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Verbote rechtsextremer Aufmärsche scheitern meist vor Gericht

POTSDAM Trotz öffentlich­er Empörung: die meis­ten Ver­suche, die NPD von der Straße zu drän­gen, sind in den Vor­jahren gescheit­ert. Auch heute darf die recht­sex­trem­istis­che Partei in Pots­dam auf­marschieren. Trotz ihres pro­vokan­ten Mot­tos: “Schluss mit der Massenein­wan­derung rus­sis­ch­er Juden, Deutsch­land uns Deutschen”.


Für den Parteien­forsch­er Oskar Nie­der­may­er von der Freien Uni­ver­sität Berlin ist der Beschluss des Oberver­wal­tungs­gerichts (OVG) in Frank­furt (Oder) keine Über­raschung. Auch Extrem­is­ten hät­ten das Recht, ihre Gesin­nung zur Schau zu stellen, so Nie­der­may­er gegenüber der MAZ. “Immer­hin ist die NPD nach wie vor eine anerkan­nte Partei.” Den Richtern könne man bei dieser Entschei­dung keinen Vor­wurf machen. Sie seien gezwun­gen nach for­mal­rechtlichen Kri­te­rien zu entschei­den und “gute Miene zum bösen Spiel zu machen”. 

 

Ein Ver­bot­santrag habe nur Aus­sicht auf Erfolg, wenn Polizei oder Ver­fas­sungss­chutz nach­weisen, dass von den Recht­sradikalen Gewalt- oder Straftat­en zu erwarten sind, erk­lärt Nie­der­may­er. Das Mot­to habe zwar “ein­deutig diskri­m­inieren­den Charak­ter”, so der Parteien­forsch­er, “aber es erfüllt nicht den Straftatbe­stand der Volksver­het­zung”. Dazu müssten die Ver­anstal­ter “zu Hass auf­s­tacheln sowie zu Gewalt und Willkür­maß­nah­men aufrufen”. 

 

Nie­der­may­er ist skep­tisch, ob eine Ein­schränkung des Ver­samm­lungsrechts die richtige Antwort auf das Prob­lem wäre. “Damit beschnei­den wir dann die Grun­drechte aller.” Man müsse sich fra­gen, ob man den Recht­sex­tremen nicht “zu viel Ehre” antue, wenn man ihnen so viel Präsenz in der öffentlichen Debat­te einräumt. 

 

Der Staat­srechtler Nor­bert Janz kommt zu einem ähn­lichen Ergeb­nis. “Poli­tisch uner­wün­schte Demon­stra­tio­nen sind nicht ein­fach zu ver­bi­eten.” Die Ver­samm­lungs- und Mei­n­ungs­frei­heit sei ein hohes Gut, sagt der Wis­senschaftler von der Pots­damer Uni­ver­sität. Über­ra­gende Bedeu­tung komme dabei Artikel 8 im Grundge­setz zu: “Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmel­dung oder Erlaub­nis friedlich und ohne Waf­fen zu ver­sam­meln.” Laut Bun­desver­fas­sungs­gericht müsse dieser Artikel weit aus­gelegt wer­den, so Janz. “Der Schutz von Grun­drecht­en ist auch Min­der­heit­en­schutz — selb­st, wenn es sich um missliebige Min­der­heit­en handelt.” 

 

Die NPD-Mit­glieder wüssten genau, bis zu welchem Punkt sie gehen kön­nen, so Janz. Auch in seinen Augen ist das umstrit­tene Mot­to allein noch keine Straftat. Immer­hin könne die Polizei den Ver­anstal­tern Aufla­gen machen. “Man kann die Recht­sradikalen zwin­gen ohne Uni­for­men oder nicht in Reih und Glied zu marschieren.” 

 

Genau das werde man auch tun, kündigte der Sprech­er des Pots­damer Polizeiprä­sid­i­ums Rudi Son­ntag gestern Abend an. “Wir wer­den Zeit und Ort verän­dern — durch die Innen­stadt wer­den die NPD-Anhänger nicht marschieren”, ver­sprach Son­ntag. Trotz der gerin­gen Aus­sicht auf Erfolg, werde man auch kün­ftig ver­suchen, NPD-Demon­stra­tio­nen zu ver­bi­eten, machte Son­ntag klar. “Wir wer­den die Aufmärsche nicht ein­fach so hin­nehmen — selb­st wenn die Gerichte dann anders entscheiden.” 

 

Bei Gericht betra­cht­en Experten diese Prax­is mit Skep­sis. Damit schiebe man den Richtern den Schwarzen Peter zu, hieß es gestern aus Jus­tizkreisen. Denn die müssten die Ver­botsver­fü­gun­gen in der Regel wieder aufheben — zum Unver­ständ­nis der Öffentlichkeit. 

 

Immer­hin eine von 17 recht­sex­tremen Demon­stra­tio­nen im Bere­ich des Oranien­burg­er Polizeiprä­sid­i­ums wurde in den ver­gan­genen Jahren ver­boten, erin­nert sich Polizeis­prech­er Son­ntag. Allerd­ings nur wegen ein­er Unacht­samkeit der Organ­isatoren. Im Anmelde­for­mu­lar für eine Kundge­bung am 3. April 1999 waren zwei Per­so­n­en aufge­führt, “gegen die strafrechtliche Ermit­tlun­gen liefen”. 

 

Doch diesen Fehler machte die NPD nur ein­mal: die gle­iche Ver­anstal­tung wurde drei Wochen später vom Ver­wal­tungs­gericht genehmigt — die Partei hat­te ein­fach die bei­den bean­stande­ten Namen vom For­mu­lar gestrichen. 

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