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Law & Order

Templiner Mord vor Gericht: Verteidiger von Sven P. glaubt Morgenluft zu wittern

Neu­rup­pin — Eine Waschmas­chine und die fehler­hafte Lagerung noch nass­er Wäsche haben dafür gesorgt, dass die Krim­i­nolo­gen des LKA fast keine ver­w­ert­baren Spuren find­en kon­nten, die darauf hingewiesen hät­ten, dass sich bei­de Angeklagte über­haupt gemein­sam am Tatort oder in der Nähe der Leiche befun­den haben. Das ergab gestern die Vorstel­lung der krim­i­nal­bi­ol­o­gis­chen Gutacht­en im Mord­prozess gegen zwei Recht­sex­trem­is­ten aus Tem­plin vor dem Landgericht Neuruppin.

 

Die Sachver­ständi­gen haben sich zur Zuord­nung von DNA-Spuren an der Klei­dung der Angeklagten und Fin­ger­ab­drück­en vom Tatort geäußert. Dabei wurde klar, dass lediglich an der Jacke von Chris­t­ian W. ein vier Zen­time­ter langer Blut­streifen gefun­den wurde, der dem Opfer zuzuord­nen ist. Auf ein­er Scherbe ein­er zer­schla­ge­nen Bier­flasche wurde ein Fin­ger­ab­druck gefun­den, der von Chris­t­ian W. stammte. Der Gutachter wies darauf hin, dass bei den Bier­flaschen­scher­ben der Bier­flaschen­hals fehlte.

 

Auf ein­er Taschen­lampe, die neben dem Opfer lag, wurde eine Mis­chspur gefun­den, die vom Blut des Opfers stammte und einen Fin­ger­ab­druck zeigte, der kein­er Per­son zuzuweisen war. Die DNA-Analyse ergab dann, dass dieser Fin­ger­ab­druck möglicher­weise von Sven P. stam­men kön­nte. Dazu wurde ein Zell­stoff­taschen­tuch gefun­den, das Blutreste ein­er unbekan­nten Per­son aufwies. Klar ist nur, dass sie nicht von dem Ent­deck­er der Leiche stammen.

 

Der Ver­such, Blut­spuren des Opfers an den noch in der Tat­nacht von der Fre­undin des Angeklagten W. gewasch­enen Klei­dungsstücke und Schuhe zu find­en, scheit­erten nach Aus­sage des Gutachters daran, dass in die Waschmas­chine ein­strö­mendes kaltes Wass­er Blut sehr gut auswasche. Hinzu käme, dass man es ver­säumt habe, die Wäsche nach der Beschlagnahme sofort zu trock­nen. Damit seinen dann endgültig alle ver­w­ert­baren Spuren verschwunden.

 

Der Vertei­di­ger von Sven P. nutzte diese Tat­sachen sofort, um erneut her­auszuar­beit­en, dass der Mitangeklagte Chris­t­ian W. jemand sei, der bere­its in früheren Strafver­fahren gezielt andere der von ihm began­gene Tat­en beschuldigt habe. Und es auch in diesem Fall ja nur Chris­t­ian W. und dessen Fre­undin seien, die seinen Man­dan­ten als Täter belasteten. Sein Ver­such, einen bere­its gehörten Zeu­gen erneut laden zu lassen, um die Möglichkeit her­auszuar­beit­en, dass es möglicher­weise doch Chris­t­ian W. gewe­sen war, der am Abend der Tat auf dem Tem­plin­er Mark­t­platz laut „Sieg Heil“ gerufen hat­te, wurde vom Vor­sitzen­den Richter abgelehnt. Das wiederum hätte fast zum ersten Befan­gen­heit­santrag dieses Prozess­es geführt.

 

Leses­tunde

 

Das Ver­lesen von zwei Briefen des sich derzeit erneut in Haft befind­en­den Pot­zlowtäters Sebas­t­ian F. an Sven P. aus dem Juni 2008 brachte für den Prozessver­lauf keine neuen Erken­nt­nisse. Der Vor­sitzende Richter hat­te ja bere­its zuvor darauf hingewiesen, dass er es als erwiesen ansieht, dass die Angeklagten gewalt­bere­it und der recht­sradikalen Szene Tem­plins zuzuord­nen sind und zumin­d­est Sven P. über ein gefes­tigtes recht­sex­tremes Welt­bild ver­fügt. Die Briefe zeigten neben sein­er Ein­bindung in die rechte Szene lediglich, dass der Umgang mit der deutschen Sprache bei Sebas­t­ian F. einen Tief­punkt erre­icht hat, der kaum zu unter­bi­eten ist.

 

Neben­klage fordert weit­eres Gutachten

 

Die Neben­klagev­ertreterin der Ehe­frau des Angeklagten beantragte die Ein­hol­ung eines anthro­pol­o­gis­chen Sachver­ständi­gengutacht­ens. Diese Gutacht­en soll bele­gen, dass in diesem Fall das Men­schen­bild der Angeklagten, einge­bet­tet in ihr recht­sradikales Welt­bild, auss­chlaggebend ist für die Auswahl des Opfers und die bru­tale anlass­lose Tataus­führung. Die Tat­mo­ti­va­tion soll nicht nur von ein­er alko­holis­chen Enthem­mung, ein­er Auseinan­der­set­zung im Trinker­m­i­lieu her­rühren. Sie sei untrennbar mit der poli­tis­chen Ein­stel­lung und Abw­er­tung des Opfers durch bei­de Angeklagte ver­bun­den, so die Nebenklagevertreterin.

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