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Staatsschutz manipuliert Beweisvideos

Mit ein­er über­raschen­den Ent­deck­ung kon­fron­tierte die Vertei­di­gung das Pots­damer Amts­gericht gle­ich zu Beginn des nun schon 7. Ver­hand­lungstages im Prozeß um die von
einem Mit­glied der Pots­damer Kam­pagne gegen Wehrpflicht gegen den Polizeiein­satz am 25.8.01 in der Babels­berg­er Bre­itschei­d­straße 6 erhobe­nen Vor­würfe. Am Ende eines
Videos aus einem anderen Strafver­fahren befind­en sich näm­lich weit­ere Auf­nah­men der Polizeikam­eras, die den Abmarsch der Hertha-Hools und die Stür­mung des alternativen
Wohn­pro­jek­tes durch die LESE zeigen. Über­wiegend han­delt es sich dabei um Wieder­hol­un­gen bekan­nter Videoauf­nah­men. Inter­es­sant ist aber, daß keine Wieder­hol­ung völ­lig iden­tisch mit dem bis­lang bekan­nten Mate­r­i­al ist. 

 

Eine plau­si­ble Erk­lärung hat­te dafür auch der Polizeizeuge nicht, der die Videos von den kleinen Kas­set­ten der Polizeikam­eras auf eine große Kas­sette über­spielt und
diese beschriftet hat­te. Auch zum Verbleib der Orig­i­nalka­s­set­ten kon­nte der Polizeit­ech­niker nichts sagen. (Die bis­lang für die Orig­i­nalka­s­set­ten gehaltenen
kleinen Kas­set­ten in der Akte hat­ten sich als Film­ma­te­r­i­al zum Aus­bau des Auswe­i­chob­jek­tes in der Zep­pelin­straße ent­pup­pt.) Er ver­sicherte, die ordnungsgemäße
Kopie und die Orig­i­nalka­s­set­ten an den Leit­er des Staatss­chutzkom­mis­sari­ats Wet­zel weit­ergegeben zu haben. Dieser hat­te ihn beauf­tragt, mehrere Kopi­en anzufertigen.
Dafür wäre eigentlich eine Genehmi­gung der Staat­san­waltschaft erforder­lich gewesen. 

 

Die einzige Erk­lärung für die vor­liegen­den unter­schiedlichen Vari­anten des Video­ma­te­ri­als ist die Manip­u­la­tion von Beweis­mit­teln durch den Staatsschutz. 

 

Die Vertei­di­gung hat­te inzwis­chen auch eine erste Prü­fung angestellt, was aus den Videos ent­fer­nt wor­den war. Dabei hat­te sich her­aus­gestellt, daß auf dem fehlenden
Stück die Betitelung ein­er festgenomme­nen Frau als “Schlampe” zu hören ist. 

 

Auch die fol­gen­den Vernehmungen von zwei Pas­san­tinnen belegten ein völ­lig unangemessenes Vorge­hen der Polizei bei der Fes­t­nahme und die Beschimp­fung als Schlampen. 

 

Einen Beweisantrag auf die Bestel­lung eines Gutachters zur Prü­fung der Videos lehnte die Rich­terin ab, weil sie inzwis­chen auch Beschimp­fun­gen der Bewohner­In­nen als
“Schlampe” für erwiesen hält. 

 

Nach sieben Ver­hand­lungsta­gen und ca. 50 Zeu­gen wurde die Beweisauf­nahme geschlossen. 

 

Es fol­gten die Plä­doy­ers und das let­zte Wort des Angeklagten. 

 

Obwohl auch die Staat­san­waltschaft die Ver­wüs­tun­gen des Haus­es durch die Polizei als erwiesen ansah und vere­inzelte Beschimp­fun­gen für möglich ansah, bestritt der Staat­san­walt daß die Polizei Getränke und Bargeld im Haus entwen­det und ins Haus gepinkelt hat. Für diese Tat­sachen sei zumin­d­est der Wahrheits­be­weis nicht zweifels­frei erbracht. Es wurde eine Geld­strafe von 70 Tagessätzen à 35 Euro beantragt und darauf hingewiesen, daß beim näch­sten Verge­hen keine Geld­strafe mehr in Frage käme. 

 

Die Vertei­di­gung beantragte Freis­pruch, weil die Anklageschrift fehler­haft, der Kreis der ange­blich geschädigten Beamten nicht abzu­gren­zen und der Wahrheits­be­weis lück­en­los erbracht sei. 

 

Das Urteil wird am 28.02. 9.30 Uhr im Amts­gericht Pots­dam verkündet.

Lutz Boede soll 2450 Euro Strafe zahlen

Plä­doy­ers im Belei­di­gung­sprozess gegen Spre­hcer der
Anti-Wehrpflicht-Kampagne

(MAZ) Der Staat­san­walt ver­langte für Lutz Boede gestern eine “let­zt­ma­lige”
Geld­strafe von 70 Tagessätzen á 35 Euro. Er ver­wies auf Boedes Vorstrafen,
die von Belei­di­gung, Haus­friedens­bruch bis zu Sachbeschädi­gung reicht­en. Im
Prozess gegen den Sprech­er der Kam­pagne gegen Wehrpflicht sind am gestrigen
siebten Ver­hand­lungstag die Plä­doy­ers gehal­ten wor­den. Nach­dem das Gericht
41 Zeu­gen, darunter 30 Polizis­ten, geladen hat­te, ist die Beweisaufnahme
beendet. 

Boede ist der “üblen Nachrede” gegenüber der Polizei angeklagt. Er hatte
einen Ein­satz um den 25.August 2001 kri­tisiert. Nach einem Fußball­spiel war
es zu gewalt­täti­gen Auseinan­der­set­zun­gen zwis­chen radikalen Hertha-Fans und
Bewohn­ern der Rudolf-Bre­itscheid-Straße 6 gekom­men, in deren Folge das
alter­na­tive Wohn­pro­jekt geräumt wurde. 

Boedes Vor­würfe: Uni­formierte sollen bei Durch­suchun­gen das Haus verwüstet,
Getränke und Geld gestohlen, Bewohn­er als “Zecke” und “Schlampe” bezeichnet
sowie hin­ter dem Tre­sen und in Pol­ster­mö­bel uriniert haben. Boede sah sich
in der “Bewe­is­führungspflicht”, musste also seine Vorhal­tun­gen beweisen.
Dies ist ihm nach Ansicht von Staat­san­walt Thomas Jaschke “nicht annähernd
gelun­gen”. Schließlich haben alle befragten Polizis­ten die Anschuldigungen
“mit Empörung” zurück gewiesen. Er traue den Beamten “genau­so wenig” zu, die
Unwahrheit zu sagen, wie er dies den Haus­be­wohn­ern unter­stelle. Auch
bezweifelte Jaschke die Neu­tral­ität der von der Vertei­di­gung als
“unab­hängige Pas­san­ten” darge­bracht­en Zeu­gen: “Die standen alle in
Verbindung mit dem Haus.” 

Boedes Anwältin Antje Kla­mann forderte Freis­pruch für ihren Man­dan­ten, der
sich, selb­st Juras­tu­dent, immer wieder in die Zeu­gen­be­fra­gung einschaltete.
Die Polizei sei als Gruppe nicht ein­grenzbar, also nicht
“belei­di­gungs­fähig”, argu­men­tierte sie. Unklar sei, welche Beamten sich
zwis­chen Räu­mung und Über­gabe im Haus befan­den. Somit sei auch keine
konkrete Per­son “in ihrer Ehre” ver­let­zt. Da die Polizei auf unabhängige
Zeu­gen, die die Straf­prozes­sor­d­nung vor­sieht, bei den Durchsuchungen
verzichtete, könne sie den Zus­tand des Haus­es nur anhand der von Bewohnern
aufgestell­ten Schadensliste beurteilen. Dem­nach fehlten 200 bis 500 Mark
sowie zwei Kästen Wass­er. Zu den Schimpfwörtern gebe es auch Aus­sagen eines
Polizeibeamten. Dass die Ver­wüs­tung auf den Polizeiein­satz zurückzuführen
sind, hält Rich­terin Lange bere­its für erwiesen. 

Die Wahrheit und die Polizei, das sei “keine Liebes­beziehung”, sagte Boede
in seinem Schluss­wort. Am 28. Feb­ru­ar ist Urteilsverkündung.

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