pri­vate Zim­mer eines Vere­ins­mit­glieds in den Räum­lichkeit­en des Alter­na­tiv­en Jugend­pro­jek­ts 1260 e.V.
Etwa 15 Beamte, sowohl uni­formiert als auch in ziv­il, began­nen nach Öff­nung der Haustür sofort in alle Räume auszuschwär­men und die Räum­lichkeit­en zu fil­men. Beim Betreten der Wohnge­mein­schaft wurde keine Rück­sicht auf die Räume der anderen Bewohner_innen genom­men. Die Polizist_innen kon­nten erst durch ener­gis­ches Drän­gen davon abge­hal­ten wer­den, nicht andere Pri­va­träume zu betreten und filmten während­dessen Küche, Bad und WC.
Zur Begrün­dung durch die Polizei ist dem richter­lichen Durch­suchungs­beschluss aus dem August des let­zten Jahres zu ent­nehmen, dass nach Beweis­mit­teln für die Bege­hung eines Land­friedens­bruchs nach § 125 StGB gesucht werde. Es sollte soge­nan­ntes „Bild­ma­te­r­i­al“, welch­es am „Tattag“ vom Beschuldigten ange­fer­tigt wor­den sei, sowie nicht näher definierte „Tatk­lei­dung“ aufge­fun­den wer­den. Dem Beschluss ist zusät­zlich zu ent­nehmen, dass der Tatverdächtige am 24.November 2013 „Mit­demon­stri­erende“ zum „gewalt­samen Durch­brechen“ ein­er Polizeikette aufge­fordert haben soll.
Wie genau das soge­nan­nte „Bild­ma­te­r­i­al“, welch­es nicht näher beschrieben ist, mit dem Tatvor­wurf in Verbindung ste­ht, bleibt unbe­grün­det. Nach diesem Beschluss bleibt zu ver­muten, dass sich die beschuldigte Per­son sel­ber beim Bege­hen der vorge­wor­fe­nen Straftat gefilmt oder fotografiert haben soll.
Eben­so wenig wird genauer beschrieben, worum es sich bei der „Tatk­lei­dung“ genau han­deln soll, nach der nach 16 Monat­en trotz unzulänglich­er Beschrei­bung, gesucht wurde. Der schon auf­grund der nicht näher beschriebe­nen Beweis­mit­tel wohl kaum halt­bare Durch­suchungs­beschluss, hat­te zwis­chen­zeitlich auch seine Wirk­samkeit ver­loren. Laut ein­er Entschei­dung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts (BVer­fG) aus dem Jahre 1997 ist eine richter­liche Durch­suchungsanord­nung keine Beantra­gung auf Vor­rat. Nach dem Ablauf von sechs Monat­en ent­fal­tet eine Durch­suchungsanord­nung keine Wirkung mehr. Eine über sechs Monate nach Erge­hen der Anord­nung erfol­gende Durch­suchung ist unzuläs­sig. Den Polizeibeamten, für die die Vol­lziehung von Durch­suchungs­beschlüssen zum täglich Geschäft gehört, hätte dieser Umstand bei einem Blick auf das Datum (12.08.2014) sofort bewusst wer­den müssen.
Die ungenü­gende Beschrei­bung der „Tatk­lei­dung“ und des „Bild­ma­te­ri­als“ sowie die Vol­lziehung eines nicht mehr wirk­samen Durch­suchungs­beschlusses unter Mißach­tung der Vor­gaben des BVer­fG lassen Zweifel an ein­er sauberen polizeilichen und staat­san­waltschaftlichen Ermit­tlung wach­sen. Vielmehr ergibt sich daraus nun die Ver­mu­tung, dass es andere Beweg­gründe für diese Durch­suchung gegeben haben könnte.
Wir als AJP1260 e.V. verurteilen das undemokratis­che Vorge­hen der Polizei und das unsaubere Arbeit­en von Staat­san­waltschaft und Gericht scharf. Der Vere­in wird rechtliche Schritte gegenüber den Ermit­tlungs­be­hör­den prüfen, da während der Durch­suchung Räume des Vere­ins AJP 1260 e.V. betreten und durch­sucht wor­den sind, obwohl diese vom ohne­hin unwirk­samen richter­lichen Beschluss nicht umfasst waren, und zudem begrün­dete Bedenken beste­hen, ob das Gericht sein­er Pflicht, den Antrag auf Durch­suchung gewis­senhaft zu prüfen, nachgekom­men ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Inforiot