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Skinhead-Konzert von der Polizei untersagt

Am Fre­itag hat­te die Polizei im Schutzbere­ich erfahren, dass mehrere Bands
der recht­sex­tremen Szene ein Konz­ert im Raum Schwarzhei­de durchführen
wollen. Die Ermit­tlun­gen ergaben, dass Grünewald der Ver­anstal­tung­sort sein
sollte. 

 

Bei ähn­lichen Ereignis­sen in anderen Bun­deslän­dern, so OSL-Polizeisprecher
Ralph Meier, seien in der Ver­gan­gen­heit Straftat­en verübt wor­den. In der
Folge habe die Polizei die Konz­erte aufgelöst. 

 

Im aktuellen Fall reagierte das Ord­nungsamt in Ruh­land. Deren Leit­er übergab
dem Ver­ant­wortlichen des geplanten Konz­ertes am Sonnabend eine
ord­nungsrechtliche Ver­fü­gung. Damit diese auch befol­gt wurde, set­zte die
Polizei ein großes Aufge­bot in Bewe­gung und kreiste Grünewald prak­tisch ein.
Anreisende Konz­ert­gäste erhiel­ten einen Platzver­weis. Ins­ge­samt wur­den 39
dieser Anord­nun­gen aus­ge­sprochen. Anson­sten habe es keine Störun­gen der
öffentlichen Ord­nung und Sicher­heit in Grünewald gegeben.

Unter­sagtes Skin-Konz­ert in Grünewald (Polizeibericht)

Grünewald — Am Fre­itag wurde bekan­nt, dass mehrere Band’s der recht­sex­tremen Szene ein Konz­ert im Raum Schwarzhei­de (OSL) durch­führen wollen. Durch Ermit­tlun­gen kon­nte als Ver­anstal­tung­sort Grünewald (OSL) ermit­telt werden. 

Bei ähn­lichen Ver­anstal­tun­gen in anderen Bun­deslän­dern kam es in der Ver­gan­gen­heit zu Straftat­en und musste demzu­folge durch die Polizei aufgelöst wer­den. Der Leit­er des Ord­nungsamtes Ruh­land über­gab am Sonnabend, den 30.07.2005, dem Ver­ant­wortlichen eine ord­nungsrechtliche Ver­fü­gung, in dem die Ver­anstal­tung unter­sagt wurde. Der Ver­ant­wortliche nahm die ord­nungsrechtliche Ver­fü­gung entgegen.

Zur Umset­zung der ord­nungsrechtlichen Ver­fü­gung war es notwendig, einen Polizeiein­satz durchzuführen, um anreisenden Teil­nehmern einen Platzver­weis für den Ver­anstal­tung­sort auszus­prechen. Ins­ge­samt wur­den 39 Platzver­weise durch die Polizei aus­ge­sprochen. Es kam zu keinen Störun­gen der öffentlichen Ord­nung und Sicherheit.

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