Kategorien
(Anti-)Rassismus Law & Order

Schluss mit den rechtswidrigen Inhaftierungen in Justizvollzugsanstalten

PRO ASYL fordert: Schluss mit den rechtswidri­gen Inhaftierun­gen in Justizvollzugsanstalten

Flüchtlingsrat Bran­den­burg kri­tisiert: Das Land Bran­den­burg mis­sachtet EU-Recht und will im Krankheits­fall in der JVA vollziehen

Wegen eines möglichen Ver­stoßes der deutschen Abschiebung­shaft-Prax­is gegen EU-Recht hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) den Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) in Lux­em­burg angerufen. In der jet­zt bekan­nt gewor­de­nen BGH-Vor­lage vom 11. Juli 2013 geht es um die Frage, ob die Inhaftierung in ein­er Jus­tizvol­lzugsanstalt zum Zwecke der Abschiebung gegen das Tren­nungs­ge­bot nach EU-Recht ver­stößt. Da der bloße Umstand, aus­reisepflichtig zu sein, keine Straftat ist, will das EU-Recht eine gemein­same Inhaftierung mit Straftätern verhindern.

Bun­desweit wird in zehn von 16 Bun­deslän­dern die Abschiebung­shaft in ein­er Jus­tizvol­lzugsanstalt vol­l­zo­gen. PRO ASYL befürchtet, dass die Prü­fung beim EuGH nun mehrere Jahre dauern kön­nte und fordert deswe­gen, die prob­lema­tis­che Prax­is schon jet­zt aufzugeben. “Im Zweifel für die Recht­mäßigkeit! Auch wenn der EuGH noch nicht entsch­ieden hat, muss der Vol­lzug in Jus­tizvol­lzugsanstal­ten endlich been­det wer­den”, fordert Marei Pelz­er, recht­spoli­tis­che Ref­er­entin von PRO ASYL. Für die Betrof­fe­nen sei es nicht länger zumut­bar die in den Jus­tizvol­lzugsanstal­ten herrschen­den Restrik­tio­nen — wie über­triebene Sicher­heits­maß­nah­men, Handyver­bote oder eingeschränk­te Besuch­szeit­en — zu erdulden.

Auch der BGH geht von einem Ver­stoß gegen EU-Recht aus — über­lässt die endgültige Klärung jedoch dem EuGH, an dessen Entschei­dung auch alle anderen EU-Län­der gebun­den sind.

Aktuell plant das Land Bran­den­burg in einem Ref­er­ente­nen­twurf, erkrank­te Abschiebung­shäftlinge nicht mehr im städtis­chen Kranken­haus ver­sor­gen zu lassen, son­dern den Vol­lzug trotz Krankheit in einem JVA-Kranken­haus fortzuset­zen. Damit ver­stößt das Land gegen das vom EU-Recht vorgegebene und nun auch vom BGH her­vorge­hobene Tren­nungs­ge­bot zwis­chen der Abschiebung­shaft und der Strafhaft. Auch der Zugang der Inhaftierten zu AnwältIn­nen, Bera­terIn­nen und NGOs wäre damit gefährdet oder eingeschränkt. Zudem ver­let­zt das Land mit seinen Plä­nen den Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit bei Frei­heits­ber­aubung: Kranke Flüchtlinge sind beson­ders schutzbedürftig und gehören von vorn­here­in nicht in Haft. „Kranke Men­schen müssen medi­zinisch ver­sorgt und dür­fen nicht inhaftiert wer­den. Ger­ade im Krankheits­fall haben Flüchtlinge einen hohen Beratungs­be­darf und kön­nen wegen ihrer Krankheit ohne­hin nicht abgeschoben wer­den. Daher sind sie im Krankheits­fall sofort zu ent­lassen, weil sich die Abschiebung­shaft zur Sicherung ein­er nicht möglichen Abschiebung erübrigt.” sagte Ivana Domazet vom Flüchtlingsrat Brandenburg.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Inforiot