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V‑Mann-Affäre: Gefährliche Grauzone

Sie flüstern in Königs Wuster­hausen noch immer, wenn sie seinen Namen erwäh­nen: “Szczepan­s­ki war da.”


Dieser oder jen­er, meist aus der linken Szene, heißt es beteuernd, habe ihn gesichtet — wahrschein­lich, auch wenn das unwahrschein­lich ist: Carsten Szczepan­s­ki, den 1995 wegen ver­sucht­en Mordes an einem nige­ri­an­is­chen Asyl­be­wer­ber verurteil­ten überzeugten Neon­azi. Seit sein­er Ent­tar­nung 1999 als V‑Mann “Pia­to” des bran­den­bur­gis­chen Ver­fas­sungss­chutzes lebt er, ver­fol­gt von Mord­dro­hun­gen ent­täuschter, rach­süchtiger Gesin­nungsgenossen, an einem unbekan­nten Ort, im Aus­land ver­mut­lich, aber genau wis­sen das nur wenige, und die es wis­sen, schweigen. 

 

So dubios, wie Szczepan­s­ki nach seinem Unter­tauchen manchem erscheint, war sein Ver­hal­ten als Agent. In der recht­sex­tremen Szene war “Pia­to” für den Pots­damer Nachrich­t­en­di­enst die wohl ergiebig­ste Quelle. Ein Präzi­sion­s­gewehr, das ein mil­i­tan­ter Neon­azi aus Königs Wuster­hausen kaufen wollte, wurde nach seinem Hin­weis sichergestellt. “Pia­to” führte die Fah­n­der auch zu einem Keller in Berlin. Die dort ver­steck­te Rohrbombe sollte eben­falls für eine Racheak­tion gegen Linke benutzt werden. 

 

Doch Szczepan­s­ki, ein­er der führen­den NPD-Kad­er in Bran­den­burg, arg­wöh­nen andere, war nicht nur jen­er Aufk­lär­er, der gegen Geld seine Naz­ifre­unde ver­ri­et. Merk­würdig erscheint bis heute, dass es nach sein­er Haf­tent­las­sung nicht lange dauerte, bis in Königs Wuster­hausen der Stre­it zwis­chen der linken und der recht­sex­tremen Szene eskalierte. Bald bran­nten Autos, auch Szczepan­skis. Er selb­st habe seinen Wagen angezün­det, mut­maßen Insid­er: um die Stim­mung anzuheizen und sich in Szene zu set­zen. Nach sein­er Ent­tar­nung ging kein Wagen von Szene-Ange­höri­gen mehr in Flam­men auf. 

 

“Pia­to”, lautet deshalb der Vor­wurf, sei ein agent provo­ca­teur, ein vom Ver­fas­sungss­chutz bezahlter Ans­tifter gewe­sen. Erst der Agent Szczepan­s­ki habe die recht­sex­treme Szene maßge­blich struk­turi­ert und mit seinem dom­i­nan­ten Führerge­habe sta­bil­isiert. Dann habe er im Auf­trag und im Sold der Geheimen die von ihm geschaf­fe­nen Struk­turen ausgekundschaftet. 

 

Rät­sel­haft sind auch die Umstände von “Piatos” Ent­tar­nung: Mal hieß es — dies wohl zu unrecht — Polizeibeamte hät­ten zuviel aus­ge­plaud­ert. Es ist hinge­gen nicht auszuschließen, dass die Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde selb­st ihren Spitzel ent­tarnte, weil sich der ehe­ma­lige Ku-Klux-Klan-Anhänger nicht mehr führen ließ und eigen­mächtig agierte. Möglicher­weise hat­te “Pia­to” den Bogen überspan­nt, als er dem dama­li­gen stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den der bran­den­bur­gis­chen PDS, Ste­fan Lud­wig, einen Dro­hbrief schick­te und dem Land­tagsab­ge­ord­neten aus Königs Wuster­hausen viel­sagend “ein neues Kampf­jahr” ankündigte. Offiziell hat der bran­den­bur­gis­che Ver­fas­sungss­chutz jedoch stets bestrit­ten, dass V‑Mann “Pia­to” Straftat­en began­gen hatte. 

 

Im Umgang der Ver­fas­sungss­chutzbe­hör­den mit Ver­trauens-Leuten ist dies das entschei­dende Prob­lem — so auch in dem seit drei Wochen öffentlich geführten Stre­it zwis­chen Berlin um Bran­den­burg um die Rolle des ent­tarn­ten V‑Manns Toni S. aus Cot­tbus. Die Berlin­er Behör­den sind überzeugt, dass der 27-Jährige eine Schlüs­selfig­ur im neon­azis­tis­chen Musikhan­del ist. S. habe sich dabei in einem Aus­maß straf­bar gemacht, dass er als V‑Mann sofort hätte “abgeschal­tet” wer­den müssen. Schon mit der stillschweigen­den Dul­dung sein­er krim­inellen Tätigkeit hät­ten sich Polizei und Staat­san­waltschaft straf­bar, ver­lautet aus Berlin. 

 

Rechtlich erscheint der Ein­satz von V‑Leuten des Ver­fas­sungss­chutzes ein­deutig geregelt. In Para­graph 6, Absatz sieben des bran­den­bur­gis­chen Ver­fas­sungss­chutzge­set­zes wer­den unter der Über­schrift “Befug­nisse der Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde” die Ein­satzbe­din­gun­gen für V‑Leute beschrieben. 

 

“Beim Ein­satz nachrich­t­en­di­en­stlich­er Mit­tel dür­fen keine Straftat­en began­gen wer­den”, heißt es dort. Dann jedoch wird eine “abschließende Aufzäh­lung der Straftatbestände, die ver­wirk­licht wer­den dür­fen”, erwäh­nt. Diese Aufzäh­lung erfolge “in ein­er Dien­stvorschrift nach Vor­lage in der Par­la­men­tarischen Kon­trol­lkom­mis­sion”. Dieses Gremi­um, die PKK, set­zt sich aus vier Land­tagsab­ge­ord­neten von SPD, CDU und PDS zusam­men und beauf­sichtigt die Verfassungsschutzbehörde. 

 

Die erwäh­nte Dien­stvorschrift gibt es bis heute nicht. Daraus ist jedoch nicht zu schlussfol­gern, dass V‑Leute als Quelle sofort “abgeschal­tet” wer­den müssen, sobald sie straf­fäl­lig wer­den. Eben­so wenig bedeutet das Fehlen der Dien­stvorschrift zwangsläu­fig, dass der Nachrich­t­en­di­enst seinen V‑Leuten einen “Freib­rief zur Verübung von Straftat­en aus­gestellt” habe, wie die innen­poli­tis­che Sprecherin der PDS-Frak­tion im Pots­damer Land­tag, Ker­stin Kaiser-Nicht, erklärte. 

 

Die Ver­fas­sungss­chutzbe­hörde selb­st erken­nt Gründe zur Recht­fer­ti­gung von Spitzel-Straftat­en in den Para­graphen 86 und 86 a des Strafge­set­zbuch­es. Sie behan­deln das Ver­bre­it­en von Pro­pa­gan­damit­teln ver­fas­sungswidriger Organ­i­sa­tio­nen sowie das Ver­wen­den ihrer Kennze­ichen. Als Strafe für diese Verge­hen sieht das Gesetz zwar grund­sät­zlich einen Frei­heit­sentzug von bis zu drei Jahren oder eine Geld­strafe vor. Doch Para­graph 86, Absatz 3 nen­nt Aus­nah­men. Dem­nach ist die Pro­pa­gan­dav­er­bre­itung beispiel­sweise ges­tat­tet, “wenn das Pro­pa­gan­damit­tel oder die Hand­lung der Abwehr ver­fas­sungswidriger Bestre­bun­gen dient”. Diesel­ben Aus­nah­meregelun­gen gel­ten für die Para­graphen 86 a und 130 des Strafge­set­zbuch­es. Let­zter­er definiert die Kri­te­rien für Volksver­het­zung. In den Para­graphen 86, 86 a und 130 geht es genau um jene Straftat­en, die die Berlin­er Jus­tiz dem Cot­tbuser V‑Mann Toni S. zur Last legt. 

 

Das bran­den­bur­gis­che Innen­min­is­teri­um bezieht sich auf die Aus­nah­mebes­tim­mung. Für die Behörde ste­ht fest, dass die meis­ten dem Ver­fas­sungss­chutz bekan­nten Straftat­en des V‑Manns S. der “Abwehr ver­fas­sungswidriger Bestre­bun­gen” dien­ten. Das Ver­hal­ten des Agen­ten sei somit zu recht­fer­ti­gen — zumal durch Toni S.s Ein­satz ein €paweites Net­zw­erk neon­azis­tis­ch­er Musikhändler zer­schla­gen wer­den sollte. Vor diesem Hin­ter­grund, argu­men­tieren die Pots­damer, sei eine begren­zte Mitwirkung am Ver­trieb der Hass-CDs zu akzep­tieren. Nicht hin­nehm­bar gewe­sen wäre hinge­gen eine Beteili­gung des Spitzels an der Pro­duk­tion der zum Mord an promi­nen­ten Neon­azi-Geg­n­ern aufrufend­en CD “Noten des Has­s­es” der Neon­azi-Band “White Aryan Rebels”. Doch dass Toni S. an dieser CD-Pro­duk­tion mit­gewirkt habe, wird in Pots­dam nach wie vor bestritten. 

 

Strit­tig bleibt den­noch, ob der Para­graph 86, Absatz 3 des Strafge­set­zbuch­es geeignet ist, Straftat­en von V‑Männern zu legit­imieren. Spitzen­juris­ten in Bran­den­burg wider­sprechen, allerd­ings inof­fiziell, dieser Deu­tung des Nachrich­t­en­di­en­stes. “Für den Ver­fas­sungss­chutzmi­tar­beit­er gibt es keine Aus­nahme”, heißt es in der Jus­tiz. Para­graph 86, 3 sei “kein Freib­rief” für den V‑Mann, mit Dul­dung des Geheim­di­en­stes Pro­pa­gan­das­traftat­en zu bege­hen oder zur Volksver­het­zung anzus­tacheln. Vielmehr müsse die Jus­tiz aus­nahm­s­los gegen jeden Straftäter ermit­teln. Doch sei es dem Staat­san­walt erlaubt, das Ermit­tlungsver­fahren im nach­hinein einzustellen, wenn sich die Schuld des Spitzels als ger­ing erweise. 

 

In der Prax­is kann der Staat­san­walt noch auf eine andere Weise auf den Erfolg ein­er Geheim­di­en­st­op­er­a­tion Ein­fluss nehmen: über das Tem­po der Ermit­tlun­gen. Habe ein Spitzel lediglich leichte Straftat­en verübt, könne “man die Ermit­tlun­gen schon ein­mal zeitlich etwas streck­en”, erläutert ein Spitzen­jurist. Sollte jedoch der
Spitzel gewichtige Straftat­en began­gen oder sog­ar die Szene ange­heizt haben, gebe es “keinen Grund, ihn nicht festzunehmen” — wie es die Berlin­er Jus­tiz bei Toni S. getan hat­te. “Wenn er der Motor war, kann man ihn nicht ein­fach weit­er­ma­chen lassen.” 

 

Ob Toni S. ein­er der Motoren des recht­sex­tremen Musikhan­dels in Berlin und Bran­den­burg war, ist noch nicht gek­lärt. Dafür sprechen kön­nte immer­hin, dass ein Berlin­er Richter einen Haft­be­fehl gegen ihn erlassen hat. Für diese Maß­nahme, heißt es, müsse es gravierende Gründe gegeben. 

 

Es ist nicht auszuschließen, dass das Berlin­er Lan­deskrim­i­nalamt (LKA) Ermit­tlungserken­nt­nisse vor­legen kon­nte, die sog­ar eine Unter­suchung­shaft recht­fer­tigten. Schließlich hat­te das LKA Toni S. monate­lang observiert und sein Tele­fon abge­hört. Wie gut die Berlin­er informiert waren, beweist auch, dass sie bei der Großak­tion in der Nacht des 20. Juli das geheime CD-Depot des V‑Manns fan­den. Mehr als 2000 Ton­träger soll Toni S. dort ver­steckt haben. Der bran­den­bur­gis­che Ver­fas­sungss­chutz als Auf­tragge­ber des Neon­azis soll davon nichts gewusst haben. 

 

Über­rascht war die Pots­damer Behörde auch darüber, dass Toni S. ins­ge­heim erhe­blich mehr Exem­plare der CD “Noten des Has­s­es” ver­trieben hat­te, als ihm ges­tat­tet war. Um sich in der recht­sex­tremen Szene zu tar­nen, hat­te man ihm den Ver­trieb von 500 bis 1000 CDs erlaubt. Doch nach Berlin­er Erken­nt­nis­sen soll Toni S. 1500 “Noten des Has­s­es” verkauft haben: die Hälfte der ersten Auflage. 

 

Es ver­s­tum­men auch nicht die Hin­weise, dass der Cot­tbuser ohne Wis­sen der Behör­den an der Her­stel­lung gewaltver­her­rlichen­der Musik beteiligt war. Als sich­er gilt, dass er zumin­d­est das Bei­heft ein­er CD der Neon­azi-Kult­band “Landser” gedruckt hat. Für diese Beteili­gung hat S. zwis­chen 90 und 100 Exem­plare der CD “Ran an den Feind” erhal­ten, die er auf eigene Rech­nung verkaufen durfte — eben­falls ohne Wis­sen der Behör­den. Toni S., der Neon­azi, der “nur für Geld tick­te”, wie es heißt, hat­te damit CDs im Wert von etwa 1500 Euro erhalten. 

 

Dass der Umgang mit V‑Leute kein spez­i­fisch Bran­den­burg­er Prob­lem ist, hat Anfang dieses Jahres das Ver­botsver­fahren gegen die recht­sex­treme NPD bewiesen. In der gemein­samen Begrün­dung von Bun­desregierung, Bun­desrat und Bun­destag, mit der die “aktiv kämpferische, aggres­sive Hal­tung gegenüber der beste­hen­den Ord­nung” belegt wer­den sollte, fan­den sich zahlre­iche Zitate von V‑Männern des Ver­fas­sungss­chutzes. Nach offiziellen Angaben sollen 30 der 210 NPD-Vor­stand­sposten auf Län­der- und Bun­de­sebene mit Spitzeln der Nachrich­t­en­di­en­ste beset­zt sein. Insid­er deuten an, dass auf dieser Ebene noch mehr staatlich bezahlte Agen­ten beschäftigt sind. Ins­ge­samt sollen in den Rei­hen der NPD mehr als 100 V‑Männer sitzen. 

 

Nach Ein­schätzung von Recht­sex­perten kön­nte die starke Durch­set­zung der NPD mit V‑Leuten das Ver­botsver­fahren scheit­ern lassen. Süff­isant behauptet die NPD-Parteispitze, dass die Gründe für ein Parteiver­bot erst durch Spitzel und Pro­voka­teure des Ver­fas­sungss­chutzes geschaf­fen wor­den seien. Nach einem Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts von 1999 wäre dies strikt ver­boten. Das Gericht hat­te auf eine Klage der Partei “Die Repub­likan­er” betont, beim Ein­satz von V‑Leuten sei darauf zu acht­en, “dass diese nicht die Zielset­zung oder Aktiv­itäten eines Beobach­tung­sob­jek­ts entschei­dend bestimmen”. 

 

Unter Juris­ten kur­siert bere­its ein Witz, wie sich das Prob­lem mit der NPD auch ohne Parteiver­botsver­fahren rasch lösen ließe? Die Antwort: Die V‑Leute des Ver­fas­sungss­chutzes in den Vorstän­den der Partei stim­men für die Selbstauflösung. 

 

Kom­men­tar von Frank Schauka 

 

Skandalös 

 

Agen­ten, V‑Leute, Infor­man­ten — wie immer man sie auch nen­nt: Der Umgang der Sicher­heits­be­hör­den mit ihnen ist, nach allem, war jet­zt bekan­nt wurde, skan­dalös. Der Name eines ange­blichen Infor­man­ten des märkischen Lan­deskrim­i­nalamts hätte nie auf ein­er recht­sex­tremen Inter­net-Seite auf­tauchen dür­fen. Die Ver­ant­wor­tung dafür liegt nicht bei der Staat­san­waltschaft, auch wenn das veröf­fentlichte Doku­ment aus ihren Ermit­tlungsak­ten stammt. Noch ist unklar, welch­es Lan­deskrim­i­nalamt die Ver­ant­wor­tung trägt. Die Behörde in Magde­burg hätte sich Kri­tik zu stellen, wenn sie von Sven Sch.s Nebenbeschäf­ti­gung bei Abhörak­tio­nen erfuhr und sich mit dem Bran­den­burg­er Lan­deskrim­i­nalamt nicht kon­sul­tierte. Möglich ist auch, dass Pots­dam die anhal­tinis­chen Kol­le­gen über die Dien­ste des Mannes informierte. Ganz gle­ich: Das Detail ste­ht in Akten, die den Anwäl­ten der Neon­azi-Szene zugänglich sind. Durch diesen Dilet­tan­tismus wird der Neon­azi möglicher­weise Racheak­ten ausgesetzt.

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