Verhandlung über unerlaubte Einreise / Geldstrafe ausgesprochen
Unwissenheit wurde Krzysztof S. aus Gubin zum Verhängnis. Dem 28-Jährigen
wurde vorgeworfen, am 23. Februar 2002 versucht zu haben, unerlaubt in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen. 1997 wurde S. bei illegaler
Arbeit in Deutschland erwischt und daraufhin aus Deutschland abgeschoben. Bei
der damaligen Verhandlung war ein Dolmetscher zugegen, gibt S. an, der ihm
übersetzte, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre befristet sei.
Nach den vier Jahren wartete er noch fünf Monate, bis er wieder einreisen
wollte. Zwischenzeitlich bekam er keine Nachrichten von der Ausländerbehörde,
glaubte, seine Daten seien aus dem Zentralcomputer gelöscht, erklärte S. vor
Gericht. Er dachte, dass das Einreiseverbot nun nicht mehr gültig wäre. Dass
ihm auf unbefristete Zeit die Einreise nach Deutschland verboten wurde, war
ihm nicht klar. Seinen Angaben zufolge wurden ihm keine Unterlagen in diesem
Zusammenhang zugeschickt.
Dem Gericht jedoch lag die vom Angeklagten unterschriebene
Abschiebebescheinigung vor. Die Richterin erklärte Krzysztof S., dass er mit seiner
Unterschrift bescheinigte, Kenntnis vom damaligen Urteil zu haben, in dem festgehalten
war, dass das Einreiseverbot auf Dauer gilt. Außerdem lag eine polnische
Übersetzung der Belehrung bei. Des Weiteren enthielt die Akte einen Hinweis auf
das Strafmaß, welches ihn bei unerlaubter Einreise erwartet: eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Krzysztof S. gab jedoch immer wieder an, dass er nichts von einem
unbefristeten Einreiseverbot wusste und deshalb an besagtem Tag nach Deutschland
einreiste. Hätte er davon Kenntnis gehabt, hätte er nicht versucht, ins
Bundesgebiet einzureisen.
Im Auszug aus dem Bundeszentralregister war der Vorfall aus dem Jahr 1997
der einzige Eintrag. Allerdings war für die Richterin nicht nachvollziehbar,
warum S. glaubte, dass es sich beim Einreiseverbot um nur vier Jahre handelte,
hatte er doch durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme der Belehrung
bestätigt.
Mit Zustimmung des Staatsanwaltes und des Angeklagten verkündete die
Richterin den Beschluss, dass das Verfahren vorläufig eingestellt wird. S. erhielt
die Auflage, innerhalb von vier Monaten eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt
100 Euro zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Eine Ratenzahlung ist möglich,
weil der Angeklagte keine eigenen Einkünfte hat.
Nach vollständiger Bezahlung wird das Verfahren eingestellt, S. gilt danach
in Deutschland als nicht vorbestraft. Bei Nichteinhaltung der Auflage wird
die Verhandlung fortgeführt. Das Einreiseverbot für Krzysztof S. besteht
weiterhin für unbefristete Zeit. Jedoch hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf
Befristung zu stellen.