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Unwissenheit wurde zum Verhängnis

Ver­hand­lung über uner­laubte Ein­reise / Geld­strafe ausgesprochen

Unwis­senheit wurde Krzysztof S. aus Gubin zum Ver­häng­nis. Dem 28-Jährigen
wurde vorge­wor­fen, am 23. Feb­ru­ar 2002 ver­sucht zu haben, uner­laubt in das
Gebi­et der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land einzureisen. 1997 wurde S. bei illegaler
Arbeit in Deutsch­land erwis­cht und daraufhin aus Deutsch­land abgeschoben. Bei
der dama­li­gen Ver­hand­lung war ein Dol­metsch­er zuge­gen, gibt S. an, der ihm
über­set­zte, dass das Ein­rei­se­ver­bot auf vier Jahre befris­tet sei.

Nach den vier Jahren wartete er noch fünf Monate, bis er wieder einreisen
wollte. Zwis­chen­zeitlich bekam er keine Nachricht­en von der Ausländerbehörde,
glaubte, seine Dat­en seien aus dem Zen­tral­com­put­er gelöscht, erk­lärte S. vor
Gericht. Er dachte, dass das Ein­rei­se­ver­bot nun nicht mehr gültig wäre. Dass
ihm auf unbe­fris­tete Zeit die Ein­reise nach Deutsch­land ver­boten wurde, war
ihm nicht klar. Seinen Angaben zufolge wur­den ihm keine Unter­la­gen in diesem
Zusam­men­hang zugeschickt.

Dem Gericht jedoch lag die vom Angeklagten unterschriebene
Abschiebebescheini­gung vor. Die Rich­terin erk­lärte Krzysztof S., dass er mit seiner
Unter­schrift bescheinigte, Ken­nt­nis vom dama­li­gen Urteil zu haben, in dem festgehalten
war, dass das Ein­rei­se­ver­bot auf Dauer gilt. Außer­dem lag eine polnische
Über­set­zung der Belehrung bei. Des Weit­eren enthielt die Akte einen Hin­weis auf
das Straf­maß, welch­es ihn bei uner­laubter Ein­reise erwartet: eine
Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren.

Krzysztof S. gab jedoch immer wieder an, dass er nichts von einem
unbe­fris­teten Ein­rei­se­ver­bot wusste und deshalb an besagtem Tag nach Deutschland
ein­reiste. Hätte er davon Ken­nt­nis gehabt, hätte er nicht ver­sucht, ins
Bun­des­ge­bi­et einzureisen.
Im Auszug aus dem Bun­deszen­tral­reg­is­ter war der Vor­fall aus dem Jahr 1997
der einzige Ein­trag. Allerd­ings war für die Rich­terin nicht nachvollziehbar,
warum S. glaubte, dass es sich beim Ein­rei­se­ver­bot um nur vier Jahre handelte,
hat­te er doch durch seine Unter­schrift die Ken­nt­nis­nahme der Belehrung
bestätigt.
Mit Zus­tim­mung des Staat­san­waltes und des Angeklagten verkün­dete die
Rich­terin den Beschluss, dass das Ver­fahren vor­läu­fig eingestellt wird. S. erhielt
die Auflage, inner­halb von vier Monat­en eine Geld­strafe in Höhe von insgesamt
100 Euro zugun­sten der Staatskasse zu zahlen. Eine Raten­zahlung ist möglich,
weil der Angeklagte keine eige­nen Einkün­fte hat.
Nach voll­ständi­ger Bezahlung wird das Ver­fahren eingestellt, S. gilt danach
in Deutsch­land als nicht vorbe­straft. Bei Nichtein­hal­tung der Auflage wird
die Ver­hand­lung fort­ge­führt. Das Ein­rei­se­ver­bot für Krzysztof S. besteht
weit­er­hin für unbe­fris­tete Zeit. Jedoch hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf
Befris­tung zu stellen.

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