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Schwedt: Stadt lässt Wahlplakate abnehmen

Schwedt (MOZ). Erst­mals im Land­tagswahlkampf hat die Stadt Schwedt
Wahlplakate ein­er Partei wieder abnehmen lassen. Hin­ter­grund sind laut
Stad­tord­nungsamt aber keine poli­tis­chen Motive, son­dern Ver­stöße der
Plakatier­er gegen ihre Son­der­nutzungsrechte für den öffentlichen Raum. 

Dieser Land­tagswahlkampf wird in die Schwedter Stadt­geschichte als eine
bish­er wohl in dieser Art noch nie dagewe­sene Mate­ri­alschlacht eingehen.
Parteien aller poli­tis­chen Far­ben hän­gen im Kampf um Wäh­ler­stim­men die
Bild­nisse ihrer Direk­tkan­di­dat­en zur Land­tagswahl am 19. Sep­tem­ber, der
lan­despoli­tis­chen Wahlkampfloko­mo­tiv­en und all­ge­meine poli­tis­che Slogans
und Sinnsprüche drei‑, vier- und manch­mal fünf- bis sechsstöck­ig an die
Lat­er­nen­mas­ten. Am Woch­enende ver­suchte eine Partei vom recht­en Rand
aufzu­holen, was sie bis dahin ver­passte hat­te und hängte die Stadt
endgültig mit Wahlwer­bung zu. Selb­st vor Verkehrsze­ichen, Bäu­men und an
Kreuzungs­bere­ichen macht­en die Woch­enend­plakatier­er nicht Halt. 

Am Mon­tag griff das Stad­tord­nungsamt “im Zuge der Gefahren­ab­wehr” ein
und ließ vom Stad­tord­nungs­di­enst zumin­d­est 50 Plakate abnehmen und
herun­terg­eris­sene oder ‑gefal­l­ene Plakate auf­sam­meln. Das hat­te es
bish­er im Schwedter Land­tagswahlkampf 2004 noch nicht gegeben. Warum
greift die Ord­nungs­macht ein? Heiko Brunk­au vom Ord­nungsamt erk­lärt auf
MOZ-Nach­frage: “Wir haben zum Beispiel Plakate ent­fer­nt, die
wider­rechtlich an Verkehrsze­ichen hin­gen. Die Parteien und
Wahlgrup­pierun­gen haben in Wahlzeit­en eine Erlaub­nis zur Sondernutzung
öffentlich­er Flächen. Dort darf plakatiert wer­den.” Das erk­lärt zum
Beispiel die Groß­plakate auf öffentlichen Grünflächen. 

Nicht plakatiert wer­den darf aber 15 Meter vor Kreuzun­gen und
Ein­mün­dun­gen sowie in den Kur­ven­bere­ichen von Straßen. Ver­boten ist
zudem das Plakatieren an Ampeln, Bäu­men, Vor­weg­weis­ern und ähnlichen
Verkehr­sein­rich­tun­gen. Zuwider­hand­lun­gen gegen die Ver­bote kön­nen als
Ord­nungswidrigkeit mit max­i­mal 1000 Euro sank­tion­iert werden.

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