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Sechs Monate auf Bewährung für einen Hitlergruß

Aus dem Gerichtssaal/ 25-Jähriger aus Belzig hofft, dass ihn nun die Liebe vom Teufel Alko­hol, von Straftat­en und recht­sradikaler Gesin­nung heilt

POTSDAM/BELZIG Stolz zeigt Chris­t­ian S. (25, Name geän­dert) aus Belzig den Ring, der am
Fin­ger sein­er linken Hand blitzt. Seit Anfang April ist er mit seiner
Fre­undin ver­lobt. Mit ihrer Hil­fe will er sich ändern, ein straf­freies Leben
führen, eine Fam­i­lie gründen. 

Einen Grund für seine Tat kann er nicht nennen

Doch zunächst sitzt er wieder auf der Anklage­bank, weil er am 11. Dezember
2003 auf dem Bahn­hof den recht­en Arm zum Hit­ler­gruß erhoben und “Heil”
geschrieen hat­te. Der junge Arbeit­slose ver­sucht erst gar nicht, die ihm
vorge­wor­fene Tat abzus­tre­it­en. Einen Grund dafür aber weiß er nicht.
Lediglich “Ich war betrunk­en, mir ist der Arm aus­gerutscht. Das war aus
Verse­hen. Ich weiß, dass man so was nicht macht” ist zu hören. 

Zwei Polizeibeamten fiel Chris­t­ian S. und sein Kumpel auf dem Bahn­hof auf.
Sie seien angetrunk­en gewe­sen. “Er war lustig und gut drauf”, sei aber
“straßen­tauglich” gewe­sen, so die merk­würdi­ge und wenig beweistaugliche
Zeu­ge­naus­sage des einen Beamten. “Damit kann ich nichts anfan­gen”, reagiert
Rich­terin Wal­traud Heep. Der zweite Polizeibeamte kann sich nach längerer
Über­legung schließlich doch noch an den Vor­fall erin­nern. Er hat­te den
“Heil”-Ruf gehört und den Hit­ler­gruß gesehen. 

Als er deshalb auf Chris­t­ian S. und seinen Fre­und zuge­gan­gen ist, sei dieser
sehr erschrock­en, aber nicht aggres­siv gewe­sen. Und belästigt hät­ten die
bei­den auch nie­mand. Mit dem Atemalko­hol-Kon­troll­gerät habe man einen Wert
von 1,4 Promille festgestellt. 

Er ste­ht nicht das erste Mal vor Gericht

“Ver­wen­dung von Kennze­ichen ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen” nen­nt man
juris­tisch diesen Straf­be­stand. Nicht zum ersten Mal musste sich Christian
S. deshalb vor Gericht ver­ant­worten. Das heißt: Er ist einschlägig
vorbe­straft. Erst am Ende März 2003 war er aus der Haft ent­lassen worden.
Gemein­schaftlich­er Dieb­stahl, Belei­di­gung, Haus­friedens­bruch, gefährliche
Kör­per­ver­let­zung, Wider­stand gegen Voll­streck­ungs­beamte sind weitere
Straftat­en, für die Chris­t­ian S. in den ver­gan­genen Jahren verurteilt worden
war. “Hat das noch nicht gere­icht, wollen sie wieder zurück ins Gefängnis?”,
fragt die vor­sitzende Rich­terin, denn immer­hin waren erst acht Monate nach
der Haf­tent­las­sung ver­gan­gen, als die neue Straftat began­gen wurde. 

“Nie wieder”, kommt schnell und ener­gisch die Antwort. “Ich mache das nicht
mehr”, ist sich der Angeklagte sich­er. Seine Ver­lobte habe zu ihm gesagt “so
geht das nicht weit­er”, und daran werde er sich hal­ten, erk­lärt er vor
Gericht. 

Immer wieder schaut er lächel­nd, mit fra­gen­dem und fre­undlichem Blick zu
ihr, die mit im Gerichtssaal sitzt. Mit dem Alko­hol sei es jet­zt auch
vor­bei. Auch das habe er ihr zu ver­danken. “Ich trinke so gut wie gar nicht
mehr, höch­stens mal ein oder zwei Bier, aber auch das sel­ten.” Dass er
derzeit unter Bewährungsauf­sicht an ein­er Ther­a­pie wegen des
Alko­holmiss­brauchs und an einem Anti-Gewalt-Train­ing teil­nimmt, hebt der
Angeklagte mehrmals als Beweis für seine ehrliche Absicht, “ein besseres
Leben” führen zu wollen, hervor. 

An die Zügel und an die Leine genommen

Obwohl Chris­t­ian S. geständig war, sieht der Staat­san­walt wegen der
erhe­blichen Vorstrafen eine Haft von neun Monat­en für angemessen. Der
Vertei­di­ger aber weist mit Erfolg darauf hin, dass ohne Geständ­nis seines
Man­dan­ten die vorge­wor­fene Tat nicht zu beweisen gewe­sen wäre, da die
Aus­sagen der Polizeibeamten dazu nicht aus­gere­icht hät­ten. Sein Man­dant gebe
sich Mühe, sein Leben zu ändern, deshalb sollte ihm noch eine Chance
gegeben, und nicht mit den schärf­sten juris­tis­chen Waf­fen geschossen werden.
Dem fol­gte das Gericht und verurteilte Chris­t­ian S. zu ein­er Freiheitsstrafe
von sechs Monat­en, für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. 

“Sie sollen Ihre Chance haben”, so die Rich­terin. Auch sie unter­stellt die
ern­sthafte Absicht des Ver­lobten und Ver­liebten, der unter dem guten
Ein­fluss sein­er Ver­lobten ste­ht, die ihn “an die Zügel und an die Leine”
nehmen sollte.

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